Mündliche Kündigung eines 400-Euro-Jobs rechtens?

27. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)
Mündliche Kündigung eines 400-Euro-Jobs rechtens?

Hallo,

ich bin seit Anfang September als Minijobber (60 Stunden für 360 Euro pro Monat) bei einem 1-Euro-Laden beschäftigt und mir wurde heute von der Chefin mündlich die Kündigung zum Ende diesen Monats ausgesprochen (ohne Angabe von Gründen). Meine Frage, ob ich die Kündigung noch schriftlich zugeschickt bekomme, wurde verneint. Sie meinte, ich hätte ja auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten und daher wäre auch keine schriftliche Kündigung notwendig.
Durch Recherchen im Internet weiß ich aber, dass eine Kündigung bei Minijobs sehr wohl schriftlich vorgelegt und Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Das ist doch korrekt, oder nicht?
Mir wäre das ja egal, der Laden ist ein Chaos und die Leiterin völlig inkompetent. Ich habe aber Angst, dass, wenn ich es auf sich beruhen lasse und ab nächsten Monat nicht mehr zur Arbeit dort erscheine, mir ein paar Tage später dann doch eine schriftliche Kündigung ins Haus flattert und als Begründung mein Nichterscheinen angegeben wird. Ich stocke meinen Lebensunterhalt nämlich mit ALGII auf und das Arbeitsamt will bestimmt die Kündigung sehen. Und wenn in dieser dann steht die Kündigung sei mein Verschulden, bekomme ich eine Sperre.
Warum sie mir die Kündigung nicht schriftlich geben will, weiß ich nicht. Denn da ich erst seit zwei Monaten dort arbeite, hat sie ja das Recht mir ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Oder etwa nicht?
Nur muss sie halt die Kündigungsfrist einhalten (2 Wochen?). Das wäre aber auch kein Problem, da ich bereits 40 Überstunden angesammelt habe, die ich in diesen 2 Wochen sozusagen abfeiern könnte. Mir ist diese Weigerung ein Rätsel.
Was soll ich also jetzt tun um mich abzusichern? Noch mal morgen zu ihr gehen, mit den entsprechenden Paragrafen im Gepäck und auf die schriftliche Kündigung bestehen oder soll ich lieber gleich zu einem Anwalt gehen? Und wie muss ich meine Bereitschaft weiter zu arbeiten klar stellen, damit sie mir nicht Arbeitsverweigerung unterstellen kann? Vielleicht einen Zeugen mitbringen?

Gruß,

Kippe

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn Sie Wert auf eine schriftliche Kündigung legen, gehen Sie morgen mit dem § und Zeugen hin und erklären den Sachverhalt.

Wenn Sie Interesse an einer Fortzahlung des Lohns haben, gehen Sie morgen hin ohne § und bieten unter Ihrem Zeugen Ihre Arbeitskraft an. Sollte das Arbeiten abgelehnt werden, fragen Sie, bis wann Sie nicht mehr erscheinen sollen. Nur, damit Sie da nicht übernorgen wieder auflaufen müssen.

Wenn Ihre Chefin dann zum Beispiel sagt: "nie wieder herkommen" oder sowas, dann können Sie nachhause gehen und brauchen auch nicht wieder hin.
Bis zur schriftlichen Kündigung sind Sie dann weiterbeschäftigt.
Auch ohne zu Arbeiten.


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#2
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank, hamburgerin01! Ich werde die erste Variante wählen.
Welcher § genau sagt denn, dass die Kündigungsgesetze auch für Minijobs gelten?
Und ist der AG wirklich nicht verpflichtet einen Kündigungsgrund zu nennen, wenn man erst so kurz beschäftigt ist?

-- Editiert am 27.10.2010 23:13

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#3
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

§ 623 BGB

zusätzlich :

"Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB ) ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen."

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 21.04.05
(2 AZR 162/04 )

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Neben dem Umstand, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, ist natürlich auch die Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn keine Probezeit vereinbart wurde, kann Dir daher frühestens zum 30.11.2010 gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB ).

Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch für Minijobs und auch bei mündlichen Arbeitsverträgen.

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-- Editiert am 28.10.2010 09:27

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#5
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich danke euch! War am Donnerstag mit meiner Mutter dort. Ich wies die Chefin auf die Pflicht zu einer schriftlichen Kündigung und Einhaltung der Kündigungsfrist (2 Wochen in Probezeit) hin. Sie telefonierte mit Ihrem Chef und meinte ich würde eine schriftliche Kündigung zum 15. November bekommen. Als diese bis heute nicht eingetroffen war, ging ich nochmals mit meiner Mutter zu Ihr hin und sie meinte, ich würde die Kündigung erst am 15. erhalten. Als ich Sie darauf hin wies, dass die Kündigungsfrist erst ab dem Tag startet, an dem die schriftliche Kündigung vorliegt, meinte sie, sie wolle am Dienstag noch einmal im Büro der Zentrale anrufen und fragen ob die Kündigung schon früher gefertigt werden könne...
Ich weiß nicht was ich davon halten soll. Eigentlich ist Dienstag schon zu spät um mir noch zum 15. kündigen zu können. Mir wäre es ja egal, wenn ich sie dann spätestens Mittwoch habe, aber ich Frage mich schon was diese Hinhalterei zu bedeuten hat. Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ein AG, der eine Kette leitet, keine Ahnung von den Arbeitsgesetzen hat. Aber was soll das Ganze dann?

Gruß,

Kippe

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ein AG, der eine Kette leitet, keine Ahnung von den Arbeitsgesetzen hat.

Kompetenz kostet Geld. Und diese Leute sparen halt überall ...

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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Sie sollten auf jeden Fall beachten, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird! Sonst kann die ArGe Ärger machen, da Ihnen ja noch Gehalt zustehen würde für diesen Zeitraum.

Man kann Sie ja auch zum 17. oder 18. kündigen.

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#8
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
Man kann Sie ja auch zum 17. oder 18. kündigen.


Das geht also auch? Ich dachte man kann immer nur zum 1. oder 15. kündigen.

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#9
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. wozu "zerbrichst du dir den kopf" des AG? solange du nicht gekündigt bist (und arbeitest), bekommst du auch geld.
zwei wochen k-frist können ab jedem tag der zustellung laufen
zwei wochen zum 15. oder ultimo eben nur zu diesen terminen.
.. und natürlich kann man auch heute schon zu einem beliebigen termin im kommenden jahr kündigen, sofern das sinnvoll erscheint. die zwei wochen (oder sonstige fristen) sind das minimum.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#10
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich bin immer noch kein Stück weiter. Habe eben nochmal die Chefin angerufen und gefragt ob die Kündigung nun unterwegs sei. Sie verneinte das und meinte die Geschäftleistung habe sich was anderes überlegt und will mir nun erst zum 31. November kündigen. Dennoch bekomme ich nur die 37 Stunden Überstunden ausgezahlt und soll die eigentlichen 60 Stunden nicht mehr voll machen.
Meine Frage, ob ich die Kündigung dann auch 2 Wochen vorher bekomme, verneinte sie ebenfalls und meinte wieder ich würde ja erst zum 31. gekündigt und würde die Kündigung daher auch erst zu diesem Zeitpunkt erhalten.

Was soll ich jetzt machen? Wird es Zeit sich an einen Anwalt zu wenden?

Gruß,

Kippe

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#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Was soll ich jetzt machen? Wird es Zeit sich an einen Anwalt zu wenden?


Ich denke ja. Wie blaubär49 schon richtig anmerkte. sie haben sich hier unnötigerweise die Gedanken des AG zueigen gemacht.

Und hamburgerin01 hat bereits am 27.10. die korrekte Vorgehensweise erklärt.
"Wenn Sie Interesse an einer Fortzahlung des Lohns haben, gehen Sie morgen hin ohne § und bieten unter Ihrem Zeugen Ihre Arbeitskraft an. Sollte das Arbeiten abgelehnt werden, fragen Sie, bis wann Sie nicht mehr erscheinen sollen...
Wenn Ihre Chefin dann zum Beispiel sagt: "nie wieder herkommen" oder sowas, dann können Sie nachhause gehen und brauchen auch nicht wieder hin.
Bis zur schriftlichen Kündigung sind Sie dann weiterbeschäftigt.
Auch ohne zu Arbeiten.
"

So würde ich jetzt vorgehen und dann später den Annahmeverzuglohn einklagen. Und wenn der AG so dumm ist und ihnen erst am 30.11. die Kündigung zustellen will, dann werden eben nochmal für weitere 4 Wochen Lohn fällig, weil die Kü-frist nicht eingehalten wurde. Und da Sie keinen schriftlichen AV zu haben scheinen, wird auch keine Probezeit vereinbart worden sein. Die verkürzte 2wöchige Kü-frist in einer Probezeit ist daher nicht anwendbar.

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@Kippe,
den Anwalt müssen Sie selber bezahlen, und ohne schriftliche Kündigung kann der auch nichts tun.


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Kann der Anwalt nun etwas tun oder nicht? Das Arbeitsamt weiß angeblich nichts von einem Abmeldeformular für Minijobs und will stattdessen die schriftliche Kündigung sehen.
Als ALGII-Empfänger kann ich beim Amtsgericht angeblich Beratungshilfe beantragen aber was nützt mir das, wenn der Anwalt erst was machen kann, wenn die Kündigung vorliegt?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Kann der Anwalt nun etwas tun oder nicht?


Was soll denn der Anwalt tun?

Ich habe den Eindruck, dass inhaltlich nicht so richtig viel rübergekommen ist von dem was hier die Leute geschrieben und geraten haben.

Wir drehen uns hier gerade im Kreis.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Sorry, wenn ich was falsch verstanden habe. Bezüglich des Anwalts meinten Sie ich solle ihn einschalten und hamburgerin01 meinte, dass nütze nichts. Daher meine Verwirrung.

Zitat:

quote:

Zitat:
Was soll ich jetzt machen? Wird es Zeit sich an einen Anwalt zu wenden?


Ich denke ja.

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" "


-- Editiert am 10.11.2010 13:24

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#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

hamburgerin01 hat dies vermutlich auch ausgeführt, weil Sie die Kosten des Anwalts beim Arbeitsrecht in der 1. Instanz bzw. natürlich auch bei normalen Beratunggesprächen selber tragen müssen. Wenn Sie einen Beratungsschein beantragen können, dann fällt dieses Kostenrisko erstmal weg.

Vielleicht war meine Antwort auch ein Schnellschuss. Was soll denn der Anwalt im Moment konkret für Sie tun? Bekommen Sie weiterhin ihren Lohn gezahlt? Wenn nicht, dann könnte er Lohnklage erheben oder erstmal schriftlich den AG auffordern, den Lohn weiterzu zahlen.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hab ich genauso gemeint wie 1000kleinesachen erläutert hat ;)

Die Zahlung des Gehalts können Sie aber auch erstmal schriftlich per Einschreiben beim AG einfordern, mit Fristsetzung. Dazu braucht es noch keinen Anwalt.
Wann wäre denn das nächste Gehalt fällig?

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Mein Gedanke schon frühzeitig einen Anwalt einzuschalten war halt auch, einen Schaden frühzeitig abzuwenden, indem er z.B. Kontakt mit der Firma aufnimmt und die so sehen, dass ich mich nicht einfach so betrügen lasse.

Jedenfalls hat sich jetzt alles geklärt und ich habe die schriftliche Kündigung erhalten. Die stellvertretende Chefin hat mich an die Verwaltung der Firma verwiesen. Ich rief dort an und erfuhr, dass mich die Chefin bei denen nie abgemeldet habe und die dort deshalb nichts von meiner Kündigung wußten. Mir wurde bestätigt, dass eine Probezeit vereinbart war (so wie ich es auch in Erinnerung hatte) und versprochen, dass sie sich um die Angelegenheit kümmern würden. Ich weiß nicht, ob die Chefin einfach nur zu inkompetent ist oder ob das alles taktig seitens der Firmenleitung war (für letzteres gibt es eigentlich keinen logischen Grund), aber mir wurde jetzt jedenfalls fristgerecht und schriftlich gekündigt.

Ich danke nochmals allen Beteiligten für eure Hilfe!

Gruß,

Kippe

-- Editiert am 12.11.2010 09:00

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Jetzt haben Sie sich also Ihre schriftliche Kündigung erkämpft, feine Sache.
Für mich liest sich das zwar nach verkehrter Welt, aber wenn Sie nun zufrieden und glücklich sind, ist das ja auch was.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Kippe
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Na ja, klar hätte ichs so weiter laufen lassen und dann den "Annahmeverzuglohn" einklagen können. Aber da ich am Existenzminimum lebe, hätte ich bis dahin nicht genügend Geld zum Überleben gehabt (geschweige denn die Nerven).
Glücklich würde ich nicht gerade sagen, so wäre die Arbeitsstelle ideal für mich gewesen, wäre diese Chefin nicht so ein Problem. Aber ich bin froh, dieses Problem jetzt vom Hals zu haben.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Was hier noch nicht so beachtet wurde:

Sie arbeiten seit mehr als 2 Monaten in diesem Laden und haben also keinen schriftlichen Vertrag, habe ich's richtig verstanden? Das wäre wichtig zu wissen, denn:
1. ein schriftlicher Vertrag muss auch bei 400€ Job spätestens 1 Monat nach Arbeitsaufnahme vorliegen. Dieser muss zwar nicht alle Anforderungen eines großen Arbeitsvertrages haben, ABER: dort muss auch eine etwaige Probezeit vereinbart sein! Wenn dies nicht der Fall ist, dann haben sie KEINE Probezeit. Der AG soll mal beweisen, dass eine Probezeit vorliegt, wenn kein schriftlicher Vertrag existiert.
2. wenn keine Probezeit schriftlich vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Das sind die Mindestkündigungsfristen des § 622 BGB , wenn nicht der Ausnahmezustand der Prozeit vorliegt, wie vorliegend.
--> sie bekommen vom AG 1 Monat Geld und nicht nur 2 Wochen. Da Sie im Geschäft nicht mehr zum Arbeiten auftauchen sollen, befindet sich der AG im Annahmeverzug und muss trotzdem 1 Monat Gehalt zahlen.


-- Editiert am 12.11.2010 15:15

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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