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Mord und Totschlag - 1/1
jtm vom 23.08.2004   |   24237 Aufrufe   |   Rubrik: Unterhaltung - Beliebte Rechtsirrtümer

Mord und Totschlag

Die Sache mit den Beweggründen

Der Glaube, "Mord" sei eine vorsätzliche Tötung und "Totschlag" nur fahrlässig, ist so weit verbreitet wie falsch.
Nach § 211 Strafgesetzbuch begeht derjenige einen Mord, der einen anderen Menschen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichem Zweck tötet. Die besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Tat sowie auch der Begriff des Mörders werden durch die einzelnen Mordmerkmale beschrieben. Verwirklicht der Täter eines der Merkmale, unterscheidet er sich vom "Totschläger" durch seine verwerfliche Art und Gesinnung, die Tat zu begehen.
Es gibt also wesentliche Unterschiede zwischen Mord und Totschlag. - Entgegen der weit verbreiteten Vorstellung kann man also auch vorsätzlich töten, ohne einen Mord zu begehen: Nur die besonders verwerflichen Merkmale machen den Totschläger zum Mörder.


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