Muss ein Vermieter zwingend Parkplätze zur Verfügung stellen???

18. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.08.2017 18:51:40
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Muss ein Vermieter zwingend Parkplätze zur Verfügung stellen???

Guten Tag,

ich hätte folgende Frage:

Der Einfamilienhausbesitzer A (Rheinland Pfalz, ländlicher Vorort) unterteilt seinen Keller in drei 1-Zimmer-Appartments und vermietet diese an drei Studenten (ohne Auto) .

Die Parkplatzsituation schildert sich wie folgt: In 30 Meter Luftlinie im Umkreis der Apartments befindet sich eine Hauptstraße, sowie zwei weitere Straßen. Insgesamt weisen diese Straßen über 50 einzelne und öffentliche Parkplätze auf.

Nun hätte ich folgende Fragen:

1. Nachbar B hat mit Nachbar A Ärger und behauptet A hätte Parkplätze für seine Mieter zur Verfügung stellen müssen. Hat B mit seiner Aussage Recht?

2. Ändert die Tatsache etwas, dass A nur an Mieter ohne Auto vermietet?

3. Ist alles Quatsch und A benötigt keine Parkplätze für seine Mieter, da er nur 1-Zimmer-Appartments vermietet?


Wäre super falls mir noch jemand einen § nennen könnte.

Vielen herzlichen Dank im Voraus und allen ein schönes Wochenende!

Gruß Michel

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von michelj20):
1. Nachbar B hat mit Nachbar A Ärger und behauptet A hätte Parkplätze für seine Mieter zur Verfügung stellen müssen. Hat B mit seiner Aussage Recht?

Dann möge Nachbar A doch bitte Nachbar B darum bitten, ihm die Rechtsgrundlage dieser Behauptung zu nennen.

Zumindest in Hessen gibt es keine solche Verpflichtung, denn sonst dürfte ein Großteil der Wohnungen in Städten ebenso wenig vermietet werden wie z.B. Mietwohnungen in Zweifamilienhäusern (ich kenne keine die hierfür gesonderte Parkplätze haben).

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#2
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Vielleicht fragst Du besser selbst mal nach, eh der Nachbar Dir zuvorkommt?

Auf Dich dürfte das hier zutreffen:

Zitat:

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
(LBauO)
Vom 24. November 1998(1)
§ 47

Stellplätze und Garagen

(2) Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn Wohnraum in Gebäuden, deren Fertigstellung mindestens zwei Jahre zurückliegt, durch Wohnungsteilung, Änderung der Nutzung, Aufstocken oder durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen wird und die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist; Absatz 4 ist in diesen Fällen nicht anwendbar.



Ich bin allerdings keine Juristin und weiß daher nicht, ob der Kellerumbau auch unter die Ausnahmen fällt.

Signatur:

"Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotze

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zumindest in Hessen gibt es keine solche Verpflichtung, denn sonst dürfte ein Großteil der Wohnungen in Städten ebenso wenig vermietet werden wie z.B. Mietwohnungen in Zweifamilienhäusern (ich kenne keine die hierfür gesonderte Parkplätze haben).


Zumindest in NRW gibt es das nur für bereits bestehende Wohneinheiten.
Werden durch Umbaumaßnahmen / Nutzungsänderungen neue Wohneinheiten geschaffen, müssen für diese Wohneinheiten Stellplätze nachgewiesen werden, ansonsten gibt es gar keine Baugenehmigung.

Die Frage, was in der Baugenehmigung bzw. dem Nutzungsänderungsantrag dazu steht, stelle ich vorsichtshalber nicht, denn ich gehe sehr stark davon aus, dass nichts von beiden existiert....

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#4
 Von 
guest-12329.08.2017 18:51:40
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

was evtl. noch wichtig wäre ist, dass dieser "Umbau" 1994 stattfand.

Viele Grüße
Michel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12329.08.2017 18:51:40
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

was evtl. noch wichtig wäre ist, dass dieser "Umbau" 1994 stattfand.

Viele Grüße
Michel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von spatenklopper):
Die Frage, was in der Baugenehmigung bzw. dem Nutzungsänderungsantrag dazu steht, stelle ich vorsichtshalber nicht, denn ich gehe sehr stark davon aus, dass nichts von beiden existiert....



Ganz genau das selbe ging mir auch durch den Kopf. :grins:


Zitat (von michelj20):
unterteilt seinen Keller in drei 1-Zimmer-Appartments und vermietet diese an drei Studenten


Zitat (von michelj20):
was evtl. noch wichtig wäre ist, dass dieser "Umbau" 1994 stattfand.



Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es für hierfür einer Genehmigung bedarf.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zumindest in NRW gibt es das nur für bereits bestehende Wohneinheiten.
Werden durch Umbaumaßnahmen / Nutzungsänderungen neue Wohneinheiten geschaffen, müssen für diese Wohneinheiten Stellplätze nachgewiesen werden, ansonsten gibt es gar keine Baugenehmigung.

Jetzt wäre die Frage ob es diese Bestimmung auch 1994 schon gab.
Ferner ist offen ob es damals einen Antrag, evtl. sogar eine Genehmigung, gab.

Letztlich auch gleichgültig. Wenn B meint ..... dann muss B eben handeln (Anzeigen, usw.). Dann werden die entsprechenden Stellen zu klären haben was sein muss und was nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12329.08.2017 18:51:40
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Liebe Community,

schade, ich dachte eventuell hätte jemand eine Idee bzw. sogar eine Quelle zu den drei von mir gestellten Fragen. Im Netz findet man hierüber leider nur sehr widersprüchliche Aussagen. Deswegen dachte ich, dass ich es hier mal poste.

Dennoch vielen Dank an alle und ein schönes Wochenende.

Gruß
Michel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von michelj20):
schade, ich dachte eventuell hätte jemand eine Idee bzw. sogar eine Quelle zu den drei von mir gestellten Fragen.

Nach etwas mehr als 2 Stunden so eine Reaktion? Etwas anspruchsvoll ...


Und Deine 3 gestellten Fragen kann hier keiner beantworten, da man schauen muss, welche reginalen Bauordnungen gelten. Da kann jede Gemeinde andere aufstellen und - um es nicht zu einfach zu machen - kann sich das innerhalb der Gemeinde noch von Straße zu Straße unterscheiden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von michelj20):
schade, ich dachte eventuell hätte jemand eine Idee bzw. sogar eine Quelle zu den drei von mir gestellten Fragen


Steht eigentlich in den bisherigen Antworten, dann aber eben nochmal zusammengefasst und speziell auf die Fragen bezogen.

Zitat (von michelj20):
1. Nachbar B hat mit Nachbar A Ärger und behauptet A hätte Parkplätze für seine Mieter zur Verfügung stellen müssen. Hat B mit seiner Aussage Recht?

2. Ändert die Tatsache etwas, dass A nur an Mieter ohne Auto vermietet?

3. Ist alles Quatsch und A benötigt keine Parkplätze für seine Mieter, da er nur 1-Zimmer-Appartments vermietet?


Frage 1: Der Nachbar kann Recht haben.
Das hängt von mehreren Faktoren ab, wie Bundesland, Kommune/Stadt, und Genehmigungsumfang des Umbaus von 1994.

Frage 2: Nein die Tatsache ändert in der Regel nichts daran. Entweder es werden Stellplätze gefordert oder nicht. Siehe Genehmigungsumfang.

Frage 3: Kann auch möglich sein, nähere Angaben dazu entnehmen Sie der Baugenehmigung / Nutzungsänderung von 1994.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12329.08.2017 18:51:40
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Tag,

@Harry van Sell entschuldigen Sie bitte. Eventuell war ich in der Tat etwas ungeduldig. Sorry

@spatenklopper Vielen Dank noch einmal für die ausführliche Beantwortung.

Wie es aussieht sollte ich mich noch einmal genau erkundigen und dabei die Faktoren wie Kommune und ähnliches miteinfließen lassen.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von michelj20):
Wie es aussieht sollte ich mich noch einmal genau erkundigen und dabei die Faktoren wie Kommune und ähnliches miteinfließen lassen.


Vorrangig gilt zu prüfen, ob es für den Umbau des Kellers in Wohnraum eine Genehmigung gab.
Gibt es die nicht, ist der Rest eh hinfällig und die eventuell fehlenden Stellplätze sind erstmal das geringste Problem des Vermieters.

-- Editiert von spatenklopper am 18.11.2016 15:24

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Als erstes sollte man mal prüfen, ob überhaupt eine Genehmigung notwendig wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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