Hallo,
muss eine Filialbank den kaputten Geldschein aus dem Geldautomaten bei Fremdkunden austauschen?
Als ich neulich mit meiner Direktbank-EC-Karte in einer Filialbank (beide gehören zur Cash-Group) Geld abhebte, war der eine Schein an der einen Ecke gerissen. Der Geldautomat befand sich im Foyer der Filialbank und im direkten Sichtkontakt mit der Mitarbeiterin am Schalter. Als ich zum Schalter ging um den Schein auszutauschen fragte sie mich ob ich denn ein Kunde der Bank bin oder nicht. Ich verneinte dieses worauf sie mir sagte, dass sie nur für die eigenen Kunden den Schein austauschen würden. Ich finde das ein Skandal, denn einerseits bringt eine Bank kaputtes Geld im Umlauf und anderseits muss ich doch als Kunde (egal welcher Bank) darauf vetrauen können, dass das Geld aus jedem Geldautomaten verkehrstauglich ist. Und was ist, wenn ich z.B. mit einer Fremdkarte (also nicht vom gleichen Verbund) hohe Gebühren hätte zahlen müssen für einen Schein, den kein Händler mehr annimmt? Wenn Banken also ihr eigenes kaputtes Geld nicht zurücknehmen, warum soll das dann der kleine Bäcker um die Ecke machen -das ist doch absurd?
Wie ist also die Rechtslage?
Muss eine Filialbank den kaputten Geldschein aus dem Geldautomaten bei Fremdkunden austauschen?
Böse Bank?
Böse Bank?
Ich hätte Wahrheitsgetreu gesagt, dass ich Kunde der Bank bin ([color=transparent]der die Dienstleistung des Geldautomaten benutzt hat[/color]).
...unabhängig davon, ist ein eingerissener Geldschein immer noch ein gültiges Zahlungsmittel!
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ZitatIch hätte Wahrheitsgetreu gesagt, dass ich Kunde der Bank bin (der die Dienstleistung des Geldautomaten benutzt hat). :
Es geht mir ums Prinzip. Ich bin ein Kunde wie jeder andere auch und am Schalter kriegt man ja auch nicht kaputtes Geld.
Zitat...unabhängig davon, ist ein eingerissener Geldschein immer noch ein gültiges Zahlungsmittel! :
§? Und wenn ein Händler den Schein nicht nehmen will, Polizei holen?
Zitat:§? Und wenn ein Händler den Schein nicht nehmen will, Polizei holen?
Bringt nichts.
Denn da ein privater Händler ohnehin nicht verpflichtet ist, dir überhaupt etwas zu verkaufen, muss er einen beschädigten Schein auch nicht annehmen. Wenn er sagt, "ich verkaufe nur an Kunden, die mit frisch gebügelten Geldscheinen bezahlen", dann darf er das.
zurück zur Sache:
Zitat:Ich finde das ein Skandal, denn einerseits bringt eine Bank kaputtes Geld im Umlauf und anderseits muss ich doch als Kunde (egal welcher Bank) darauf vetrauen können, dass das Geld aus jedem Geldautomaten verkehrstauglich ist.
Richtig.
Zitat:Und was ist, wenn ich z.B. mit einer Fremdkarte (also nicht vom gleichen Verbund) hohe Gebühren hätte zahlen müssen für einen Schein, den kein Händler mehr annimmt?
Dann hättest du dich an deine eigene Bank wenden müssen und die hohen Gebühren reklamieren müssen.
Dein Giro-Vertrag besteht mit deiner eigenen Direktbank. Wenn deine Direktbank es dir erlaubt auch Geld an fremden Automaten abzuheben, dann ist das immer noch eine Leistung deiner Direktbank, die "nur" durch fremde Automaten erbracht wird. Mit dem Betreiber der fremden Automaten (= der fremden Filialbank) hast du keinen Vertrag - der Vertrag besteht ausschließlich mit deiner eigenen Direktbank. Demzufolge ist die fremde Filialbank dir zu nichts verpflichtet. Wenn es Probleme gibt, ist der einzige Ansprechpartner für dich deine eigene Direktbank. Wie deine Direktbank und die fremde Filialbank das unter sich regeln, ist nicht deine Baustelle.
-- Editiert von drkabo am 05.12.2015 12:25
ZitatDenn da ein privater Händler ohnehin nicht verpflichtet ist, dir überhaupt etwas zu verkaufen, muss er einen beschädigten Schein auch nicht annehmen. :
Sehe ich vollkommen anders. In dem Moment, in dem der Händler zur Zahlung auffordert, besteht ein Kaufvertrag (wieso soll er zur Zahlung auffordern, wenn er das Kaufangebot des Kunden nicht annehmen will. Und dann muss er auch ein gültiges gesetzliches Zahlungsmittel annehmen - und das stellt ein eingerissener Geldschein dar.
ZitatWenn er sagt, "ich verkaufe nur an Kunden, die mit frisch gebügelten Geldscheinen bezahlen", dann darf er das. :
Vor Vertragsschluss, ggf. per AGB, darf er das. Ist der Kaufvertrag abgeschlossen, kommt er bei Nichtannahme in Annahmeverzug.
Mein Ansatz wäre hier aber bei der Bank gewesen. Dass defekte Geldscheine nur von eigenen Kunden getaucht werden, ist grundsätzlich zwar in Ordnung, jedoch nicht, wenn der defekte Geldschein aus dem Geldautomaten der Bank kommt. Da kann der Geldabheber erwarten, dass er einen einwandfreien Geldschein erhält - das lässt sich problemlos über §242 BGB erschlagen und ich hätte das ggf. dem Filialleiter erklärt.
Zitat:
Demzufolge ist die fremde Filialbank dir zu nichts verpflichtet. Wenn es Probleme gibt, ist der einzige Ansprechpartner für dich deine eigene Direktbank. Wie deine Direktbank und die fremde Filialbank das unter sich regeln, ist nicht deine Baustelle.
Du nennst mir immer noch nicht eine gesetzliche Grundlage, sondern nur blablabla.
Das wäre auch mit den AGBs einer Bank nicht getan, weil dann jede Bank für sich ja willkürlich entscheiden würde wie kaputt die Scheine an den eigenen Automaten sein dürfen. Nein, ich kann mir überhaupt nicht vorstellen dass eine Bank (!!) kaputte Scheine im Umlauf bringen darf(!). Der Geldautomat einer Filialbank unterliegt der Fürsorgepflicht der entsprechenden Bank.
Ich lasse mich natürlich mit §§ eines besseren belehren, jedoch nicht durch tralala...
Zitat:Da kann der Geldabheber erwarten, dass er einen einwandfreien Geldschein erhält - das lässt sich problemlos über §242 BGB erschlagen und ich hätte das ggf. dem Filialleiter erklärt.
Aber der Anspruch nach §242 BGB richtet sich gegen die eigene (Direkt-)Bank mit der man einen Giro-Vertrag hat, nicht gegen die (Filial-)Bank, der der Automat gehört.
Der §242 BGB gibt einem Kunden - platt gesagt - das Recht, das zu verlangen, was man üblicherweise erwarten kann (nämlich ordnungsgemäße Geldscheine). Aber der §242 BGB sagt, nicht, dass man sich als Kunde aussuchen kann, von wem man das verlangen kann.
Zitat:Du nennst mir immer noch nicht eine gesetzliche Grundlage, sondern nur blablabla.
Ich biete §241 BGB + §278 BGB (Schuldner = deine Direktbank / Gläubiger = du / Dritter = Filialbank des Automaten)
Im Gegenzug könntest du ja mal eine gesetzliche Grundlage dafür nennen, weshalb die Filialbank dir überhaupt etwas schuldet (z.B. ordnungsgemäße Geldscheine), obwohl du mit der Filialbank gar keinen Vertrag hast.
Aber da ja sowieso alles nur blabla ist, bin ich jetzt raus und widme mich jetzt wichtigeren Dingen ...
ZitatMein Ansatz wäre hier aber bei der Bank gewesen. Dass defekte Geldscheine nur von eigenen Kunden getaucht werden, ist grundsätzlich zwar in Ordnung, jedoch nicht, wenn der defekte Geldschein aus dem Geldautomaten der Bank kommt. Da kann der Geldabheber erwarten, dass er einen einwandfreien Geldschein erhält - das lässt sich problemlos über :§242 BGB
erschlagen und ich hätte das ggf. dem Filialleiter erklärt.
Endlich einer, der mich versteht und 1+1 zusammenzählen kann. Danke!
Das ist auch genau meine Intention, nur hat mir das passende Wort noch gefehlt und zwar: Treu und Glauben. Natürlich erwarte ich von einer Bank und deren Geldautomat, dass ich verkehrstaugliches Geld -also Scheine ohne Schäden- erhalte um damit sofort und problemlos bezahlen zu können. Wenn aber durch kaputte Scheine ich daran gehindert werde, dann ist das nicht meine Schuld oder die Schuld der anderen Bank, sondern der Bank, die der Geldautomat gehört. Dass es da nicht eine gesetzliche Pflicht gibt kann ich mir nicht vorstellen, da ich genau so Nachts hätte den Schein ziehen können ohne jegliche Beweismöglichkeit. Und das Leute für jeden Pups Schlange vor der Bundesbank in Frankfurt stehen müssen -kann ich mir -aus rechtlicher- Sicht auch nicht vorstellen. Und was machen wir mit den ausländischen Kunden -zurück nach Hause fahren um den Schein auszutauschen?
§242 BGB klingt erstmal für den Notfall vernünftig, aber wenn es noch konkreter geht wäre ich sehr dankbar. Immerhin kann uns das ja immer wieder passieren
ZitatAber der :§242 BGB
sagt, nicht, dass man sich als Kunde aussuchen kann, von wem man das verlangen kann.
Naja, der §242 BGB sagt es im Grunde schon aus. Wenn ich aus einem Geldautomaten Geld abheben will, erwarte ich keine Gutscheine oder verpackte Lebensmittel, sondern ordnungsgemäße Geldscheine in der Landeswährung. Sooo viel kann ich mir als Kunde also gar nicht aussuchen können -eigentlich nur den gewünschten Betrag.
Zitat:
Im Gegenzug könntest du ja mal eine gesetzliche Grundlage dafür nennen, weshalb die Filialbank dir überhaupt etwas schuldet (z.B. ordnungsgemäße Geldscheine), obwohl du mit der Filialbank gar keinen Vertrag hast.
Du mit dein Vertrag!
Verstehst du denn nicht, dass ich Anspruch auf ganze Scheine habe? Sonst kann man ja gleich Falschgeld (für nicht Kunden) rausgeben. Wo ist da der Unterschied? Einen Paragraphen wieso man richtiges Geld ausgeben soll fällt mir spontan nicht ein...
ZitatAber der Anspruch nach :§242 BGB richtet sich gegen die eigene (Direkt-)Bank mit der man einen Giro-Vertrag hat, nicht gegen die (Filial-)Bank, der der Automat gehört.
Sehe ich nicht so. Leistungsschuldner für die Ausgabe der Geldscheine ist die Bank, in der der Geldautomat steht.
Deine Konstruktion mit §241 und §278 BGB könnte man natürlich auch anwenden, macht aber für den Kunden deutlich mehr Aufwand.
ZitatLeistungsschuldner für die Ausgabe der Geldscheine ist die Bank, in der der Geldautomat steht. :
Sehe ich auch so. Wer sollte denn sonst zuständig sein? Alles andere als nicht 1A Geldscheine in Geldautomaten würde nur eine rechtliche Grauzone schaffen, die absurd wäre.
Zitat:
Sehe ich vollkommen anders. In dem Moment, in dem der Händler zur Zahlung auffordert, besteht ein Kaufvertrag (wieso soll er zur Zahlung auffordern, wenn er das Kaufangebot des Kunden nicht annehmen will. Und dann muss er auch ein gültiges gesetzliches Zahlungsmittel annehmen - und das stellt ein eingerissener Geldschein dar.
Das stimmt juristsich doch nicht! In der Stiftung Warentest Ausgabe 09/2015 unter der Überschrift "Recht im Supermarkt" steht bei "Bezahlen" u.a. was der Händler darf:
"Auch sind sie nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen."
Das macht also die Sache noch skurriler, denn wenn ich von der Bank (alias Geldautomat) nicht wirklich tadellose Scheine bekomme, ICH damit nicht bezahlen kann.
Ist das hier eigentlich ein ernst gemeinter Thread? Das kann ich fast nicht glauben.
@winter2010123
1. Der Schein IST verkehrstauglich
2. Der Schein ist NICHT kaputt
3. Es spielt überhaupt keine Rolle ob so ein Schein an einer Ecke gerissen ist oder nicht
4. Der Schein muss nur größer als 50% seiner normalen Größe sein um gültiges Zahlungsmittel zu sein.
Wenn du also einen Schein also in 2 Teile zerreist, dann ist der größere Teil immer noch ein geeignetes Zahlungsmittel
Um beim Thema zu bleiben...
Beschädigte Banknoten ( Geld ) kann man bei seiner Hausbank ( also Kunde dieser ), oder der Bundesbank tauschen.
Alles andere läuft auf Freiwilligkeit.
ZitatWenn du also einen Schein also in 2 Teile zerreist, dann ist der größere Teil immer noch ein geeignetes Zahlungsmittel :
Das kannst du gern einem Händler an der Theke erzählen -du bekommst trotzdem nicht das, was du kaufen willst. Es kann mir als Kunde also völlig egal sein wieviel Prozent eines Scheins noch zulässig seien, wenn selbst eine Bank sich weigert den Schein auszutauschen...Was soll ich da noch von einem Händler nachts noch erwarten....?
Du kannst gar nichts erwarten, denn niemand ist verpflichtet dir überhaupt etwas zu verkaufen. Die Bank weigert sich wohl den Schein auszutauschen weil sie denkt: "Warum soll ich meine Zeit für solch eine Nichtigkeit verschwenden wenn der Kunde noch nicht einmal Kunde bei uns ist" Sie hat nichts davon.
Zitat:Alles andere als nicht 1A Geldscheine in Geldautomaten würde nur eine rechtliche Grauzone schaffen, die absurd wäre.
Die Rechtslage ändert sich aber nicht magisch dadurch, daß du persönlich ihre Konsequenz "absurd" findest.
Im übrigen gibt es hinreichend viele solche "Grauzonen", da dir z.B. grundsätzlich ein Händler nur Ware "mittlerer Art und Güte" schuldet - du könntest also auch, wenn du abstrakt "eine Banane" kaufst, nicht meckern, wenn diese ein paar Flecken hat oder krummer ist als du das erwartest.
Zitat:Das stimmt juristsich doch nicht! In der Stiftung Warentest Ausgabe 09/2015 unter der Überschrift "Recht im Supermarkt" steht bei "Bezahlen" u.a. was der Händler darf:
"Auch sind sie nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen."
Das ist so pauschal aber falsch; entweder hast du den Artikel dann sinnentstellend zitiert oder man hat dort zu stark pauschalisiert. Wie bereits geschrieben wurde, wenn bereits ein Kaufvertrag besteht, dann muß der VK jedes gesetzliche Zahlungsmittel (mit den Einschränkungen bzgl. Münzmenge) annehmen, auch beschädigte Geldscheine oder solche, wo jemand ein Clownsgesicht draufgemalt hat.
Zurückweisen könnte er Geldscheine nur, wenn sie so hinreichend "entstellt" sind, daß er ihre Echtheit berechtigt in Zweifel zieht bzw. nicht mehr überprüfen kann.
Zitat:Sonst kann man ja gleich Falschgeld (für nicht Kunden) rausgeben. Wo ist da der Unterschied?
Die Verbreitung von Falschgeld ist eine Straftat. Die Verbreitung von beschädigten echten Scheinen nicht.
Falschgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Beschädigte echte Scheine schon.
Soll ich noch mehr Unterschiede aufzählen oder bleibst du beratungsresistent?
Und zumindest im Einzelfall (wo du offenbar keine Zeugen hattest), werfe ich mal in den Raum, daß du im Streitfall gar nicht beweisen kannst, den kaputten Schein aus diesem Automaten bekommen zu haben... Checkmate.
-- Editiert von TheSilence am 08.12.2015 12:12
1) Wie schon in meiner ersten Antwort gesatg, ist die Bank die den Automaten betreibt und nicht die konto f[hrende Bank der Ansprechpartner.
2) Bei Banknoten spricht man nicht von "verkehrstauglich" sondern von "umlauffähig"
Die EZB hat dazu Mindeststandards erlassen: http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/cashhand/recycling/html/fitness.de.html
3) Banknoten die in ein Geldautomaten gefüllt werden, müssen zuvor auf ihre Umlauffähigkeit geprüft werden.
http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/cashhand/recycling/html/index.de.html
Zitat:
Der Beschluss EZB/2010/14 gewährleistet, dass Kreditinstitute und Bargeldakteure Euro-Banknoten erst nach Prüfung sowohl der Echtheit als auch der Umlauffähigkeit erneut ausgeben. Diese Prüfungen erfolgen entweder durch Gerätetypen zur Banknotenbearbeitung, die zuvor von einer NZB des Eurosystems getestet wurden, oder sie werden von entsprechend geschulten Mitarbeitern vorgenommen. Nach bestandener maschineller Prüfung können die Banknoten über Geldausgabeautomaten oder andere kundenbediente Geräte wieder in Umlauf gebracht werden. Von geschulten Mitarbeitern geprüfte Geldscheine können nur über den Schalterverkehr ausgegeben werden.
jedoch kann man da bei keine 100% Erkennung erwarten
Zitat:
Die zulässige Toleranzschwelle bei der Prüfung der Umlauffähigkeit durch Banknotenbearbeitungsgeräte liegt bei 5 %. Das bedeutet, dass höchstens 5 % der Euro-Geldscheine, die den Umlauffähigkeitskriterien nicht entsprechen, von den Geräten falsch eingestuft und als umlauffähig sortiert werden dürfen.
Frage: War die Banknote durch den Riss noch Umlauffähig oder nicht?
ZitatDas kannst du gern einem Händler an der Theke erzählen -du bekommst trotzdem nicht das, was du kaufen willst. :
Üblicherweise HABE ich dann schon, was ich will. An Kassen bin ich regelmäßig sogar dazu angehalten, die Sachen in meine Taschen zu packen, während der Kassierer noch scannt. Wenn er danach den Schein nicht will, ist er halt im Annahmeverzug. Ist mir dann auch egal.
Zitat:
2) Bei Banknoten spricht man nicht von "verkehrstauglich" sondern von "umlauffähig"
Die EZB hat dazu Mindeststandards erlassen: http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/cashhand/recycling/html/fitness.de.html
3) Banknoten die in ein Geldautomaten gefüllt werden, müssen zuvor auf ihre Umlauffähigkeit geprüft werden.
http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/cashhand/recycling/html/index.de.html
Zitat:
Die 2 Argumente klingen sehr logisch und plausibel. Ich glaube DAS ist es wonach ich gesucht habe. Wie in meinem 1. Beitrag war wohl meine Vermutung richtig, dass Banknoten stets umlauffähig sein müssen bevor sie im Zahlungverkehr gelangen. Dazu benennt man klar und deutlich die Verantwortlichen, sprich in wessen Obhut sich die Banknoten befinden. Finde ich nur zu konsequent und logisch -alles andere wäre absurd.
Zitat:
Frage: War die Banknote durch den Riss noch Umlauffähig oder nicht?
Naja, was heißt "noch Umlauffähig"? Laut Punkt. Nr. 5 in der Liste zur Definition von Umlauffähigkiez steht klipp und klar: "Selbsterklärend". Das bedeutet für mich, dass JEDER noch so kleine Riss automatisch die Banknote als "Nicht umlauffähig" einstuft!! Das ist auch irgendwo klar, denn was soll eine Millimeter-Angabe juristisch bringen? Gutachten über Gutachten in einem Zivilprozeß mit Streitwert 50€?
Um deine Frage aber trotzdem zu beantworten: Der Schein war an der einen Ecke ca.0,8mm angerissen und das angerissene Teilchen war um Haaresbreite noch dran.
ZitatDas ist so pauschal aber falsch; entweder hast du den Artikel dann sinnentstellend zitiert oder man hat dort zu stark pauschalisiert. :
Der Artikel ist eigentlich ganz kurz gehalten. Ich stell den dann mal rein und jeder kann sich ein Bild davon machen:
Zitat
"Bezahlen:
Kunden, die an der Supermarktkasse eine Tüte mit Kupfergeld ausschütten, machen sich beim Kassenpersonal und anderen Wartenden nicht nur unbeliebt. Wer mehr als 50 Münzen aufs Fließband kippt, muss auch damit rechnen, abgewiesen zu werden. Denn mehr müssen Kassierer pro Einkauf nicht akzeptieren. Auch sind sie nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen. Wer nur ein Kaugummipäckchen kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler ihm eine 100-Euro-Note wechselt."
Zitat:Es geht mir ums Prinzip
Klar!
Im Prinzip kann man defekte Banknoten ohne weiteres Umtausche. Aber prinzipiell nicht auf jeder x beliebigen Bank. Das hat ja der TS erfahren müssen. Er hat nun mittlerweile auch erfahren, das der Schein durchaus seine Gültigkeit nicht verloren hat.
ZitatEr hat nun mittlerweile auch erfahren, das der Schein durchaus seine Gültigkeit nicht verloren hat. :
Und woher hat er das erfahren?
Eine eindeutige Pflicht, dass sowohl Händler als auch Banken den kaputten Geldschein annehmen müssen -lese ich bisher nirgendwo raus. Man steht also da wo man schon am Anfang war -Willkür!
Auch wenn der Geldschein nicht Umlauffähig ist, hat er noch seine volle Gültigkeit. Selbst dann wenn er mit Spezialfarbe gegen Diebstahl verschmiert ist.
Betreffend Annahmeverpflichtung gibt es eine nur eine Empfehlung der Europäischen Kommision:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-331_de.htm (Siehe auch Verweis auf weitere Informationen in Englischer Sprache)
Zitat:
Man steht also da wo man schon am Anfang war
Nein. Das einzige Problem ist, dass Sie der Mitarbeiterin am Schalter geagt haben, dass Sie kein Kunde sind.
Selber Schuld, denn Sie wären es gewesen.
Zitat:Eine eindeutige Pflicht, dass sowohl Händler als auch Banken den kaputten Geldschein annehmen müssen -lese ich bisher nirgendwo raus.
Das ist auch beabsichtigt... weil es gibt keine Pflicht außer bei Ihrer Hausbank und Bundesbank.
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