Mündlicher Kaufvertrag wirksam oder nicht

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb476598-32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündlicher Kaufvertrag wirksam oder nicht

Servus!
Im November 2016 habe ich meiner besten Freundin ein Auto gekauft(1300€), was sie mir in Raten a 100€/ Monat zurück zahlen sollte. Das Auto ist auch auf mich selbst zugelassen. Die Versicherung in Höhe von 80€ bezahlt sie 60€ und ich den Rest. Es besteht auch ein mündlicher Kaufvertrag über das Auto. Sie hat mir in den letzten 11 Monaten 600€ gezahlt + natürlich die Versicherung aber für alle 11 Monate. Ich habe nun keine Lust mehr für sie die Versicherung und auch die rate möchte ich nun auch komplett haben. Sie hat den Kfz-schein und die Schlüssel. Ich habe nur den Brief. Kann ich dennoch das Auto einfach abmelden, auch wenn das Auto auf öffentlichen Grund steht( bei ihr vor der Tür) oder kann ich da gar nix machen? Sie hat jetzt in dieser Zeit Reparaturen( Verschleißteile) an diesem Auto erledigt. Was natürlich eigentlich den mündlichen Vertrag bestätigt. Muss ich, wenn ich das Auto wieder komplett zu mir zurück nehme und den mündlichen Vertrag eingehe ihr nur die 600€ zurück zahlen oder auch die Reparaturkosten zurück zahlen.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von fb476598-32):
Muss ich, wenn ich das Auto wieder komplett zu mir zurück nehme und den mündlichen Vertrag eingehe ihr nur die 600€ zurück zahlen oder auch die Reparaturkosten zurück zahlen.

Als erste müsste man sich wohl mal mit Polizie und Staatsanwalt beschäftigen - Autodiebstahl kommt bei denen gar nicht gut an.



Zitat (von fb476598-32):
Ich habe nun keine Lust mehr für sie die Versicherung und auch die rate möchte ich nun auch komplett haben.

Ha man denn den Ratenzahlungsverstrag wegen des Zahlungsverzugs schon gekündigt? Das sollte man übrigens mit einem Zustellnachweis machen.
Das wäre der erste Schritt.
Der zweite wäre denn die Rückabwicklung.



Zitat (von fb476598-32):
oder auch die Reparaturkosten zurück zahlen.

Da käme es darauf an, was genau denn da wie und warum repariert wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Erstmal ein bisschen dröseln.
a) Welche Verträge liegen hier vor?
aa) Kaufvertrag über das Auto. TE war Käufer (ist jedenfalls Halter), Verkäufer war wer?
ab) Darlehensvertrag mit der bF in Höhe des Kaufpreises. Wer hat denn an den Verkäufer gezahlt, TE oder bF?

b) Wer ist Eigentümer des Autos? Zulassungsbescheinigung ist nur Anscheinsbeweis. Gibt es Zeugen für den Kauf? Den Verkäufer etwa?

c) Besitzer des Autos ist offenbar die bF.

Ergebnis: Darlehensvertrag schriftlich kündigen, wie HvS ganz richtig sagt, und schriftlich Herausgabe des Autos fordern (falls man wirklich Eigentümer ist oder zu sein glaubt). Selbsthilfe ist immer eine ganz schlechte Idee, das mögen Polizei und Richter gar nicht.

PS: Schriftlich bedeutet hier immer: Mit altmodischem Brief, per Einwurf-Einschreiben oder selbst mit Zeuge bzw. durch Boten in den Hausbriefkasten der bF eingeworfen. E-Mails sind - wie der Name sagt - elektronisch und nicht schriftlich!

-- Editiert von so475670-44 am 17.10.2017 23:31

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#3
 Von 
fb476598-32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von fb476598-32):
oder auch die Reparaturkosten zurück zahlen.

Da käme es darauf an, was genau denn da wie und warum repariert wurde.

Bisher wurde Auspuffanlage, bremsen und Zündkerzen gewechselt

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb476598-32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Erstmal ein bisschen dröseln.
a) Welche Verträge liegen hier vor?
aa) Kaufvertrag über das Auto. TE war Käufer (ist jedenfalls Halter), Verkäufer war wer?
ab) Darlehensvertrag mit der bF in Höhe des Kaufpreises. Wer hat denn an den Verkäufer gezahlt, TE oder bF?

b) Wer ist Eigentümer des Autos? Zulassungsbescheinigung ist nur Anscheinsbeweis. Gibt es Zeugen für den Kauf? Den Verkäufer etwa?

c) Besitzer des Autos ist offenbar die bF.

A) es liegt nur ein mündlicher Kaufvertrag vor
Aa) ich selbst =a bin Käufer, Besitzer, Versicherungensnehmer und Verkäufer.
Sie also bf= B= besitzt Kfz Schein, Schlüssel, auto

B) ich (a) bin Eigentümer. Sie hat eigentlich nur ein Nutzungsrecht

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von fb476598-32):
Aa) ich selbst =a bin Käufer, Besitzer, Versicherungensnehmer und Verkäufer.

Nö, Besitzer ist eindeutig die bF
Und so wie ich das lese auch die Eigentümerin.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb476598-32
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb476598-32):
Aa) ich selbst =a bin Käufer, Besitzer, Versicherungensnehmer und Verkäufer.

Nö, Besitzer ist eindeutig die bF
Und so wie ich das lese auch die Eigentümerin.


Also könnte ich das Auto einfach abmelden, sie ist ja zum Teil Eigentümer bis die offene Forderung von 700€ beglichen ist. Solange würde ich den Kfz Brief auch behalten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die Frage lautete: Mündlicher Kaufvertrag wirksam oder nicht

definitiv ja, auch mündliche Verträge sind wirksam, aber oft schwer zu beweisen. Hier sehe ich die Beweisproblematik nicht.

Du hast ihr das Auto mit einer Ratenzahlungsvereinbarung ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit verkauft.

Solange sie sich an die Absprache hält, gibt es keinen vertragsrechtlichen Grund, die Ratenzahlung aufzukündigen.

Gründe, die vermutlich aus dem zwischenmenschlichen stammen, zählen hier nicht.

Du bist nicht mehr Eigentümer des Autos, deshalb verkneife Dir besser Handlungen, die nur dem Eigentümer zustehen.

Da Du noch Halter bist, kannst Du alelrdings verlangen, dass sie das Auto auf ihren Namen ummeldet.

Die Geschichte mit der Versicherung ist mir zu undurchsichtig. Aber auch dazu scheint es ja Absprachen zu geben, die von ihrer Seite eingehalten werden. Um Vereinbarungen aufkündigen zu können, bedarf es entweder einer vereinbarten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, oder aber ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Vertrags-Fehlverhalten des anderen.

Ein einfaches - jetzt will ich aber nicht mehr - reicht im allgemeinen nicht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, Besitzer ist eindeutig die bF
Und so wie ich das lese auch die Eigentümerin.


Sehe ich genau so, es spricht eigentlich alles dafür. Es sei denn es wurden ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.

Das Auto abzumelden wäre dir zwar möglich, allerdings nicht ratsam.
Kündige den Darlehensvertrag schriftlich und fordere die ausstehende Summe an. Im Gegenzug gibst du den Fahrzeugbrief heraus

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

das Ganze ist ja eher irgendwie ein zwischenmenschliches Problem. Du solltest anfangen einzusehen, dass es eine geschäftliche Vereinbarung gibt und dann Euer anderes Problem, Du musst auch lernen das zu trennen, würde ich sagen.

Aber hier noch was rechtiches:

Zitat:
Also könnte ich das Auto einfach abmelden
Nur, wenn du wirklichn Ärger bekommen willst! Zu einer Abmeldung brauchst du 3 Dinge:
1) Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Dasnennt man nicht mehr Brief ;) )
2) Zulassungsbescheinigung Teil 1
3) KFZ-Kennzeichen

Nummer 1 hast du, aber wenn dir die besagte Freunding die andern beiden Dinge nicht freiwillig für eine Abmeldung gibt, kannst du an diese beiden Dinge nur über einen Diebstahl gelangen, mit entsprechenden Kosten (Ja auch abmontieren der KFZ Schilder eines auf öffentlichem Grund abgestellten KFZ ist Diebstahl)

Würdest du Mit 1 und 3 auf dem Amt auftauchen, müsstest du dort eine Eidesstattliche Erklärung abgeben, dass Nummer 2 verloren wäre. Eine SOlche Erklärung hätte nochmals Folgen!

Es gäbe noch einen anderen Weg, eine Abmeldung unter Zwang hinzubekommen, aber auch diese kann zu einem teuren Spass für Dich werden. Du könntest einfach nur die Versicherung kündigen, dann würde das Auto zwangsstillgelegt. Dann könnten allerdings Schadensersatzforderungen auf Dich zukommen.

Solche Schadensersatzforderungen würde ich hier dan sogar als berechtigt ansehen, bei den Vertraglichen Konditionen die du uns genannt hast...

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von fb476598-32):
Also könnte ich das Auto einfach abmelden,

Am Eigentum anderer hat man nichts zu machen.
Aber es dürfte ein Anspruch auf Ummeldung bestehen, da wäre sie dann durchaus zur Mitwirkung verpflichtet.



Zitat (von fb476598-32):
sie ist ja zum Teil Eigentümer bis die offene Forderung von 700€ beglichen ist.

Nein, sie ist Voll-Eigentümerin.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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