Mutterschutz Gastronomie Haftung bei Vertoß

4. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.09.2017 15:41:31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mutterschutz Gastronomie Haftung bei Vertoß

Wer kann in einem Gastronomiebetrieb in Haftung genommen werden, wenn gegen das MuSchG verstoßen wird, z.B. eine schwangere Servicekraft nach 20 Uhr oder an Sonn- / Feiertagen arbeitet?

Dies kann Strafen bis zu 15.000 für den AG nach sich ziehen.

Nur der Wirt bzw. der Lokalbesitzer (= Arbeitgeber direkt) oder auch ein "Schichtleiter", welcher an diesem Abend die "Verantwortung" über den Laden hat (Wirt bzw. Eigentümer ist nicht im Haus, weiß aber über die Schwangerschaft bescheid) und einer Kontroller durch das KVR ausgesetzt ist?

Besagte Schichtleiter sind in diesem Fall keine Geschäftsführer oder ähnliches sondern lediglich Mitarbeiter mit längerer Zugehörigkeit und mehr Befugnissen (Tagesabrechnung, ASP für Gäste bei Problemen etc., AUCH PERSONALEINTEILUNG).
In der Regel normale Bar- oder Servicekräfte mit längerer Betriebszugehörigkeit.

Kann man als solcher Schichtleiter ebenso in Haftung genommen werden und eine Strafe bekommen? Muss sich dieser Schichtleiter mit dem MuSchG auskennen und die schwangere Servicekraft ggf. heimschicken oder kann man das nicht erwarten und der Wirt alleine wird bei einer Kontroller zur Rechenschaft gezogen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Mit Zustimmung der Mutter darf ohne weiteres bis 22 Uhr gearbeitet werden, dies wurde Januar 2017 geändert. Wenn Sie also nicht über 20 Uhr hinaus arbeiten wollen, dann werden Sie vermutlich nicht um eine spezielle Verweigerung herumkommen. Diese steht Ihnen natürlich auch jeden Fall zu, da ab 20 Uhr nur mit Zustimmung der Mutter eingeteilt werden kann. Vermutlich hält ihr Arbeitgeber es nach der Art önicht gemeckert ist zugestimmt".

Also stellen Sie sich auf die Hinterbeine und sagen Sie, wie Sie es gerne haben möchten. Was die Schichtleiter angeht, da ist halt die Frage ob die überhaupt über die Schwangerschaft Bescheid wissen. Aber wie gesagt, sie müssen auch hier klar machen, was Sie wollen und was nicht.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Ich vermute mal, dass hier ein Schichtleiter fragt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
guest-12310.09.2017 15:41:31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich vermute mal, dass hier ein Schichtleiter fragt.


Fast korrekt ;-) Grundsätzlich würde besagte Mutter auch gerne bis 1 Uhr nachts arbeiten wenn es nach ihr ginge. Fie Frage ist nur, angenommen man lässt sie das tun, wer haftet alles bei einer Kontrolle? Nur der Wirt, oder auch ggf. ein Schichtleiter der am Abend der Kontrolle die Verantwortung über den Laden hat (Abrechnung, Zusperren, Serviceleitung).

Der Wirt würde das Riskiko ggf. eingehen und die Dame so lange arbeiten lassen, wie sie es sich selbst körperlich zutraut. Es wäre aber kein Schichtleiter bereit die Verantwortung und ggf. Geldstrafen im Falle einer Kontrolle zu übernehmen.

Weiterhin glaube ich aktuell gelesen zu haben, dass wirklich nur bis 20 Uhr gearbeitet werden darf, nicht bis 22 Uhr - aber das ist eine andere Thematik.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Weiterhin glaube ich aktuell gelesen zu haben, dass wirklich nur bis 20 Uhr gearbeitet werden darf, nicht bis 22 Uhr - aber das ist eine andere Thematik.

§8 MuschG weiß die Antwort:
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden: in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, (...)
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, (...) dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

Also: In den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft bis 22 Uhr.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Kann den Beitrag leider nicht löschen.

-- Editiert von fb367463-2 am 07.07.2017 12:06

Signatur:

"Valar Morghulis"

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