Muss der WEG-Verwalter die Miteigentümerliste herausgeben?

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Im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens muss der klagende Wohnungseigentümer regelmäßig eine aktuelle Namens- und Adressenliste der Miteigentümer übergeben. Gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften kann es für den einzelnen Eigentümer sehr schwierig sein, die Namen und Adressen der anderen Miteigentümer zu erlangen.

Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer vom WEG-Verwalter eine aktuelle Eigentümerliste aufgrund des Verwaltervertragsverhältnisses verlangen. Der Verwaltervertrag hat eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand. Eine Pflicht des Verwalters ist es, sich zwecks ordnungsgemäßer Wahrnehmung der ihm aus dem Verwaltervertrag obliegenden Pflichten, regelmäßig über die Eigentumsverhältnisse zu informieren (OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2006, Az. : 5 W 72/06 – 26).

Aufgrund des Verwaltervertrags ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern auskunftspflichtig (§§ 675 i.V.m. 666 BGB). Der einzelne Wohnungseigentümer braucht sich nicht auf die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch verweisen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht. Jeder Miteigentümer muss und darf wissen, wer die übrigen Miteigentümer sind (AG Köln, Beschluss vom 5.10.1998, Az. : 204 II 135/98 = ZMR 1999, 67).

Es besteht kein Recht einzelner Wohnungseigentümer auf Anonymität gegenüber den anderen Wohnungseigentümern (BayObLG, 8.06.1984, Az. : 2 Z 7/84).