Muss man Anwaltsgebühren zahlen?

7. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Toni85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
Muss man Anwaltsgebühren zahlen?

Guten Abend,
meine Frage ich habe ende November etwas verkauft über Ebay, das Paket war auch versichert, das Problem ich habe den Beleg nicht mehr. Also habe ich den Versand Dienstleister angerufen und der meinte, es gibt keine große Hoffnung aber die forschen nach, so stand heute es wird weiter geforscht.

Ich hatte das dem Käufer gesagt das es mein Fehler ist, dass ich die Quittung nicht mehr habe, also habe ich ihm angeboten den Warenwert von 90€ zu überweisen, wenn ich es schaffe am Stück ansonsten in 2 häppchen a 45€, das liegt daran ich bin Azubi habe eine eigene Wohnung, bekomme nur etwas BAB und Zuschuss vom Jobcenter. Ich lebe ja schon so sparsam es geht, kann mir nicht so große Summen auf einmal leisten.

Meine Frage ich habe heute ein Schreiben bekommen, das ich morgen ein Einschreiben + Rückschein abholen soll, das kann ja nur von dem Käufer kommen, müsste ich hier irgendwelche Anwaltskosten bezahlen? Obwohl ich dem Käufer geschrieben habe das ich überweise? Und wenn Anwaltsgebühren verlangt werden, kann ich die ablehne da ja ich Hilfe vom Staat bekomme? Da ich keine Rechtsschutz habe, kann mir da die Verbraucherzentrale helfen??

P.S. Und ist man wenn Anwaltgebühren fällig sind überhaupt zahlen, wenn der Käufer mich nicht einmal schriftlich angeschrieben hat? Weil ich finde das der Käufer ein Gang zu hoch geschaltet hat, er hatte ja von mir die Zusage, deshalb würde ich gerne wissen ob man dann noch so etwas zahlen muss??

Fragen über Fragen, ich danke schon mal für alle Anworten.

-- Editiert Toni85 am 07.01.2014 18:27

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16 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Sollten Sie sich bereits in Verzug befinden (???), müssten Sie auch die Anwaltskosten tragen. Einer Mahnung bedarf es nicht unbedingt.

Bei dem niedrigen Streitwert sind diese aber nicht besonders hoch. Außerdem bezweifele ich, dass ein RA bei dem Streitwert tätig wird (ich kenne jedenfalls keinen, der dafür arbeitet).

Was haben Sie denn mit den 90,-- €, die Sie ja erhalten haben, gemacht?

Was hat der Käufer denn zu Ihrem Vorschlag gesagt?

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#2
 Von 
Toni85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich hatte ja per Ebay eine Mail geschrieben das ich den Warenwert erstatten werde, dafür brauche ich die Bankdaten. Das Geld hatte ich ja für Weihnachtsgeschenke etc verbraucht, ich hatte auch nicht gerechnet dass, das Paket nicht ankommt. Ich bin auf mich Sauer welche ich nicht nachweisen kann ob er das erhalten hat oder nicht. Deshalb war ich ja so fair und hatte das Anboten das war ende Dezember seitdem keine Antwort.

Also der Warenwert war 90€ und ca 30€ Versand nach Österreich, da ich ja schon genug Verluste gemacht hatte, habe ich ja Angeboten den Warenwert angeboten.

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Also hat der K 120,-- € an Sie gezahlt!?

Demzufolge müssten Sie auch mind. 120,-- € erstatten.

Der K könnte auch weitere Schadensersatzansprüche geltend machen.

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#4
 Von 
Toni85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Muss ich auch Versandkosten erstatten?? Ich dachte nur der Wert der Ware.
Das Problem ich hatte die Jacke schon weit unter dem Wert verkauft, und jetzt zahle ich den Warenwert zurück. Aber die Versandkosten drück noch mehr drauf weil dann habe ich ja so gesehen noch ein Minusgeschäft gemacht. :(

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Muss ich auch Versandkosten erstatten??


Ja !!!

Warum sollte der K, der anscheinend keine Ware von Ihnen erhalten hat, diese tragen? Was würden Sie denn sagen, wenn Sie der K gewesen wären?

Theoretisch könnte der K auch einen sog. Deckungskauf vornehmen und von Ihnen die Diff. als Schadensersatz verlangen.

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#6
 Von 
Toni85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Der Käufer hat für 1 Versand bezahlt, das Paket wurde auch verschickt habe auch einen Bekannten als Zeugen der mich zur Post gebracht hatte. Also müsste ich doch nur den Warenwert erstatten oder nicht?

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#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Hat Ihr Bekannter auch gesehen, dass Sie die Ware in das Paket gepackt haben + war er auch "ununterbrochen" dabei?

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#8
 Von 
Toni85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja er kam zu Besuch da habe ich das verpackt und ein Versandlabel gedruckt, er hatte mir sogar ein Karton mitgebracht da ich keinen passenden hatte.

Ich weiß nicht was ich für Rechte habe, kann es sein das der Käufer vllt ein Schreiben mit einer Frist mir geschickt hat? Wenn es doch ein Anwaltsschreiben ist wäre hier die Frage, ob es sich lohnt einen Anwalt zu nehmen oder zu zahlen, weil ich hatte ja es Angeboten zurück zu erstatten obwohl ich das verschickt hatte. Und ich habe schon paar Sachen verkauft auf ebay auch eine Jacke von meinem Bruder, die kamen alle an und nie Probleme. Mir geht es nur um weitere Gebühren und Kosten die ich nicht tragen könnte, 90€ wäre schon sehr hart aber ich könnte damit leben aber jeder Cent drüber wäre zu heftig, da ich ja noch essen und trinken kaufen muss.

Gehen wir mal von aus das ist nur ein Schreiben vom Käufer und er will auch die Versandkosten von 30€, ich aber nur die 90€ überweise. Was wäre mit den 30€ dafür würde doch keiner tätig werden oder? Ich würde gerne dann dem Käufer das noch verständlich machen, aber bei diesem kleinen Betrag würde der Käufer dann im nachhinein drauf zahlen oder? Also wenn 90€ überwiesen wurden und 30€ Versand offen wären.

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#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Wenn Ihr Bekannter die Übergabe ("ununterbrochen" !!!) an eine Transportperson wirklich (???) bezeugen kann, dann müssten Sie überhaupt nichts erstatten (Stichwort "Schickschuld" + § 447 BGB ).

Rechtsfolge des § 447 I BGB ist, dass die Gefahr auf den K übergegangen ist.

Dies sollten Sie dem K mitteilen (schriftl. Zeugenaussage Ihres Bekannten beifügen).

Problematisch ist hier jedoch, dass Sie bereits die Erstattung des Warenwertes angeboten haben.

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#10
 Von 
Toni85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Wenn also mein Bekannter schriftlich bestätigt dass ich das Paket verschickt habe und es unterwegs verloren geht, also komplettes Paket müsste ich nichts zahlen? Auch wenn das morgen ein Schreiben vom Anwalt ist??

Wie gehe ich den jetzt in diesem Fall vor, schreibe ich falls es ein Scheiben vom Anwalt ist dem Anwalt selber an, also das ich es ordnungsgemäß verpackt habe und einen Zeugen habe, der das dann schriftlich zu Blatt bringt und ich das mit befüge? Oder muss ich mir Rechtsbeistand einholen? Wenn ja wie macht man das Ohne RSV? Und auch wenn ich eine abschließen würde, wäre der Fall ja vor Versicherungsbeginn, hier wäre ja die Frage ob eine RSV dann überhaupt zahlen würde. Oder kann mir da die Verbraucherzentrale helfen? Kostet die was oder sind die gemeinnützig?

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#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Ihr Bekannter muss schriftlich bestätigen (ggfs. später auch vor Gericht unter Eid aussagen), dass Sie die Ware in das Paket gepackt haben + er ständig ("ununterbrochen") bis zur Aufgabe bei der Post dabei war.

quote:
also komplettes Paket müsste ich nichts zahlen?


Ja, aber ... (s. meine vorherige Antwort = "Problematisch ist hier jedoch, dass Sie bereits die Erstattung des Warenwertes angeboten haben.")

quote:
Wie gehe ich den jetzt in diesem Fall vor, schreibe ich falls es ein Scheiben vom Anwalt ist dem Anwalt selber an, also das ich es ordnungsgemäß verpackt habe und einen Zeugen habe, der das dann schriftlich zu Blatt bringt und ich das mit befüge?


Ja - sonst an den K


Sie brauchen z. Zt. noch keinen RA. Sollten Sie einen RA benötigen, suchen Sie sich einen RA, der Zivilrecht macht.

Eine RSV ist jetzt hierfür zu spät!

VZ ist evtl. auch eine Möglichkeit - m.E. muss man einen kl. Obolus entrichten.

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#12
 Von 
Toni85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

VZ??

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#13
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

VZ = Verbraucherzentrale

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#14
 Von 
Toni85
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Was meinst du mit einem kleinen Obulus?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Es ist m.E. nicht umsonst.

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#16
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

War versicherter oder unversicherter Versand vereinbart?

Wenn unversicherter Versand vereinbart war und der VK hat einen Zeugen, dass der Artikel an den Käufer versendet worden ist, dann muss der VK nichts erstatten.

War aber versicherter Versand vereinbart, sehe ist es so, dass der Käufer seinen kompletten Betrag zurück erhält.
Normalerweise erhält der VK diesen Betrag vom Versandunternehemen und erstattet dann dem Käufer alles zurück.

Wenn aber der Einlieferungsbeleg fehlt, erstattet das Versandunternehemen nichts und daher wird wohl der VK dafür einspringen müssen und zwar den Warenwert und die Versandkosten.

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