Moslemische Lehrerinnen müssen zumindest während des Unterrichts auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten, wenn sie in staatlichen Schulen arbeiten wollen. Mit diesem Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht in Berlin eine Klage der aus Afghanistan stammenden Deutschen Fereshta Ludin gegen Baden-Württemberg ab. Mit Erfolg hatte das Land argumentiert, Ludin sei offenbar nicht bereit, das für Beamte geltende Neutralitätsgebot in Glaubensfragen zu beachten.
Zwar betonte das Bundesverwaltungsgericht die Religionsfreiheit und den Zugang zu öffentlichen Ämtern "unabhängig vom religiösen Bekenntnis". Andererseits seien aber die staatlichen Schulen "zu strikter Neutralität" gegenüber den Religionen verpflichtet. Denn die Schüler ihrerseits hätten wegen ihrer eigenen Religionsfreiheit einen Anspruch darauf, "nicht dem Einfluss einer fremden Religion, auch in Gestalt eines Symbols, ausgesetzt zu werden". Ein solches Symbol sei aber das Kopftuch, "selbst wenn seine Trägerin keinerlei missionarische Absicht damit verfolgt und das Kopftuch nur aus eigener Glaubensüberzeugung trägt".
Wegen ihrer Neutralitätspflicht und ihrer Vorbildfunktion dürfe eine Lehrerin "den in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigten Schülern keine bestimmte Glaubensüberzeugung ständig und unübersehbar vor Augen führen", betonten die Richter. Der Konflikt zwischen der Religionsfreiheit der Lehrerin und jener der Schüler sei daher nur so zu lösen, dass die Lehrerin zumindest während des Unterrichts auf ihr Kopftuch verzichte. "Da die Klägerin hierzu nicht bereit ist, fehlt ihr die erforderliche Eignung, den staatlichen Erziehungsauftrag mit der gebotenen Neutralität wahrzunehmen."
Damit gab das Bundesverwaltungsgericht dem Oberschulamt Stuttgart Recht, das 1998 die Aufnahme Ludins in den staatlichen Schuldienst abgelehnt hatte. Entsprechend hatte in der Vorinstanz auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mannheim und in einem anderen Fall auch das OVG Lüneburg entschieden. Ludin unterrichtet inzwischen an einer islamischen Privatschule in Berlin. (Az: 2 C 21.01)
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