Trägt eine moslemische Verkäuferin während der Arbeit ein Kopftuch, darf ihr deshalb nicht gekündigt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt und hob damit ein gegenteiliges Urteil der Vorinstanz auf. Das Gericht verwies zur Begründung auf den Vorrang der vom Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit. Im zu Grunde liegenden Fall war der klagenden Türkin nach zehn Jahren Arbeit in einem hessischen Kaufhaus gekündigt worden, weil sie nach einer Babypause aus religiösen Gründen nur noch mit einem Kopftuch weiter als Verkäuferin der Parfümerie-Abteilung arbeiten wollte. (Az: 2 AZR 472/01)
Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte die Kündigung noch bestätigt, weil es der Klägerin zugerechnet werden müsse, dass sie von der "erkennbar erwarteten Kleiderordnung" des Arbeitgebers abgewichen sei und damit einseitig die Beschäftigungsgrundlage verändert habe. Die 1970 geborene Klägerin Fadime C. arbeitete von 1989 bis 1999 in dem einzigen Kaufhaus der hessischen Kleinstadt Schlüchtern in der Parfümerieabteilung. Die Frau wollte die Arbeit nach einem dreijährigen Erziehungsurlaub dann allerdings nur noch mit einem Kopftuch antreten, weil sich ihre religiösen Einstellungen gewandelt hätten und der Islam es ihr verbiete, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zu zeigen.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber, weil er einen Umsatzverlust bei seinem "ländlich-konservativen Kundenkreis" befürchtete. Das BAG folgte diesen Befürchtungen jedoch nicht. Den Kaufhausbetreibern wäre es zuzumuten gewesen, die Frau zunächst wieder einzusetzen und abzuwarten, ob es wegen des Kopftuches zu Betriebsstörungen kommt und ob diesen Störungen nicht auf andere Weise als durch Kündigung zu begegnen gewesen wären, entschied das Bundesgericht.
Im vergangenen Juli hatte dagegen das für Beamte zuständige Bundesverwaltungsgericht im Fall der moslemischen Lehrerin Fereshta Ludin, die nur mit Kopftuch unterrichten wollte, zu Ungunsten der Klägerin entschieden. Zur Begründung hieß es damals, dass staatliche Schulen "zu strikter Neutralität" gegenüber den Religionen verpflichtet seien. Denn die Schüler ihrerseits hätten wegen ihrer eigenen Religionsfreiheit einen Anspruch darauf, "nicht dem Einfluss einer fremden Religion, auch in Gestalt eines Symbols, ausgesetzt zu werden". Ein solches Symbol sei aber das Kopftuch, "selbst wenn seine Trägerin keinerlei missionarische Absicht damit" verfolge.
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) begrüßte das Urteil. Damit würden die "Entfaltungsmöglichkeiten muslimischer Frauen in der Öffentlichkeit" erweitert und es werde ihnen Sicherheit im Berufsleben gegeben, erklärte der ZMD-Vorsitzende Nadeem Elyas in Eschweiler. Moslemischen Frauen werde so der Weg in die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit erleichtert. "Das heutige Urteil setzt ein Zeichen und verhindert, dass das Kopftuch zum Anlass für Benachteiligung und Ausgrenzung instrumentalisiert wird," erklärte Elyas.
10. Oktober 2002
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