Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

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Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Häufig kommt es vor, dass der Arbeitgeber quasi mit der Pistole in der Hand den Arbeitnehmer dazu drängt, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dazu bietet er eine scheinbar verlockende Abfindung an. Oft heißt es auch: „Sie müssen jetzt und hier sofort unterschreiben."

Das Arbeitsverhältnis kann durch einen Vertrag nicht nur begründet, sondern auch wieder beendet werden. Ein solcher (Aufhebungs-)Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).

Aber Achtung, oft sind die Verträge sehr zu ungunsten des Arbeitnehmers gestaltet.

Bitte daher gleich vorab merken: Wie jeder Vertrag setzt auch ein Aufhebungsvertrag immer die Zustimmung von zwei Leuten (hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer) voraus. Zu einer Unterschrift kann Sie daher niemand zwingen. Haben Sie den Aufhebungsvertrag aber erst einmal unterschrieben, dann kann Ihnen keiner mehr helfen.

Beim Aufhebungsvertrag gibt es einiges zu beachten.

Wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst Arbeitslosigkeit ansteht, droht bei ungeschickter Gestaltung des Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist für Arbeitslosengeld.

Eine Sperrzeit kann nur vermieden werden, wenn ein Aufhebungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen gestaltet wurde.

  • Es wurde eine Kündigung durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit" in Aussicht gestellt.
  • Die in Aussicht gestellte Kündigung wird auf betriebliche Gründe gestützt.
  • Die Kündigung würde zu demselben Zeitpunkt wirksam wie der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Beendigungszeitpunkt.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einhalten.
  • Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Wenn die Abfindung darüber oder darunter liegt, wird nur dann ein wichtiger Grund von der Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung wirksam gewesen wäre.

Achtung: Wenn mit dem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist unterschritten wird, „ruht" bei einer Abfindung der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III).

Was bedeutet das? Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis ist nur in Drei-Monats-Frist kündbar. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis aber schon in einem Monate (also 2 Monat früher als die Kündigungsfrist). Der Arbeitgeber „verkauft" quasi gegen Zahlung einer Abfindung die Kündigungsfristen. Sie bekommen dann kein Arbeitslosengeld, sondern müssen erst mal von der Abfindung leben.

Sie sehen... es gibt beim Aufhebungsvertrag einiges zu beachten. Es ist dringend anzuraten, bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages zum Anwalt zu gehen.

Tipp: Nach einer ganz neuen Entscheidung des Bundesgerichtshof (Nov. 2008) tritt ein Rechtsschutzfall nicht erst ein, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wurde.

Die Rechtsschutzversicherung muss auch die Anwaltskosten übernehmen, wenn Sie verbunden mit einer ernsthaften Kündigungsandrohung des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen.

Daher: Eine Unterschrift nur nach anwaltlicher Beratung!

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