Muss ich der Inkassoforderung so Folge leisten?

12. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
Muss ich der Inkassoforderung so Folge leisten?

Guten morgen,
ich hatte gestern einen Überraschungsbrief von Pecunia non olet im Briefkasten, aufgrund eines Zahlungsverzuges meinerseits.
Nach einiger Recherche heute morgen konnte ich herausfinden, worum es sich handelt: Im Mai 2015 hatte ich bei einer Kosmetikfirma Artikel im Wet von 27,97 auf Rechnung bestellt und nach durchsicht meiner Kontoauszüge heute morgen muss ich mit Schamesröte gestehen, dass ich diesen Betrag offensichtlich vergessen habe zu überweisen.
Erinnerungsschreiben oder Mahnungen haben mich nicht erreicht, die scheint es jedoch auch nicht gegeben zu haben, da im vorliegenden Schreiben die 1. Mahnung die jetzige vom Inkassounternehmen ist.
Was ich nicht verstehe, sind die unterschiedlichen Angaben auf Seite 1 und Seite 2 der Firma:
Seite 1:
Warenwert: 27,97
Zinsen: 1,65
Auslagen und Mahnkosten des Gäubigers: 20,00
1,0 Geschäftsgebühr gem § 4 Abs. 5 RDGEG i.V. Nr. 2300 VV RVG aus 27,97 : 45,00
Post und Telekommunikationsgebühren gem Nr 7002 VV RVG: 9,00

Seite 2:
06.05.2015 Warenlieferung 27,97
06.05.2016 Mahnspesen 20,00 = Unverz. Kosten
30.06.2015 4,17 % 0,08€ = Zinsen
31.12.2015 dasselbe
30.06.2016 dasselbe
09.11.2016 dasselbe = 1,65€ Zinsen
09.11.2016 1. Mahnung 54,00€ = Unverz. Kosten: 74,00€

Forderungsbestand am 09.11. 2016: 103,62€

Ich hoffe, aus der Zusammenfassung wird jemand schlauer als ich und kann mir Auskunft geben, ob ich den geforderten Betrag in voller Höhe bezahlen muss.

Vielen Dank im Vorraus für die Mühe
sarak


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40 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Heissen die wirklich "Pecunia non olet"?
Denn so ein Inkasso gibt es laut Rechtsdienstleistungsregister nicht.

Üblicherweise befindet man sich ohne Mahnung nicht in Verzug bei Online-Shops. Allerdings scheint es sehr wohl eine "normale Mahnung" gegeben haben. Das ist der 20€ Posten. Kommt ggf. ansonsten drauf an, wie die Rechnung formuliert ist und ob es da eine deutliche Belehrung zu der BGB 30 Tages Regel gab.

Allerdings sind 20€ Mahnungen für Schreiben, die es nie gab, frei erfundener Blödsinn. Und wenn es das Inkasso nicht gibt, sind auch die anderen Gebühren Blödsinn. Ich wurde gerundet 30€ bis 31€ überweisen, zweckgebunden auf "HF + Zinsen + Briefporto."

Achja. Der Basiszinsrechner spuckt bei mir nur 65 Cent Zinsen aus. Das fast dreifache klingt absurd. Das ist etwas, was ich in eine Strafanzeige verpacken würde (Inkasso gibt es nicht und wucherische Zinsforderung, frei erfundene Mahngebühren in wucherischer Höhe, obwohl es nie eine Mahnung gab). Übrigens kann man da auch erwähnen, dass die offenbar gegen §11a RDG verstoßen. Die müssen mit ihrem Brief nämlich klar und verständlich schreiben, von welchem Gläubiger die Forderung ist und auf was für einem Vertrag das basiert, wann der Vertrag geschlossen wurde.

Edith: Ich nehme das mit den Zinsen zurück. War der Kauf von 2015? Dann könnten die Zinsen sogar hinkommen. Etwa kurios, dass es exakt nach einem Jahr erst Mahnspesen gegeben haben soll.

-- Editiert von mepeisen am 12.11.2016 11:11

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#2
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo mepeisen, vielen Dank für die Rückmeldung!
ja die Firma heisst Pecunia non olet (habe dazu aus 2013 einige Beiträge gefunden, von daher weiß ich, dass es übersetzt *Geld stinkt nicht* heisst), die HP heisst pno-inkasso.de. Die gibt es also.

Kann die Mahnung auch per mail gekommen sein? In meinem "normalen" Postfach finde ich keine Mails dieser Kosmetikfirma, ich habe die Rechnung heute morgen von der HP runterladen können) - ich vermute stark, dass das alles in meinem Spam gelandet ist, den ich für gewöhnlich nicht anschaue sondern regelmäßig lösche. Das kann ich natürlich nicht nachweisen. Kann ich so eine Mahnung anfordern? Wo und bei wem?

In der Rechnung der Firma werde ich aufgefordert, den Betrag innerhalb von 14Tagen zu überweisen. Keine Belehrungen.

Was kann denn schlimmstenfalls passieren, wenn ich jetzt 31€ überweise und den Rest ignoriere? Und wie begründe ich mein Vorgehen?

LG




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#3
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

das war mein Fehler, die Mahnspesen waren am gleichen Tag wie die Auslieferung datiert, also 2015. Macht das mehr Sinn? Für mich nicht

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

ok, wieder was gelernt. Das verbirgt sich also hinter dem Kürzel PNO. Eine PNO aus Deggendorf ist durchaus registriert. Also kein Inkasso-Schwindel und keine Straftaten :-)

Zitat:
Kann die Mahnung auch per mail gekommen sein?

Theoretisch. Dafür stehen denen aber exakt 0,00€ Mahngebühren zu, keine 20€. Und für Briefpost würde denen auch maximal 2,50€ zustehen und keine 20€.

Zitat:
Das kann ich natürlich nicht nachweisen

Brauchst du ja nicht. Die müssen beweisen, dass sie dir erfolgreich eine Mahnung geschickt haben.

Zitat:
In der Rechnung der Firma werde ich aufgefordert, den Betrag innerhalb von 14Tagen zu überweisen.

So ein Zahlungstermin löst keinen Verzug aus. Die Rechnung gehört nicht zum Vertrag und nur, wenn vor Kauf vertraglich vereinbart wäre, nach dem Kalender bestimmbar, wann die Rechnung zu zahlen ist, nur dann kann man die Mahnung weglassen. Klassisches Beispiel für so eine Vereinbarung ist der Mietvertrag. Da steht eindeutig drin "Zum Dritten Werktag des Monats wird die Miete bezahlt."

Zitat:
Was kann denn schlimmstenfalls passieren, wenn ich jetzt 31€ überweise und den Rest ignoriere?

Dass sie meckern. Die wollen schließlich Geld verdienen. Manchmal kommt noch ein gerichtlicher Mahnbescheid. Daher immer den Briefkasten täglich leeren. Dem Mahnbescheid kann man per Kreuzchen ohne Gründe widersprechen und per Einschreiben ans Gericht zurückschicken.
Dann sind die genauso weit wie jetzt.

Zitat:
Und wie begründe ich mein Vorgehen?

Ich würde denen folgendes schicken: "Wertes Inkasso. Ich weise die Forderung mangels Verzug und mangels Vorlage einer Vollmacht zurück. Im übrigen habe ich Beschwerde beim Aufsichtsgericht eingereicht. Ich diskutiere nicht, ich werde einem Mahnbescheid widersprechen. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Weitere Bettelbriefe beantworte ich nicht."

Dem Aufsichtsgericht würde ich persönlich in etwa folgendes schreiben (so eine Beschwerde kostet nichts bzw. nur Briefporto).
---
Hiermit beantrage ich ein Bußgeld gegen PNO Inkasso wegen Verstoßes gegen §11a RDG . Das Inkasso versucht bei mir eine Forderung zu betreiben unter Aktenzeichen XYZ (Kopie anbei). In dem ersten Anschreiben ist nicht klar erkennbar, was die Forderung sein soll. Erst nach einiger Recherche konnte ich herausfinden, welche Firma etwas fordert und wieso.
Darüber hinaus erhebt PNO Mahngebühren von 20€. Das sind frei erfundene Mahnkosten, denn eine Mahnung gab es nie. Zudem ist so etwas in dieser Größenordnung schlichtweg verboten. Es darf sich niemand, weder Gläubiger noch Inkasso an Mahngebühren bereichern. Es dürfen ausschließlich die entstandenen Sachkosten verlangt werden. Bei Briefpost etwa 1,50€, bei eMails im Grunde 0,00€ bzw. maximal 1 Cent für anteiligen Strom u.ä. Ich bitte sie, zu untersuchen, ob sich das Inkasso oder der Gläubiger hier widerrechtlich bereichern und möchten dem Inkasso bitte unter Strafandrohung untersagen, solche Gebühren zur Bereicherung zu erfinden.
Schließlich ist es nicht nachvollziehbar, was das Inkasso mit einer "1. Mahnung" für eine Gebühr erhebt. So eine Gebühr gibt es im RVG nicht. Sie möchten das Inkasso bitte unter Strafandrohung zwingen, zukünftig solche frei erfundenen Gebührenpositionen zu unterlassen. Wenn das Inkasso Mahnbriefe für Gläubiger verschickt, ist das eine rein kaufmännische Dienstleistung und keine Inkasso-Dienstleistung.
"

Man kann dann mal sehen, wie das Inkasso sich mit Ausreden herauswindet.

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#5
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Und wie begründe ich mein Vorgehen?

Ich würde denen folgendes schicken: "Wertes Inkasso. Ich weise die Forderung mangels Verzug und mangels Vorlage einer Vollmacht zurück. Im übrigen habe ich Beschwerde beim Aufsichtsgericht eingereicht. Ich diskutiere nicht, ich werde einem Mahnbescheid widersprechen. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Weitere Bettelbriefe beantworte ich nicht."


Gerade die beiden markierten Sätze im Widerspruchschreiben an das Inkasso dürften notwendig sein, da diese PNO anscheinend mit allen Tricks arbeitet. In dem verlinkten Fall hat dieses Inkasso den Schuldner zur Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid überredet und prompt eine negative Schufa-Meldung veranlasst:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/einstweilige-verfuegung-gegen-pno-inkasso-ag-vor-landgericht-stuttgart-erwirkt_059145.html

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#6
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Ich möchte nur sicher gehen:
- wie sähe denn so eine Vollmacht aus? Das Inkasso hat geschrieben, dass sie vom Gläubiger eine Inkassovollmacht haben - gilt das, oder muss ich darüber informiert werden?
- es stand der übergeordnete Firmenname drin, die Firma bei der ich bestellt habe, gehört zu dieser Mutterfirma (habe ich per google rausgefunden). Ich habe im gleichen Monat bei einer anderen Tochterfirma dieser übergeordneten Firma etwas bestellt und auch bezahlt. Hätte PNO explizit die Firma nennen müssen, bei der ich bestellt habe?

Auf so einen Schufa Eintrag habe ich so gar keine Lust. (wer hat das schon?)





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#7
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von sarak123):
Das Inkasso hat geschrieben, dass sie vom Gläubiger eine Inkassovollmacht haben - gilt das, oder muss ich darüber informiert werden?
- es stand der übergeordnete Firmenname drin, die Firma bei der ich bestellt habe, gehört zu dieser Mutterfirma (habe ich per google rausgefunden). Ich habe im gleichen Monat bei einer anderen Tochterfirma dieser übergeordneten Firma etwas bestellt und auch bezahlt. Hätte PNO explizit die Firma nennen müssen, bei der ich bestellt habe?


Bestimmte Angaben muss das Inkasso nach §11a RDG machen. Die von dir hier genannten sehe ich als weiterführende Angaben, welche sie dir ebenfalls nach §11a RDG auf dein Verlangen hin darlegen müssen.

Wenn du wie von mepeisen vorgeschlagen antwortest, beziehst du dich bereits auf die fehlende Vollmacht und die Rechnung hast du inzwischen ja selbst herausgefunden. Von daher sehe ich keinen Grund mehr, diese Informationen einzufordern.

Bezüglich des Schufa-Eintrags, der ist soweit ich weiß im Falle eines Widerspruchs nicht rechtens. Wenn du deinen Widerspruch per Einwurf-Einschreiben sendest, hast du einen Nachweis darüber und kannst bei einem trotzdem erfolgten Eintrag nach erfolgloser Aufforderung zur Rücknahme einen Anwalt beauftragen, gegen diesen mit den erforderlichen Mitteln, wie z.B. einer einstweiligen Verfügung, vorzugehen.

-- Editiert von arnonym117 am 12.11.2016 17:27

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Bestimmte Angaben muss das Inkasso nach §11a RDG machen. Die von dir hier genannten sehe ich als weiterführende Angaben, welche sie dir ebenfalls nach §11a RDG auf dein Verlangen hin darlegen müssen.

Sehe ich nicht so.
Die Firma A kann das Inkasso gar nicht beauftragen, wenn Firma B Forderungsinhaber ist. Ob es sich bei A um den Mutterkonzern handelt, ist dabei unwichtig. Insofern müsste vom Inkasso ja klar gestellt sein "Forderung der B, abgetreten an A" oder ähnliches. Alles andere ist Unfug und läuft §11a RDG zuwider.

Streng genommen hätte der TE auch schreiben können "Firma A? Kenne ich nicht, habe ich nie was mit zu tun gehabt. Schleicht euch."

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#9
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten morgen, durch sehr unterschiedliche "Angstniveaus" in meinem privaten Umfeld bzgl Inkasso bin ich immer noch verunsichert - tut mir leid, nochmals zu fragen. Ich muss ja wissen, wogegen ich mich wehre und warum - wenn mir selbst das klarer ist, gehe ich so einen Weg auch viel leichter.

ich möchte sehr gern nochmal zusammenfassen, was ich verstanden habe:
Entscheidend sind die Posten, die auf Seite 1 aufgeführt sind? Auf die beziehe ich mich, richtig? Oder beziehe ich mich auf die Posten von Seite 2? Ich kopiere die Posten von Seite 1 (s. 1. Post) und füge an, was ich dazu verstanden habe. Um Korrektur oder Bestätigung wäre ich dankbar

Warenwert: 27,97 - habe ich nicht bezahlt, muss ich natürlich bezahlen
Zinsen: 1,65 - [b]sind das Verzugszinsen, oder eher nein? Bezahle ich die Zinsen? das hätte auch Auswirkungen auf die Formulierung des Textes :-)[/b]
Auslagen und Mahnkosten des Gäubigers: 20,00 - aus google und aus mepeisens Posts entnehme ich, dass dies a) absolut unzulässig ist, weil mir keine Zahlungserinnerung vorliegt oder b) die Summe ist schlicht zu hoch - zulässig wären zwischen 2,50€ und 5,00€ für die 1. Mahnung
1,0 Geschäftsgebühr gem § 4 Abs. 5 RDGEG i.V. Nr. 2300 VV RVG aus 27,97 : 45,00 - dieser Posten darf mir nicht zugeschustert werden, da das Inkasso sich hier versucht zu bereichern. Das muss ich demnach gar nicht zahlen?
Post und Telekommunikationsgebühren gem Nr 7002 VV RVG: 9,00 - viel zu hoch - an das Inkasso würden 1,45€ gehen?

Den Punkt mit den Verzugszinsen verstehe ich noch nicht so ganz.

Lieben Dank für die Mühe

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#10
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)


Warum nicht einfach gerundet 40 euro zweckgebunden (nur hf 27,97 /verzugskosten 12,03) direkt an den Gläubiger überweisen und gut ist

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#11
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von alucard2005):
Warum nicht einfach gerundet 40 euro zweckgebunden (nur hf 27,97 /verzugskosten 12,03) direkt an den Gläubiger überweisen und gut ist


ist der Satz von PNO "Zahlungen mit Schuldbefreiender Wirkung können nur noch an uns erfolgen" denn so nicht richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Satz ist rechtlicher Blödsinn.
Wenn PNO die Forderung aufgekauft hat, wäre der Satz richtig, dann dürfen die aber keine Inkassokosten verlangen.
Wenn PNO einfach nur beauftragt wurde, ist der Satz falsch. So ein Zwang ist Unfug.

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#13
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)


Zitat (von mepeisen):
Der Satz ist rechtlicher Blödsinn.
Wenn PNO die Forderung aufgekauft hat, wäre der Satz richtig, dann dürfen die aber keine Inkassokosten verlangen.
Wenn PNO einfach nur beauftragt wurde, ist der Satz falsch. So ein Zwang ist Unfug.


aha :-) Wenn ich an den Gläubiger direkt bezahle, setze ich dann trotzdem so ein Schreiben wie von Dir vorgeschlagen an das PNO auf und auch eines an das Aufsichtsgericht?
Ist der genannte Betrag von 40€ okay oder zu hoch?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich an den Gläubiger direkt bezahle, setze ich dann trotzdem so ein Schreiben wie von Dir vorgeschlagen an das PNO auf und auch eines an das Aufsichtsgericht?

Ich würde das so tun.
Zitat:
Ist der genannte Betrag von 40€ okay oder zu hoch?

In meinen Augen ja. Aber da kann man geteilter Meinung sein.

Signatur:

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#15
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bins nochmal :-)

Ich habe den Gläubiger angerufen, um mal nachzufragen ob mir überhaupt Zahlungshinweise zugegangen sind. Ja, sind per Mail gekommen. Ich habe darum gebeten, mir das nochmal zukommen zu lassen. Und er hat gesagt, dass eine Zahlung direkt an ihn nichts bringen würde, die haben den Fall an PNO abgegeben. Ich müsste mich mit denen auseinandersetzen.
Übrigens ist in den AGBs der HP genau so aufgeführt, dass die Zahlungsübernahme eines Inkassodienstes vom Käufer zu erfolgen habe, und auch dass eine 1. Mahnung ohne vorherige Zahlungsaufforderungen direkt vom Inkassobüro kommen würde.

Ich habe dann das Inkassobüro angerufen, da war leider nichts zu machen - wollte das aber nicht unversucht lassen. Sie hatte nur gesagt, dass es wohl eine Mail an mich gegeben habe, die liege ihr aber nicht vor??

Nun ist eine Überweisung eines Betrages X an die eigentliche Firma scheinbar sinnlos.

Mir schwirrt der Kopf - ich finde zahlreiche Rechtsanwaltsseiten im I-Net wo darauf hingewiesen wird, dass die Gebühren eines Inkassos durchaus berechtigt sind - sie dürfen nur die Gebühr für einen Rechtsanwalt nicht übersteigen. So ein doofer Inkasso-Rechner spuckt mir einen sehr ähnlichen Betrag aus, den ich zu zahlen habe ( minus der 20€ Mahngebühren vom Gläubiger).
Auf einer Seite "schuldnerberatung schickner" finde ich zulässige Gebühren von 15€ für einen Streitwert bis 200€ + max. 20% von dieser Gebühr für Porto/Auslagen

Ich bräuchte wirklich Klarheit, was ich tun soll. Bitte bitte so formulieren, dass ich als Laie das auch verstehen kann - wäre sehr froh darum.




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#16
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat (von sarak123):
Ich bins nochmal :-)

Ich habe den Gläubiger angerufen, um mal nachzufragen ob mir überhaupt Zahlungshinweise zugegangen sind. Ja, sind per Mail gekommen. Ich habe darum gebeten, mir das nochmal zukommen zu lassen. Und er hat gesagt, dass eine Zahlung direkt an ihn nichts bringen würde, die haben den Fall an PNO abgegeben. Ich müsste mich mit denen auseinandersetzen.
Übrigens ist in den AGBs der HP genau so aufgeführt, dass die Zahlungsübernahme eines Inkassodienstes vom Käufer zu erfolgen habe, und auch dass eine 1. Mahnung ohne vorherige Zahlungsaufforderungen direkt vom Inkassobüro kommen würde.


Das ist alles völliger Blödsinn. Wie hier schon erklärt wurde, ist PNO nur beauftragt. Schuldbefreiende Zahlung ist an den Gläubiger (den Shop) selbstverständlich möglich. Solche Passagen in den AGB sind nett, aber nicht mehr als Wunschdenken des Händlers.


Zitat:
Ich habe dann das Inkassobüro angerufen, da war leider nichts zu machen - wollte das aber nicht unversucht lassen. Sie hatte nur gesagt, dass es wohl eine Mail an mich gegeben habe, die liege ihr aber nicht vor??

Nun ist eine Überweisung eines Betrages X an die eigentliche Firma scheinbar sinnlos.


Nein, ist nicht sinnlos. Siehe oben.
Lass dich doch nicht verunsichern! Sehr schönes Beispiel dafür, dass man in Rechtsangelegenheiten die Finger vom Telefon lassen sollte.

Zitat:
Mir schwirrt der Kopf - ich finde zahlreiche Rechtsanwaltsseiten im I-Net wo darauf hingewiesen wird, dass die Gebühren eines Inkassos durchaus berechtigt sind - sie dürfen nur die Gebühr für einen Rechtsanwalt nicht übersteigen. So ein doofer Inkasso-Rechner spuckt mir einen sehr ähnlichen Betrag aus, den ich zu zahlen habe ( minus der 20€ Mahngebühren vom Gläubiger).


Das entspricht dem rechtlich maximal zulässigen Betrag, der verlangt werden darf. Das ist überhaupt nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlich durchsetzbaren Betrag. Dieser liegt meist irgendwo nahe oder gleich 0 Euro.

Zitat:
Auf einer Seite "schuldnerberatung schickner" finde ich zulässige Gebühren von 15€ für einen Streitwert bis 200€ + max. 20% von dieser Gebühr für Porto/Auslagen


Das ist die Gebühr für ein Schreiben einfacher Art und in der Regel angemessen für das, was ein Inkasso tatsächlich erbringt, sollte dessen Einschaltung gerechtfertigt sein. Diese Rechtfertigung sehe ich hier aber nicht (vermutlich größerer Shop, fehlende Eigenbemühungen, kein Schaden entstanden da das Inkasso i.d.R. keine Rechnung stellt)

Zudem ist der Shop mit 12 Euro Mahnauslagen bestens bedient.

Zitat:
Ich bräuchte wirklich Klarheit, was ich tun soll. Bitte bitte so formulieren, dass ich als Laie das auch verstehen kann - wäre sehr froh darum.


40 Euro überweisen an den Gläubiger, Verwendungszweck "Nur Hauptforderung plus 12 Euro Mahngebühren/Zinsen"
Dem Inkasso schriftlich widersprechen.

Klar genug?

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#17
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, das war verständlich, danke :-)

Ist dann der vorgeschlagene Text von mepeisen so noch okay (wegen des Verzuges, welchen ich aber mit den Zinsen doch begleiche?)
Wertes Inkasso. Ich weise die Forderung mangels Verzug und mangels Vorlage einer Vollmacht zurück. Im übrigen habe ich Beschwerde beim Aufsichtsgericht eingereicht. Ich diskutiere nicht, ich werde einem Mahnbescheid widersprechen. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Weitere Bettelbriefe beantworte ich nicht."

Wenn das alles so okay ist, mache ich das so :-)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Übrigens ist in den AGBs der HP genau so aufgeführt, dass die Zahlungsübernahme eines Inkassodienstes vom Käufer zu erfolgen habe, und auch dass eine 1. Mahnung ohne vorherige Zahlungsaufforderungen direkt vom Inkassobüro kommen würde.

Kannst du den relevanten Passus mal hier reinkopieren? Würde das mal gerne im Wortlaut sehen.

Stimme fm89 vollständig zu.

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#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von sarak123):


06.05.2016 Mahnspesen 20,00 = Unverz. Kosten

09.11.2016 1. Mahnung 54,00€ = Unverz. Kosten: 74,00€


Irgendwas passt in der Aufstellung des Inkassoladens nicht.
20 € Mahnspesen für eine erste Mahnung die 5 Monate später ausgestellt wurde? ;)

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#20
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Übrigens ist in den AGBs der HP genau so aufgeführt, dass die Zahlungsübernahme eines Inkassodienstes vom Käufer zu erfolgen habe, und auch dass eine 1. Mahnung ohne vorherige Zahlungsaufforderungen direkt vom Inkassobüro kommen würde.

Kannst du den relevanten Passus mal hier reinkopieren? Würde das mal gerne im Wortlaut sehen.

Stimme fm89 vollständig zu.


ich habe ja damals per Rechnung bestellt - scheinbar geht das nicht mehr

5.5 Wird der Rechnungsbetrag im Falle einer Zahlung mit Kreditkarte oder Sofortüberweisung durch das kontoführende Institut zurückgewiesen oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ausgeglichen, geraten Sie automatisch in Verzug. Auch ohne weitere Mahnung sind Sie dann zusätzlich zur Zahlung des gesetzlichen Verzugszinses in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz und des weiteren Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Inkassokosten, verpflichtet. Ihnen bleibt jedoch in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

In dem Paket war auch keine Rechnung beigelegt, die kam wohl per Mail (was aber auch in den AGB so angekündigt wird, wie ich jetzt gelesen habe) - leider müssen alle Mails zu diesem Bestellvorgang im Spam Ordner verschwunden sein - anders kann ich es mir nicht erklären, dass es keine entsprechenden Mails in meinem Postfach gibt..

-- Editiert von sarak123 am 14.11.2016 15:33

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#21
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von sarak123):


06.05.2016 Mahnspesen 20,00 = Unverz. Kosten

09.11.2016 1. Mahnung 54,00€ = Unverz. Kosten: 74,00€


Irgendwas passt in der Aufstellung des Inkassoladens nicht.
20 € Mahnspesen für eine erste Mahnung die 5 Monate später ausgestellt wurde? ;)


ich hatte das nachträglich eingeschoben, dass ich mich verschrieben hatte: die Mahnspesen wurden für den Tag der Warenlieferung angesetzt: also beides am 06.05.2015

sorry, das war mein Tippfehler

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von sarak123):
die Mahnspesen wurden für den Tag der Warenlieferung angesetzt: also beides am 06.05.2015


Mahnung am Tag der Lieferung, das macht es nicht richtiger. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von sarak123):
die Mahnspesen wurden für den Tag der Warenlieferung angesetzt: also beides am 06.05.2015


Mahnung am Tag der Lieferung, das macht es nicht richtiger. ;)


Dieser 20€ Posten ist der Einzige, bei dem ich mir mittlerweile sicher bin, dass der Humbug ist *lach* Wann wären denn Mahnspesen vom Datum her richtig datiert? Wenn Mahnschreiben mit entsprechendem Datum gekommen wären, oder?

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#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
ich habe ja damals per Rechnung bestellt - scheinbar geht das nicht mehr

Der Passus behandelt nur Rücklastschriften. Da liegt ohnehin eine sogenannte Selbst-Mahnung vor bzw. eine Info durch die Bank an dich.

Der Passus ist, wie er formuliert ist, in meinen Augen extrem fragwürdig. Selbst mit dem Zusatz, dass einem vorbehalten ist, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Ich würde so argumentieren:
Dadurch, dass der Anbieter schon in den AGB pauschalisiert auf Inkassokosten hinweist, zeigt sich, dass der Anbieter aber auch extrem geschäftserfahren ist. Der Versuch, die Inkassokosten in den AGB auf den Schuldner abzuwälzen und von ihm somit vertraglich zu erzwingen zeigt auch, dass der Anbieter Kenntnis davon hat, dass die Erstattungsfähigkeit insgesamt höchst umstritten ist und dass er versucht, die Fälle, in denen die Inkassogebühren als nicht erstattungsfähig angesehen werden, vertraglich auszuhebeln.
Zudem versucht der Anbieter, §254 BGB auszuhebeln.
Auch verschiebt der Anbieter die Beweislast. Es ist immer so, dass der Anbieter nachzuweisen hat, dass das Inkasso tatsächlich für die behaupteten Gebührenhöhen eine angemessene Tätigkeit ausführt. Es ist nicht so, dass ein Kunde nachweisen muss, dass das Inkasso gar keine Rechtsdienstleistung erbracht hat. Das ist ihm nämlich aus Unkenntnis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Anbieter und Inkasso schlichtweg unmöglich.

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#25
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von sarak123):


06.05.2016 Mahnspesen 20,00 = Unverz. Kosten

09.11.2016 1. Mahnung 54,00€ = Unverz. Kosten: 74,00€


Irgendwas passt in der Aufstellung des Inkassoladens nicht.
20 € Mahnspesen für eine erste Mahnung die 5 Monate später ausgestellt wurde? ;)


Die Mahnspesen sind wohl für den ursprünglichen Gläubiger (Shop), für die Mahnung, welche er am gleichen Tag wie die Warenlieferung per E-Mail verschickt haben wollte. Und für diese umfassende Dienstleistung wollen die 20€ haben. Da stimmt meiner Meinung nach mal überhaupt nichts.

Die 54€ sind dann für das 1. Schreiben des Inkassobüros.

Zitat (von sarak123):
Übrigens ist in den AGBs der HP genau so aufgeführt, dass die Zahlungsübernahme eines Inkassodienstes vom Käufer zu erfolgen habe, und auch dass eine 1. Mahnung ohne vorherige Zahlungsaufforderungen direkt vom Inkassobüro kommen würde.


Hast du damit den in Antwort #20 genannten Punkt 5.5 aus den AGB gemeint oder steht das mit der 1. Mahnung direkt vom Inkassobüro noch irgendwo anders in den AGB. Bei diesem Wortlaut würde ich nämlich von einem Auslagern des Forderungseinzugs an das Inkasso ausgehen. Da der Shop ja zu einem Konzern gehören zu scheint, welcher sicher geschäftserfahren in dem Gebiet ist, wären für mich die Inkassokosten sowieso nicht erstattungsfähig.

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#26
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von sarak123):


06.05.2016 Mahnspesen 20,00 = Unverz. Kosten

09.11.2016 1. Mahnung 54,00€ = Unverz. Kosten: 74,00€


Irgendwas passt in der Aufstellung des Inkassoladens nicht.
20 € Mahnspesen für eine erste Mahnung die 5 Monate später ausgestellt wurde? ;)


Die Mahnspesen sind wohl für den ursprünglichen Gläubiger (Shop), für die Mahnung, welche er am gleichen Tag wie die Warenlieferung per E-Mail verschickt haben wollte. Und für diese umfassende Dienstleistung wollen die 20€ haben. Da stimmt meiner Meinung nach mal überhaupt nichts.

Die 54€ sind dann für das 1. Schreiben des Inkassobüros.

Zitat (von sarak123):
Übrigens ist in den AGBs der HP genau so aufgeführt, dass die Zahlungsübernahme eines Inkassodienstes vom Käufer zu erfolgen habe, und auch dass eine 1. Mahnung ohne vorherige Zahlungsaufforderungen direkt vom Inkassobüro kommen würde.


Hast du damit den in Antwort #20 genannten Punkt 5.5 aus den AGB gemeint oder steht das mit der 1. Mahnung direkt vom Inkassobüro noch irgendwo anders in den AGB. Bei diesem Wortlaut würde ich nämlich von einem Auslagern des Forderungseinzugs an das Inkasso ausgehen. Da der Shop ja zu einem Konzern gehören zu scheint, welcher sicher geschäftserfahren in dem Gebiet ist, wären für mich die Inkassokosten sowieso nicht erstattungsfähig.


Ersteres, also unter 5.5
Woanders habe ich das nicht gefunden.

Heisst das, ich muss die Inkassogebühren bezahlen? Und nur die 20€ Mahnspesen streichen?

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#27
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von sarak123):
Heisst das, ich muss die Inkassogebühren bezahlen? Und nur die 20€ Mahnspesen streichen?


Nein, so war das nicht gemeint. Es wäre nur eine weitere Möglichkeit zum Widerspruch gewesen, zu der es auch schon einige Gerichtsurteile gab.

Ich würde an deiner Stelle so vorgehen wie von fm89 in Antwort #16 vorgeschlagen, also die 40€ mit dem genannten Verwendungszweck an den ursprünglichen Gläubiger überweisen und dem Inkasso mit dem Text von mepeisen schriftlich widersprechen.

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#28
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

sarak123,

die Rechnung hast Du auch nicht mehr?

Aus dem Ausschnitt in Antwort #20 schließe ich nicht, dass Du bei Kauf auf Rechnung (durch anschließende normale Überweisung) ein beiderseitig anerkanntes Zahlungsziel abgeschlossen hast.

Nach den jetzigen AGB wäre allerdings ein Kauf auf Rechnung gar nicht möglich. Zahlen kann man nur per Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal.

Laut AGB 4.5 ist die Zahlung außerdem sofort bei Vertragsabschluss fällig.

Letztlich müsste man die damalige Fassung kennen, wenn nämlich 5.5 ähnlich geregelt war könntest Du in Verzug geraten sein.

Grundsätzlich kommst Du auch in Verzug, wenn Du eine Mahnung per E-Mail erhälst. Du kannst Deinerseits - aufgrund Deiner Schilderung - auch bestreiten, eine solche (oder mehrere) erhalten zu haben, letztlich kommt es im Falle eines Falles auf den Nachweis und die Glaubhaftmachung an.

Zitat (von sarak123):
Warenwert: 27,97 - habe ich nicht bezahlt, muss ich natürlich bezahlen


Das ist die Hauptforderung (HF).

Das Du diese schuldest, hast Du ja festgestellt.

Zitat:
Zinsen: 1,65 - [b]sind das Verzugszinsen, oder eher nein? Bezahle ich die Zinsen? das hätte auch Auswirkungen auf die Formulierung des Textes :-)[/b]


Das sind Verzugszinsen nach §§ 288 I iVm 247 BGB .

Zulässig sind ab Verzug und bis zur Tilgung in aller Regel maximal 5 %-punkte über dem Basiszinsatz aus 27,97 € pro Jahr.

Zinsrechner der Mahngerichte: http://www.mahngerichte.de/scripts/zinssatz.php

Die Voraussetzung dafür wäre, dass Du bereits vor Erhalt der Mahnung des Inkassounternehmens in Verzug geraten bist (§ 286 BGB ).

Zitat:
Auslagen und Mahnkosten des Gäubigers: 20,00 - aus google und aus mepeisens Posts entnehme ich, dass dies a) absolut unzulässig ist, weil mir keine Zahlungserinnerung vorliegt oder b) die Summe ist schlicht zu hoch - zulässig wären zwischen 2,50€ und 5,00€ für die 1. Mahnung


Das hier und alles weitere sind Kosten der Rechtsverfolgung und somit Nebenforderungen. Hier macht insgesamt der Gläubiger Schadenersatz geltend nach §§ 280 I, II iVm 286 BGB . Nur wenn Du vor Erhalt der Mahnung des Inkassounternehmens in Verzug geraten bist, musst Du diese überhaupt erstatten.

Grundsätzlich kannst Du hier immer eine genaue Aufschlüsselung verlangen, für was genau dieser Betrag verlangt wird.

Meistens handelt es sich um Auslagen für Mahnungen die per Post versendet worden sind. Die Kosten für eine Mahnung belaufen sich also auf ein Blatt Papier, den Kosten für das ausdrucken, den Umschlag und die Briefmarke.

Die Gläubiger muss diese Kosten darlegen/nachweisen. Er muss bei bestreiten auch nachweisen/glaubhaft darlegen Mahnungen versendet zu haben.

Etwas anders ist es, wenn durch AGB ein pauschaler Betrag pro schriftlicher Mahnung vereinbart wird. Dann greift § 309 Nr. 5a BGB und demnach darf pauschalisierter Schadenersatz die Kosten. die zu erwarten sind, nicht übersteigen. Hier gab es bereits eine Reihe von höchst gerichtlichen Urteilen, die sagten, dass max. 1,20 € (München) oder 1,00 € (Hamm) verlangt werden dürfen. Es gibt auch Gerichte die etwa 2,50 € anerkennen.

Zitat:
1,0 Geschäftsgebühr gem § 4 Abs. 5 RDGEG i.V. Nr. 2300 VV RVG aus 27,97 : 45,00 - dieser Posten darf mir nicht zugeschustert werden, da das Inkasso sich hier versucht zu bereichern. Das muss ich demnach gar nicht zahlen?


Zum Verzug gilt das oben gesagte.

Ansonsten kommt es auch darauf an, wer der Gläubiger ist.

Die 1,3-Gebühr entspricht einem durchschnittlichen Aufwand. Meiner Meinung nach sind wir da aber sehr weit weg. Die Mindestgebühr ist 0,5. Ein einfaches Schreiben wäre eine 0,3-Gebühr. Jedenfalls kann man durchaus eine Begründung für den Gebührensatz im Rahmen eines Masseninkassos verlangen.

Zitat:
Post und Telekommunikationsgebühren gem Nr 7002 VV RVG: 9,00 - viel zu hoch - an das Inkasso würden 1,45€ gehen?


Die Höhe der Pauschale wird mit 20 % nach der Höhe der Geschäftsgebühr gerechnet (und ist auf max. 20.- € gedeckelt). Rechnerisch also richtig.

Zitat:
Den Punkt mit den Verzugszinsen verstehe ich noch nicht so ganz.


§ 288 Abs. 1 BGB : Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 247 BGB : Basiszinsatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.


Aktueller und historischer Basiszinssatz: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Ich würde folgendes machen:

1. Sofort 27,97 € an den Gläubiger (bevorzugt) oder an das Inkassounternehmen überweisen. Dabei im Verwendungszweck angeben: "Aktenzeichen + nur HF" (bei Überweisung an den Gläubiger zusätzlich und falls bekannt Rechnungs-/Kundennummer).

2. Dem Inkassounternehmen schriftlich antworten. Bitte den Entwurf in jedem Fall den eigenen Erfordernissen anpassen.

sarak123
Str. Nr.
PLZ Ort


PNO inkasso AG
Brunnwiesenstr. 4
94469 Deggendorf

Ort, 15.11.2016

Aktenzeichen
L’Oréal Deutschland ./. [i]sarak123

Ihre Mahnung vom Datum
WIDERSPRUCH


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise Ihre Mahnung mangels Vorlage eine Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurück.

Ich weise Sie ferner darauf hin, dass ich die Hauptforderung am Datum unter Angabe des Aktenzeichens durch Überweisung an den Gläubiger (oder an Sie) erledigt habe. Mein bedauern über die späte Zahlung habe ich diesem bereits fernmündlich am 14.11.2016 mitgeteilt.

Den von Ihnen verlangten Verzugszinsen und Nebenforderungen widerspreche ich. Ich werde diese nicht zahlen, da ich mich bis zum Erhalt Ihres Schreibens nicht im Verzug befunden habe.

In dem Zusammenhang weise ich Sie auch darauf hin, dass der Posten Auslagen und Mahnkosten des Gläubigers genauer auszuschlüsseln ist und die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind. Andernfalls gehe ich davon aus, dass bei diesem Posten einfach viel Phantasie (oder ein Verstoß gegen § 305 Nr. 9a BGB ) im Spiel war.

Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass widersprochene Forderungen nicht an Auskunfteien gemeldet werden dürfen (§ 28a I Nr. 4 BDSG ). Des weiteren untersage ich Ihrem Unternehmen die telefonische Kontaktaufnahme zu mir und erteile Ihren Mitarbeitern Hausverbot bezüglich meiner oben genannten Adresse.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass ich alleine aufgrund Ihrer gewählten Firma, demnach Sie der Redewendung nach scheinbar Geld aus unlauteren Quellen beziehen, einem Mahnbescheid grundsätzlich widersprechen werde. Auf dessen Beantragung können Sie also getrost verzichten, ebenso werde ich keine Schreiben Ihrerseits beantworten, die keine Nachweise enthalten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Man könnte natürlich erstmal nur ein Spielchen spielen und zunächst nur auf der Vollmachtsurkunde rumreiten...

-- Editiert von Xipolis am 15.11.2016 02:07

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
sarak123,

die Rechnung hast Du auch nicht mehr?

die damalige nicht, ich habe sie mir aber von der HP runtergeladen

Aus dem Ausschnitt in Antwort #20 schließe ich nicht, dass Du bei Kauf auf Rechnung (durch anschließende normale Überweisung) ein beiderseitig anerkanntes Zahlungsziel abgeschlossen hast.

Nach den jetzigen AGB wäre allerdings ein Kauf auf Rechnung gar nicht möglich. Zahlen kann man nur per Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal.

Laut AGB 4.5 ist die Zahlung außerdem sofort bei Vertragsabschluss fällig.

Letztlich müsste man die damalige Fassung kennen, wenn nämlich 5.5 ähnlich geregelt war könntest Du in Verzug geraten sein.

Grundsätzlich kommst Du auch in Verzug, wenn Du eine Mahnung per E-Mail erhälst. Du kannst Deinerseits - aufgrund Deiner Schilderung - auch bestreiten, eine solche (oder mehrere) erhalten zu haben, letztlich kommt es im Falle eines Falles auf den Nachweis und die Glaubhaftmachung an.

Zitat (von sarak123):
Warenwert: 27,97 - habe ich nicht bezahlt, muss ich natürlich bezahlen


Das ist die Hauptforderung (HF).

Das Du diese schuldest, hast Du ja festgestellt.

Zitat:
Zinsen: 1,65 - [b]sind das Verzugszinsen, oder eher nein? Bezahle ich die Zinsen? das hätte auch Auswirkungen auf die Formulierung des Textes :-)[/b]


Das sind Verzugszinsen nach §§ 288 I iVm 247 BGB .

Zulässig sind ab Verzug und bis zur Tilgung in aller Regel maximal 5 %-punkte über dem Basiszinsatz aus 27,97 € pro Jahr.

Zinsrechner der Mahngerichte: http://www.mahngerichte.de/scripts/zinssatz.php

Die Voraussetzung dafür wäre, dass Du bereits vor Erhalt der Mahnung des Inkassounternehmens in Verzug geraten bist (§ 286 BGB ).

Zitat:
Auslagen und Mahnkosten des Gäubigers: 20,00 - aus google und aus mepeisens Posts entnehme ich, dass dies a) absolut unzulässig ist, weil mir keine Zahlungserinnerung vorliegt oder b) die Summe ist schlicht zu hoch - zulässig wären zwischen 2,50€ und 5,00€ für die 1. Mahnung


Das hier und alles weitere sind Kosten der Rechtsverfolgung und somit Nebenforderungen. Hier macht insgesamt der Gläubiger Schadenersatz geltend nach §§ 280 I, II iVm 286 BGB . Nur wenn Du vor Erhalt der Mahnung des Inkassounternehmens in Verzug geraten bist, musst Du diese überhaupt erstatten.

Grundsätzlich kannst Du hier immer eine genaue Aufschlüsselung verlangen, für was genau dieser Betrag verlangt wird.

Meistens handelt es sich um Auslagen für Mahnungen die per Post versendet worden sind. Die Kosten für eine Mahnung belaufen sich also auf ein Blatt Papier, den Kosten für das ausdrucken, den Umschlag und die Briefmarke.

Die Gläubiger muss diese Kosten darlegen/nachweisen. Er muss bei bestreiten auch nachweisen/glaubhaft darlegen Mahnungen versendet zu haben.

Etwas anders ist es, wenn durch AGB ein pauschaler Betrag pro schriftlicher Mahnung vereinbart wird. Dann greift § 309 Nr. 5a BGB und demnach darf pauschalisierter Schadenersatz die Kosten. die zu erwarten sind, nicht übersteigen. Hier gab es bereits eine Reihe von höchst gerichtlichen Urteilen, die sagten, dass max. 1,20 € (München) oder 1,00 € (Hamm) verlangt werden dürfen. Es gibt auch Gerichte die etwa 2,50 € anerkennen.

Zitat:
1,0 Geschäftsgebühr gem § 4 Abs. 5 RDGEG i.V. Nr. 2300 VV RVG aus 27,97 : 45,00 - dieser Posten darf mir nicht zugeschustert werden, da das Inkasso sich hier versucht zu bereichern. Das muss ich demnach gar nicht zahlen?


Zum Verzug gilt das oben gesagte.

Ansonsten kommt es auch darauf an, wer der Gläubiger ist.

es ist ein riesiger Laden, der international bekannt ist und Kosmetika verkauft. Ich weiß gar nicht, ob ich den Laden nennen darf?

Die 1,3-Gebühr entspricht einem durchschnittlichen Aufwand. Meiner Meinung nach sind wir da aber sehr weit weg. Die Mindestgebühr ist 0,5. Ein einfaches Schreiben wäre eine 0,3-Gebühr. Jedenfalls kann man durchaus eine Begründung für den Gebührensatz im Rahmen eines Masseninkassos verlangen.

Zitat:
Post und Telekommunikationsgebühren gem Nr 7002 VV RVG: 9,00 - viel zu hoch - an das Inkasso würden 1,45€ gehen?


Die Höhe der Pauschale wird mit 20 % nach der Höhe der Geschäftsgebühr gerechnet (und ist auf max. 20.- € gedeckelt). Rechnerisch also richtig.

Zitat:
Den Punkt mit den Verzugszinsen verstehe ich noch nicht so ganz.


§ 288 Abs. 1 BGB : Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 247 BGB : Basiszinsatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.


Aktueller und historischer Basiszinssatz: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Ich würde folgendes machen:

1. Sofort 27,97 € an den Gläubiger (bevorzugt) oder an das Inkassounternehmen überweisen. Dabei im Verwendungszweck angeben: "Aktenzeichen + nur HF" (bei Überweisung an den Gläubiger zusätzlich und falls bekannt Rechnungs-/Kundennummer).

2. Dem Inkassounternehmen schriftlich antworten. Bitte den Entwurf in jedem Fall den eigenen Erfordernissen anpassen.

sarak123
Str. Nr.
PLZ Ort


PNO inkasso AG
Brunnwiesenstr. 4
94469 Deggendorf

Ort, 15.11.2016

Aktenzeichen
L’Oréal Deutschland ./. [i]sarak123

Ihre Mahnung vom Datum
WIDERSPRUCH


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise Ihre Mahnung mangels Vorlage eine Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurück.

Ich weise Sie ferner darauf hin, dass ich die Hauptforderung am Datum unter Angabe des Aktenzeichens durch Überweisung an den Gläubiger (oder an Sie) erledigt habe. Mein bedauern über die späte Zahlung habe ich diesem bereits fernmündlich am 14.11.2016 mitgeteilt.

Den von Ihnen verlangten Verzugszinsen und Nebenforderungen widerspreche ich. Ich werde diese nicht zahlen, da ich mich bis zum Erhalt Ihres Schreibens nicht im Verzug befunden habe.

In dem Zusammenhang weise ich Sie auch darauf hin, dass der Posten Auslagen und Mahnkosten des Gläubigers genauer auszuschlüsseln ist und die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind. Andernfalls gehe ich davon aus, dass bei diesem Posten einfach viel Phantasie (oder ein Verstoß gegen § 305 Nr. 9a BGB ) im Spiel war.

Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass widersprochene Forderungen nicht an Auskunfteien gemeldet werden dürfen (§ 28a I Nr. 4 BDSG ). Des weiteren untersage ich Ihrem Unternehmen die telefonische Kontaktaufnahme zu mir und erteile Ihren Mitarbeitern Hausverbot bezüglich meiner oben genannten Adresse.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass ich alleine aufgrund Ihrer gewählten Firma, demnach Sie der Redewendung nach scheinbar Geld aus unlauteren Quellen beziehen, einem Mahnbescheid grundsätzlich widersprechen werde. Auf dessen Beantragung können Sie also getrost verzichten, ebenso werde ich keine Schreiben Ihrerseits beantworten, die keine Nachweise enthalten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Man könnte natürlich erstmal nur ein Spielchen spielen und zunächst nur auf der Vollmachtsurkunde rumreiten...

-- Editiert von Xipolis am 15.11.2016 02:07


Das war sehr verständlich, vielen Dank. Und auch danke für die Mühe, den Text aufzusetzen!

Ich würde das ganze ja jetzt verzögern, indem ich die HF bezahle und den ganzen Rest nicht. Sollten die nachweisen können, dass eine Vollmachtsurkunde vorhanden ist und ich in Verzug geraten bin, ... was passiert dann? Was ist, wenn eins von Beidem erfüllt ist?

Kann ich das überhaupt ohne Anwalt durchfechten? So wie ich es bis jetzt verstanden habe, ginge es letztlich (bei vorgelegten Nachweisen - kann man Mails nicht fälschen? Ich denke, dass bei so einem großen Laden auch der damalige Punkt 5.5 sehr ähnlich formuliert war) um die Summe der Gebühren, richtig?

Ich möchte mal sagen, dass Ihr echt toll seid - soviel Mühe Euch einzudenken finde ich sensationell nett und keinesfalls selbstverständlich!


1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Selten wurde so ausführlich über durchsetzungsfähige bzw nicht durchsetzungsfähige Inkasso und Mahn kosten diskutiert.
Man merkt sofort das mepeisen, xipolis etc an Board sind ;)

Ich wollte noch mal auf meinen 1 Zeiler (Post 10) hinweisen :

" Warum nicht einfach gerundet 40 euro zweckgebunden (nur hf 27,97 /verzugskosten 12,03) direkt an den Gläubiger überweisen und gut ist ?"

Gem dieser Gebührenliste wären im Verzugsfall theoretisch maximal 18 Euro an Inkassokosten zu zahlen (15 Inkasso plus 3 Euro Auslagenpauschale)http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Da das Inkasso deutlich mehr verlangt als vor Gericht durchsetzungsfähig wäre ist davon auszugehen das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht daran gedacht ist dies vor Gericht expl einzuklagen

-- Editiert von alucard2005 am 15.11.2016 08:34

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