Hallo Zusammen! Ich habe als Privatverkäufer ein el. Gerät verkauft, dass nach Mitteilung des Käufers aber defekt sein soll. Ich bin mir aber sicher, dass es vor dem Versand noch in Ordnung war. Jetzt will er unbedingt sein Geld zurück haben und mir dann das Geld überweisen, obwohl ich ihm die Originalrechnung mit noch 1 Jahr Garantie mitgeschickt habe und er sich doch direkt an den Hersteller wenden könnte. Muss ich ihm eine 14-tägige Übernahmegarantie gewähren? Bye Sammy
Nein .. die muss man ihm nicht gewähren. Die Sache ist nur die. Wenn das Gerät als funktionsfähig verkauft wurde und es nicht funktioniert, dann fehlt eine wesentliche Eigenschaft des Gerätes. Und diese war ja zugesichert. Von daher kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.Das würde ich übrigens auch tun. Sorry
Auch hier liegt ein SACHMANGEL vor, da der Kunde vorgibt die Ware sei defekt:
Private Verkäufer haften gemäß §§ 434, 437 BGB für die Sachmängel der verkauften Ware. Ein Mangel wird rechtlich als Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit definiert. Ein Sachmangel liegt deshalb auch dann vor, wenn die Ware erheblich von der Beschreibung abweicht, ohne aber unbrauchbar (defekt) zu sein. Die Haftung kann durch den privaten Verkäufer jedoch ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht für den Fall falscher Warenbeschreibungen, da der Verkäufer insoweit eine Garantie abgegeben hat, § 444 BGB. In jedem Fall ist die Haftung für Sachmängel ist auf 2 Jahre begrenzt, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Von daher würde ich sagen: Nehmen Sie den Artikel zurück, prüfen Sie ob es sich tatsächlich um einen defekt handelt und erstatten Sie dem Käufer den Auktionsbetrag.
----------------- ""Die Menschen verstehen weder ganz böse noch ganz gut zu sein." - Nicola Machiavelli"