>Muss meine Ex Unterhalt zahlen?
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Anstatt Ihre Schulden und an die UVG zu zahlen kann Sie Ihren Kindern lieber den Unterhalt zahlen.
Der Inhaber des Titels über Kindesunterhalt könnte das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unterhaltsschuldnerin beantragen:
OLG Celle Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 08.11.2002
Aktenzeichen:
15 UF 105/02Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1603 BGB,
§ 240 ZPO,
§ 850 ZPO,
§ 850c ZPO,
§ 850d Abs 1 S 2 ZPO ... mehr
Unterhaltsverfahren über laufende Kindesunterhaltsansprüche: Unterbrechung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zu einer Nebentätigkeit
Orientierungssatz
1. Von der Insolvenzmasse ausgenommen sind die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, wobei u.a. die §§
850,
850c ZPO entsprechend gelten (
§ 36 Abs. 1 InsO). Unterhaltsberechtigte Personen können deshalb auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen nach
§ 850c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden notwendigen Unterhalt nach
§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zugreifen. Laufende Unterhaltsansprüche können gegen diesen Neuerwerb des Schuldners geltend gemacht werden. Daher bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Unterbrechung des Rechtsstreits über laufende Unterhaltsansprüche.
Dann gibt es noch dieses:
BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.02.2005
Aktenzeichen:
XII ZR 114/03Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1603 Abs 2 BGB,
§ 323 Abs 2 ZPO,
§ 286 InsO,
§§ 286ff InsO,
§ 304 InsO ... mehr
Kindesunterhalt: Obliegenheit des leistungsunfähigen Schuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zur Sicherung des Vorrangs des laufenden Unterhalts der minderjährigen Kinder
Leitsatz
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
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von meri am 08.07.2011 10:31
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