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Moslemische Lehrerin Ludin darf nicht mit Kopftuch unterrichten

AFP VOM 24.6.2004 | Nachrichten - Nachrichten | 9170 Aufrufe
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Kopftuch, Kopftuchgesetz, Ludin

- Bundesgericht billigt Baden-Württembergs "Kopftuchgesetz"

Die moslemische Lehrerin Fereshta Ludin darf nicht mit Kopftuch an staatlichen Schulen unterrichten. Neun Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) im so genannten Kopftuchstreit wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag ihre Klage auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst Baden-Württembergs erneut ab. Das von dem Land inzwischen erlassene so genannte Kopftuchgesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar und biete eine "ausreichende Rechtsgrundlage", um den Unterricht mit Kopftuch zu untersagen. Weil Ludin nicht bereit sei, diesem Verbot nachzukommen, "fehlt ihr die für die Einstellung als Beamtin erforderliche Eignung", urteilte das Bundesverwaltungsgericht. (Az: 2 C 45.03)

Die Weigerung des Landes, Ludin als Beamtin auf Probe einzustellen, hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst bereits im Juli 2002 bestätigt. Gut ein Jahr später hob jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe diese Entscheidung auf. Nach dem Karlsruher Urteil kann ein Verbot des Kopftuchs und anderer religiös verstandener Symbole zwar zulässig sein, allerdings nur auf der Grundlage eines Gesetzes.

Wie einige andere Bundesländer hat Baden-Württemberg im April sein Schulgesetz entsprechend geändert. Es verbietet nun politische und religiöse "Bekundungen" durch Lehrer, nimmt die "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" jedoch aus. Nach Überzeugung von Ludins Anwalt Hansjörg Melchinger werde das Gesetz daher der vom BVG geforderten Neutralität gegenüber den Religionen nicht gerecht.

Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Das Gesetz enthalte "keine Bevorzugung christlicher Religionen" und entspreche daher den Vorgaben aus Karlsruhe, hieß es zur Begründung des Urteils. Nach dem Gesetz sei es unzulässig "in der Schule durch Bekleidung politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben", die geeignet seien, den Schulfrieden oder die Neutralität des Landes zu gefährden. Dieses Verbot "trifft alle Konfessionen und Weltanschauungen gleichermaßen", betonten die Leipziger Richter. In dieser Auslegung bezieht sich die Erwähnung christlicher Kulturwerte in dem Gesetz offenbar nur auf die Inhalte des Unterrichts. In dem bereits seit fünf Jahren andauernden Streit könnte Ludin dennoch erneut das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Ein weiterer Fall aus Niedersachsen endete am Donnerstag vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Vergleich. Darin erklärte die moslemische Lehrerin Iyman Alzayed, sie werde in der Schule das Kopftuch nicht tragen; das Land sagte im Gegenzug ihre Einstellung zu. Nach dem niedersächsischen Kopftuchgesetz darf "das äußere Erscheinungsbild" der Lehrkräfte "keine Zweifel" aufkommen lassen, dass sie den staatlichen Bildungsauftrag erfüllen können. Rechtsanwalt Melchinger warf auch hier dem Land eine frauenfeindliche und einseitig gegen den Islam gerichtete Auslegung vor. Nach dem Vergleich musste das Bundesverwaltungsgericht hierüber aber nicht mehr entscheiden.

24. Juni 2004 - 21.11 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004



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