Muss man bei diesem Sachverhalt das erhöhte Beförderungsentgeld bezahlen?
Hallo, ich habe eine Abo-Monatskarte bei den Dresdner Verkehrsbetrieben und bin daher auch bei diesen im Computer gespeichert. Da ich meinen Fahrschein (Chipkarte) jedoch im Urlaub vergessen hatte (und dieser mir aktuell zugeschickt wird) bin ich die letzten Tage ohne diesen Straßenbahn gefahren. Nun wurde ich von einem Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe kontrolliert und soll das erhöhte Beförderungsentgeld zahlen.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich nach § 265a StgB überhaupt zahlen muss, da ich keinen zielgerichteten Willen hatte schwarz zu fahren, da ich monatlich für Fahrausweis/Chipkarte zahle und ihn aktuell nur nicht mitführen kann?
Helfen müsste mir doch eigentlich dieses Urteil: http://goo.gl/Xp8Vde ?
Danke schonmal
-- Editiert von Moderator am 28.08.2015 12:49
-- Thema wurde verschoben am 28.08.2015 12:49
Muss man bei diesem Sachverhalt das erhöhte Beförderungsentgeld bezahlen?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=12594
Dann beantworten Sie doch mal die entscheidende Frage, die dort im von Ihnen zitierten Blogeintrag gestellt wird: war das Ticket auf Ihren Namen ausgestellt oder nicht?
War das Ticket nicht auf Sie ausgestellt und konnte also von jedermann sonst genutzt werden, so waren Sie nunmal ohne Ticket unterwegs und somit müssen Sie zahlen. Dass Sie dieses Ticket (für den namenlosen Nutzer) gezahlt haben, ist dann unrelevant. Wenn das Ticket nicht übertragbar ist, haben Sie tatsächlich Glück im Unglück gehabt. Dann müssen Sie aber dennoch die Bearbeitungsgebühr (5-15€) zahlen, worauf der von Ihnen verlinkte Blogeintrag unter Berufung auf "Achtung Kontrolle" auch hinweist.
Der § 265a hat damit überhaupt nichts zu tun. Sie haften aus einem Beförderungsvertrag mit der Bahn. Das StGB regelt nur, ob man Sie zur Strafe zusätzlich noch in den Knast wandern lassen kann. Dementsprechen zwecklos ist es auch, sich auf das OLG Koblenz zu berufen, dass einen ganz anderen Fall als Ihren entschieden hat. Dieses "neue" Urteil ist übrigens aus dem letzten Jahrtausend.
Zitat:Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich nach § 265a StgB überhaupt zahlen muss,
Das verlangt ja auch niemand von Dir.
Das erhöhte Beförderungsentgelt wird nicht nach § 265a StGB erhoben, sondern nach § 9 BefBedV i.V.m. den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe.
Sollte es sich bei dem Abo um ein persönliches Abo handeln, so beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 Abs. 3 BefBedV nur 7€, andernfalls 60€, wenn die Verkehrsbetriebe ihre Beförderungsbedingungen bereits auf diesen seit 01.07.2015 gültigen neuen Wert umgestellt haben (vorher 40€).
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