Motorschaden nach PK wg losem Nockenwellenrad

12. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
LittleSheryl
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Motorschaden nach PK wg losem Nockenwellenrad

Hallo liebe Community,
ich weis, es gibt bereits viele viele Beiträge zu diesem Thema. Allerdings ist jeder spezifisch und daher möchte ich doch meine Frage stellen.

Vorab möchte ich schon einmal sagen, dass wir unglaublich blöd an die Sache heran gegangen sind und falsch vertraut haben. Das wissen wir und man muss es uns nicht sagen...

Hier die Story mit allen Details, sodass man den Umfang sieht.
Wir haben vor gut 4 Monaten einen älteren Opel Omega 2l 16V mit ca. 168000 km gekauft (ich glaube BJ 98). Der Bekannte schraubt selbst an den Autos herum und hat laut seiner Aussage Ahnung davon (das dies nicht so ist, wissen wir nun auch). Er hat wohl einiges an diesem Auto erneuert oder gewechselt (Anlasser, Zahnriemen und Kupplung soweit ich noch weis). Sicher noch ein paar Sachen mehr. Allerdings sind mir diese entfallen.
So, gut und schön, es hat schon einige Wochen gedauert, bis wir das Auto überhaupt abholen konnten. Nach einer Nacht bei mir im Hof ist uns ein minimaler Ölfleck unter dem Auto aufgefallen. Ebenso war der Schlauch der Scheibenwischanlage defekt oder abgerissen, da beim Auffüllen alles unten auf dem Boden landete. Wir ihm das sofort mitgeteilt; er wollte sich um Ausbesserung kümmern.
Am Abend fuhr mein Freund ca. 100 km zu seinen Eltern. Unterwegs ging das Auto und sämtliche Beleuchtung aus, was auf der Autobahn im Dunkeln und bei der Geschwindigkeit nicht sehr erheiternd ist.
Erneutes Starten klappte aber ohne Schwierigkeiten und er kam bei seinen Eltern an.
Am nächsten Morgen wollte er wieder nach Hause fahren, startete den Wagen und dieser ging nach ca. einer Minute aus und nix ging mehr.
Wir natürlich den "Verkäufer" ziemlich sauer angerufen, der erneut den Anlasser verdächtigte. Kurz und gut, wir warten nun seit über drei Monaten darauf, dass er das Auto abholt (ja, blöd sind wir!) und repariert. Da dies nicht geschehen ist haben wir ihn nun selbst in die nächstliegende Werkstatt geschleppt.
Diagnose: der Zahnriemen ist abgerutscht, da ein Nockenwellenrad nicht festgeschraubt war. Soweit ich das als Frau beurteilen kann ;-) und mir auch die Werkstatt bestätigte, heisst dass ja so gut wie, der Motor ist im A.....

Nun die Frage: Es ist ja klar von der Werkstatt festgestellt worden, dass der Schaden durch das lose Nockenwellenrad verursacht wurde. Der Verkäufer selbst hat uns gegenüber ja angegeben, dass er alles selbst repariert und auch der Motor ausgebaut war.
Es gibt keinen schriftlichen Vertrag. Wir haben ihn leider nur "mündlich gekauft".
Haben wir die Möglichkeit, den Verkäufer verantwortlich zu machen?

Vielen lieben Dank schon mal an all diejenigen, die wirklich informative Antworten geben!


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich sehe das Problem ganz einfach darin, zu beweisen, das er für das lose Nockenwellenrad verantwortlich ist.

Denn die Beweislast liegt komplett bei euch.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LittleSheryl
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank schon einmal Harry van Sell.
Wie ist das denn, habe schon mehrmals gelesen, dass der Privatverkäufer die Gewährleistung im Vertrag ausschließen kann. Was gilt denn, wenn kein Vertrag besteht?
Es ist vielleicht ein bisschen naiv so zu denken, aber ist nicht seine Aussage dass er immer alles selbst gemacht hat "Beweis" genug? Auch mit dem Hintergrund, dass er Zahnriemenwechsel gemacht hat und der Motor ausgebaut war (was ich selbst gesehen habe, da der Motor beim Ankucken des Wagens neben dran gelegen hat).
Entschuldigt die blöden Fragen, aber ich bin weder technisch noch rechtlich in dieser Hinsicht bewandert...

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von LittleSheryl am 12.02.2015 14:55

Was gilt denn, wenn kein Vertrag besteht?

Es besteht doch ein Vertrag. Ein mündlicher. Oder schließt du beim Bäcker schriftliche Kaufverträge über Brötchen ab?

quote:
von LittleSheryl am 12.02.2015 14:55

Es ist vielleicht ein bisschen naiv so zu denken, aber ist nicht seine Aussage dass er immer alles selbst gemacht hat "Beweis" genug?

Nein.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Wenn die Sachmängelhaftung beim Kauf nicht ausgeschlossen wurde, dann muss der VK nachbessern. Wurde diese ausgeschlossen, dann nicht.
Ihr könnt ganz klar darlegen, dass ein Sachmangel besteht. Nun ist es am VK nachzuweisen, dass er die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat.
Dem VK !nachweisbar! eine Frist zur Nachbesserung setzen warten was passiert.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von micbu am 12.02.2015 15:47

Wenn die Sachmängelhaftung beim Kauf nicht ausgeschlossen wurde, dann muss der VK nachbessern. <hr size=1 noshade>

Mitnichten.
Ist die Gewährleistung NICHT ausgeschlossen trägt der Käufer die Beweislast das ein Mangel (kein Verschleiß - Hinweis Auto ist ca. 17 Jahre alt) bei Übergabe vorlag. § 476 BGB greift nicht, da dieser nur für Verbrauchsgüter anwendbar ist, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Verbraucher nach §14 BGB von einem Unternehmer nach §13 BGB kauft. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nicht vor.

quote:<hr size=1 noshade>von micbu am 12.02.2015 15:47

Ihr könnt ganz klar darlegen, dass ein Sachmangel besteht. <hr size=1 noshade>

Das jetzt ein Mangel vorliegt ist u.U. unbestreitbar. Der Kern der Frage ist, ob dieser bei Übergabe vorlag und dieser Umstand beweisbar wäre.

quote:<hr size=1 noshade>von micbu am 12.02.2015 15:47

Nun ist es am VK nachzuweisen, dass er die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat. <hr size=1 noshade>

Der VK kann das genauso ignorieren wie die Kommunikationsversuche des K (Was hier im Forum die Standardantwort an einen VK ist)

quote:<hr size=1 noshade>von micbu am 12.02.2015 15:47

Dem VK !nachweisbar! eine Frist zur Nachbesserung setzen warten was passiert. <hr size=1 noshade>

Da der Nachweis fehlt, das der Mangel bei Übergabe vorlag, hoffe ich, das nichts passiert.
Denn ich wäre auf deinen nächsten Zug gespannt.

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-- Editiert radfahrer999 am 12.02.2015 16:03

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
LittleSheryl
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank Micbu.
Ich denke, dass gar nichts passiert. Er hatte von uns ja für die kleinen Mägel schon Fristen (schriftlich, aber per Handy). Und meist kamen Ausreden oder gar keine Antwort.
Werde ihm noch einmal postialisch per Einschreiben/Rückschein eine Frist setzen.
Die Frage ist, lohnt sich der Gang zum Anwalt...

Gut, radfahrer999, dann stell ich die Frage anders. Was, wenn ein mündlicher Vertrag existiert, der den Ausschluss von Sachmängelhaftung nicht nachweisbar macht? Vermutlich kommt es dann darauf an, wie ein Richter bei einer möglichen Verhandlung entscheidet, da Aussage gegen Aussage steht.

Über Sachmängelhaftung haben wir nicht wirklich gesprochen. Er meinte nur, wir sollen uns melden, falls noch was wäre. Er repariert das dann noch. Was meiner Meinung eigentlich im Nachhinein gesehen schon ein Eingeständnis war, dass irgendwas nicht stimmen kann....Aber eben leider erst im Nachhinein...

Vielen Dank auf jeden Fall für die Antworten!

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von LittleSheryl am 12.02.2015 16:04

Was, wenn ein mündlicher Vertrag existiert, der den Ausschluss von Sachmängelhaftung nicht nachweisbar macht?

Dann zählt das was ich gerade geschrieben habe!

quote:
von LittleSheryl am 12.02.2015 16:04

Vermutlich kommt es dann darauf an, wie ein Richter bei einer möglichen Verhandlung entscheidet, da Aussage gegen Aussage steht.

Aussage gegen Aussage gibt es im zivilrecht nicht. Da muss derjenige der einen Anspruch geltend macht beweisen, dass er einen Anspruch hat.
Daran mangelt es dir gerade

quote:
von LittleSheryl am 12.02.2015 16:04

Werde ihm noch einmal postialisch per Einschreiben/Rückschein eine Frist setzen.

Zwecklos, siehe oben


quote:
von LittleSheryl am 12.02.2015 16:04

Die Frage ist, lohnt sich der Gang zum Anwalt...

Imho nein

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

quote:

Das jetzt ein Mangel vorliegt ist u.U. unbestreitbar. Der Kern der Frage ist, ob dieser bei Übergabe vorlag und dieser Umstand beweisbar wäre.

Der Nachweis wurde bereits erbracht, Der Zahnriemenwechsel erfolgte durch den Verkäufer. Das Nockenwellenrad wird dazu gelockert/demontiert.Wenn ein paar km später dieses Rad lose ist, dann wurde entweder vergessen das Rad wieder zu fixieren oder es wurde mit einem falschen Drehmoment fixiert. Die Aussage der Werkstatt ist als Nachweis anzusehen. Zwischen Kauf und Motorschrott liegen nach Aussage des Themenstarter ca. 100km.
radfahrer, DEIN Rat ist es immer die Kommunikation einzustellen. Oft macht das auch Sinn, aber hier sollte sich der VK nicht auf solch einen Rat einlassen, es kann ihn teuer zu stehen kommen. Dieser Rat macht nicht immer Sinn.
Klar ist, dass ein Kaufvertrag existiert. Es liegt nicht am K nachzuweisen, dass die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde, denn diese existiert per Gesetz. Wenn er sich nun auf diese Paragraphen beruft, was sein Recht ist, dann liegt es am VK diesen Anspruch zu entkräften indem er den Ausschluss nachweisen kann. Der Gesetzgeber räumt dem VK die Möglichkeit ein, aber dass der VK von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das muss er auch nachweisen können. Wenn ich den Fragesteller richtig verstanden habe, dann wurde zu keiner Zeit von einem Ausschluss der Sachmängelhaftung gesprochen.
Ergo: Der Verkäufer hat in diesem Fall hier ein Problem.
Der Käufer sollte nun zu einem Anwalt gehen um seine Ansprüche durchzusetzen.

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" "

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von micbu am 12.02.2015 17:03

Der Nachweis wurde bereits erbracht, Der Zahnriemenwechsel erfolgte durch den Verkäufer. Das Nockenwellenrad wird dazu gelockert/demontiert.

Gut, das wusste ich nicht...

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3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Nachweis wurde bereits erbracht, <hr size=1 noshade>

Nö, wurde er eben nicht.



quote:<hr size=1 noshade>Der Zahnriemenwechsel erfolgte durch den Verkäufer. <hr size=1 noshade>

Das ist nicht beweisbar.
Sie erinnert sich ja nicht einmal mehr konkret daran:
quote:<hr size=1 noshade>(Anlasser, Zahnriemen und Kupplung soweit ich noch weis ) <hr size=1 noshade>

Behauptungen und Vermutungen sind erst dann Beweise, wenn der Richter es als Beweis ansieht.



Also erstmal Beweise sammeln (z.B. schrifliche Aussage Verkäufer) das der Zahnriemenwechsel durch den Verkäufer erfolgte.
Dann das kein Materialfehler am Rad vorliegt.
DANN kann man über ein gerichtliches Vorgehen mit Erfolgsaussichten diskutieren.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
LittleSheryl
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die weiteren Antworten.

Das "soweit ich noch weis" bezog sich darauf, dass mir zum Zeitpunkt der Erstellung des Posts nicht noch mehr eingefallen ist. Der Zahnriemen wurde definitiv vom VK gewechselt. Selbst die jetzt beteiligte Werkstatt hat festgestellt, dass der Zahnriemen aufgrund des Zustandes erst kürzlich gewechselt worden sein kann.
Der VK hat sich mit den Worten : "ich komme nach Fastnacht vorbei und wir besprechen das mal" gemeldet. Ob da allerdings viel raus kommt, weis ich nicht. Denn die Versprechungen "er kümmert sich" hatten wir leider ja schon oft.
Ja, wir haben nicht viel für das Auto bezahlt. Aber mehr als nur 100 km und Versicherung sowie Steuer bezahlen, hätte ich mir auch von einem älteren Auto erwartet.
Vielen Dank auf jeden Fall an alle Beantworter.

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3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Zahnriemen wurde definitiv vom VK gewechselt. <hr size=1 noshade>

Wie beweisen?



quote:<hr size=1 noshade>Selbst die jetzt beteiligte Werkstatt hat festgestellt, dass der Zahnriemen aufgrund des Zustandes erst kürzlich gewechselt worden sein kann. <hr size=1 noshade>

Mag sein, hat aber 0,0 Aussagekraft wer das gemacht hat.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

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