Moped ohne Vers. Und ZÜP

4. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
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Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)
Moped ohne Vers. Und ZÜP

Hallo,

mir ist der Klassiker passiert: am 3ten März kontrolliert worden und einfach vergessen gehabt dass ich ein neues Kennzeichen gebraucht hätte. Habe das Vergehen zugegeben und jetzt ein Strafverfahren an der Backe. Als Flugbeiter habe ich eine ZÜP und damit nun Angst diese durch eine mögliche Verurteilung zu verlieren, da die Kriterien für den Entzug nicht genau definiert sind, jedoch laut Gesetz eine Verurteilung in einer Straftat den Entzug bedeuten kann.

Mit was habe ich denn als bisher unbescholtener Bürger zu rechnen ??

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus

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22 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Entweder mit einer Einstellung wg. Geringfügigkeit (§ 153 StPO ) ggf. mit Auflage (§ 153a StPO ) oder einer Geldstrafe im untersten Bereich (15-20 Tagessätze). Im Hinblick auf die ZÜP sollte man proaktiv auf eine Einstellung ggü. der StA hinarbeiten und sich nicht darauf verlassen, dass die ohnehin einstellen wird.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Das ist einer der klassischen Fälle, wo sich wahrscheinlich ein Anwalt lohnt.
Normalerweise ist bei Bagatellen ein Anwalt unter Kosten-Nutzen-Aspekten nicht sinnvoll, da das Anwaltshonorar sich in ähnlichen Höhen bewegt, wie eine etwaige Strafe.
Da hier aber evtl. die berufliche Zukunft von einer Bagatelle abhängt, wäre es keine schlechte Idee, diese Bagatelle in professionelle Hände (Anwalt) zu legen - auch wenn man auf den Anwaltskosten sehr wahrscheinlich sitzen bleibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Kleines Update: Anwalt wurde eingeschaltet. Da die ZÜP aber ein komplexes Thema ist bin ich für Spekulationen und Ideen/Einschätzungen dankbar.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja, wie gesagt .... Eine Einstellung gegen (Geld-)Auflage sollte sich hier sicherlich erreichen lassen. Die wird rein geldmäßig zwar evtl. nicht günstiger ausfallen, als eine "echte" Geldstrafe ausgefallen wäre, hat aber eben den Vorteil dass das Bundeszentralregister sauber bleibt.

Anwalt wird sicherlich auch nicht ganz günstig in dem Fall (rd. 650,00 € wenn er nach RVG-Mittelgebühr abrechnet), aber in dem Fall lohnt es sich schon wenn man selbst auf dem juristischen Parkett nicht so bewandert ist.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.03.2017 16:47

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#5
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Beitrag!

Die Kosten sind mir egal solange ich meinen Job behalten kann und meine Privatpilotenlizenz :-)

Nur wird doch bei einer neuen ZUP auch sicherlich ein eingestelltes Verfahren mit herangezogen und untersucht, oder ? Steht bei einer Einstellung nirgens was oder erfahren die Prüfer das über die "Polizeivollzugsbehörden" wie im zup Formular beschrieben ?


https://www.polizei.hessen.de/icc/internetzentral/nav/bd4/binarywriterservlet?imgUid=b361c1d1-0863-3210-90d7-312109241c24&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111

Grüße

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Über 1. könnten sie zumindest erfahren, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Sodann könnten sie über 2. eine Anfrage an das ZStV (staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) stellen. Dort ist die Einstellung 2 Jahre lang vermerkt.

Ich denke aber nicht, dass es bei einer Einstellung wegen dieses Tatvorwurfs (Bagatelle) Probleme geben wird.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.03.2017 19:34

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#7
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt muss ich nochmal ganz blöd Fragen: Meine nächste ZÜP steht erst in 4 Jahren an. Steht dann überhaupt irgendwo noch was von der Einstellung des Verfahrens? Also könnte es passieren, dass ein Verfahren als eröffnet gespeichert ist und ich nicht die Einstellung beweisen kann, oder steht zu dem Zeitpunkt bei einer Einstellung über 153a überhaupt nirgends mehr etwas über das Verfahren?

Grüße

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Im ZStV steht in 4 Jahren nichts mehr. Bei der Polizei steht in 4 Jahren noch, dass mal ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet wurde.

Die Einstellung ist zum einen dadurch zu beweisen, dass nichts im BZR steht (würde nicht eingestellt stünde da in 4 Jahren noch was) und zum anderen durch den schriftlichen Einstellungsbescheid den Sie bekommen werden.

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#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von loremipsum):
Also könnte es passieren, dass ein Verfahren als eröffnet gespeichert ist und ich nicht die Einstellung beweisen kann, oder steht zu dem Zeitpunkt bei einer Einstellung über 153a überhaupt nirgends mehr etwas über das Verfahren?

Wenn es Hinweise über ein Verfahren gibt (in Deinem Fall in 4 Jahren noch sehr wahrscheinlich dank polizeilicher Datenbanken) und die Luftsicherheitsbehörde dies als relevant für die ZÜP einschätzt, wird sie sich detaillierte Informationen von der Strafverfolgungsbehörde einholen und dadurch den kompletten Verlauf des Verfahrens einsehen können. Man wird kaum auf Dich zukommen und nach dem Stand des Verfahrens fragen, denn dafür gibt es offizielle Kanäle, und die Luftsicherheitsbehörde hat Zugriff auf die Verfahrensakten.

Nichts desto trotz würde ich ebenfalls mit allen Mitteln versuchen die Einstellung zu erreichen, dann sollte die nächste ZÜP positiv ausfallen. Eine Verurteilung wäre hier schon arg kontraproduktiv, sowohl für die ZÜP im beruflichen Kontext als auch gerade in Verbindung mit der PPL ist eine abgeurteilte Straftat ungünstig. Wir leben in unruhigen Zeiten. :sweat:

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#10
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber eine nicht verurteilte Tat ist günstiger? :D

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von loremipsum):
Aber eine nicht verurteilte Tat ist günstiger?


Definitiv! In der Regel wird man ein eingestelltes Verfahren wegen diesem Vorwurf nicht zu Deinem Nachteil verwenden.



-- Editiert von Osmos am 07.03.2017 17:06

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#12
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte man im schlimmsten Fall gehen die Entscheidung über meine Zuverlässigkeit rechtlich vorgehen?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Erstens würde man Dich vor der Ablehnung anhören, womit Du die Gelegenheit erhältst Deine Sicht der Dinge zu schildern.

Zweitens könntest Du versuchen die Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Die Erfolgsaussichten stehen hier allerdings nicht sehr gut. Es gibt keinen konkreten Katalog welche Kriterien wie zu werten sind, d.h. der Entscheider hat einen immensen Ermessensspielraum. Zudem ist es politisch gewollt aufgrund des mutmaßlich hohen Gefahrenpotentials einen strengen Maßstab anzulegen. So gibt es Entscheidungen bei denen eingestellte Ermittlungsverfahren oder Schulden bzw unbezahlte Rechnungen in geringer Höhe zur negativen ZÜP geführt haben. Aber wie gesagt, das ist abhängig vom Entscheider und der Verfahrensweise seiner jeweiligen Behörde.

Die mir bekannten Entscheidungen vor dem VG gingen eigentlich immer zugunsten der Behörde aus.

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#14
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Ach ja, was ich noch vergessen hatte zu erwähnen: Wenn Du bereits eine ZÜP hinter Dir hast, werden die zur Auskunft verpflichteten Behörden von sich aus neue Erkenntnisse selbstständig und zeitnah an die zuständige Luftsicherheitsbehörde übermitteln, d.h. es ist mitnichten der Fall dass Du eine Art "Karenzzeit" bis zur nächsten regulären ZÜP in 4 Jahren hast.

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#15
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Was heißt das mit der Karenzzeit? Verliere ich meine ZÜP direkt oder wie ?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Nein, das bedeutet erst mal nur dass neue Erkenntnisse, die von mitwirkenden Behörden nachgemeldet werden, nicht erst bei der nächsten regulären ZÜP in 4 Jahren betrachtet werden, sondern die Luftsicherheitsbehörde beim Eintreffen neuer Fakten (z.B. einer Verurteilung) zeitnah nach Bekanntwerden dieser neuen Fakten eine neue ZÜP durchführt um diese neuen Erkenntnisse einfließen lassen zu können.

Wenn das Ergebnis dieser zusätzlichen ZÜP aufgrund des veränderten Sachstandes allerdings negativ ausfällt, dann treten die Folgen einer negativen ZÜP unverzüglich ein.

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#17
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie würdest du denn meine Situation einschätzen ? Sehr kritisch?

Hab echt super Respekt vor dem ganzen Verfahren :-/

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Und noch eine Info: mein Fall wird wohl nach Jugendrecht bearbeitet (der Fall liegt beim Amt für Jugendrecht bzw. Revier) ich vermute also dass ich aufgrund meines Alters als Heranwachsender behandelt werde. Hat das was zu bedeuten?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Die strafrechtlichen Folgen im Falle einer Verurteilung unterscheiden sich im Jugendstrafrecht deutlich vom Erwachsenenstrafrecht.

Was die ZÜP angeht würde ich keine Unterschiede sehen. Bezüglich Deiner Frage:

Zitat (von loremipsum):
Wie würdest du denn meine Situation einschätzen ? Sehr kritisch?


kann man wie oben schon mal geschrieben nur mutmaßen, da es einer erheblichen Ermessensspielraum gibt. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen dass es bei einer Einstellung und einem ansonsten untadeligen Lebenswandel keine Versagung geben sollte. Der Vorfall ist ja auch nichts was für irgendeine Form krimineller Energie spricht, und entsprechende Aufgriffe in der ersten März-Woche sind nicht ungewöhnlich.

Aktuelle gerichtliche Verurteilungen hingegen sind m.W. relativ problematisch, gerade weil eine strenge Prüfung gewünscht ist und Politik und Justiz hinter der Ansicht stehen, dass schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit ausreichen um diese zu verneinen.

Es gab früher eine sehr konkrete Regelung in der Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV (mittlerweile aufgehoben):
Zitat:
§ 5
[...]
(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, oder
[...]



In der mittlerweile gültigen Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) heißt es an gleicher Stelle nur noch lapidar:
Zitat:

§ 5

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
[...]


Du siehst also, nichts genaues weiß man nicht. Da Du es eh nicht ändern kannst wird es nicht helfen jetzt nur noch in schwarz zu malen. Daher würde ich empfehlen alles daran zu setzen eine Einstellung zu erreichen und dann einfach abzuwarten. Spätestens nach der nächsten regulären ZÜP weißt Du Bescheid, wenn die durchgeht ist dieser Vorfall endgültig vom Tisch.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Wartet die Behörde den Ausgang des Verfahrens ab oder wird erstmal temporär die ZüP entzogen? Bekommen die jetzt schon eine Info ?

Danke euch für die Klasse Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch ein Nachtrag:

Dadurch, dass bei mir in dem Bezug eine gewisse Angst meinen Beruf zu verlieren existiert, habe ich ein wenig recherchiert und stoße nahezu nur auf Fälle, bei denen nach Entzug der ZÜP geklagt wurde, bei denen es um wesentlich mehr als nur ein Strafbefehl oder eine Verurteilung geht. Selbst im Falle einer Verurteilung wäre folgendes zu berücksichtigen:

Zitat:
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 20 B 952/08 -.

Eine Würdigung der Straftaten hat dabei nicht für jede Tat gesondert, sondern im Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Es hat nämlich eine erhebliche Aussagekraft, ob ein Betroffener lediglich einmal gegen Strafgesetze verstoßen hat oder ob er eine Mehrzahl von Straftaten begangen hat, die zwar möglicherweise jeweils für sich genommen kein besonderes Gewicht hätten, aber in der Zusammenschau zeigen, dass er häufig gegen die Rechtsordnung verstößt.


Da mich das auf der einen Seite beruhigt, würde ich bevor ich mich wieder etwas entspanne, gerne von euch (wenn euch da was bekannt ist) hören, was es für Worst-Case Szenarien gab, bei denen Grundlage eine Straftat/Strafbefehl/Verurteilung ist? Die Geschichte mit der unbezahlten Rechnung gibt es zwar, jedoch wurde der Sachbearbeiter damals zwangsversetzt und die ZÜP wieder erteilt, also bitte wirklich nur von ZÜP berichten, die aufgrund von marginalen Strafbefehlen usw. nicht erteilt wurden (Drogendelikte würde ich aber gerne ausgrenzen, da ich damit ja überhaupt nichts zu tun habe, und dabei auch eine gewisse schwere zu berücksichtigen ist).

Würde mich über Antworten freuen! :-)

PS.: Denke nun über ein Jurastudium nach....

Achso und das hier ist ja wirklich schon eine ganze Nummer härter...: https://openjur.de/u/480417.html

-- Editiert von loremipsum am 09.03.2017 15:29

-- Editiert von loremipsum am 09.03.2017 16:02

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12303.07.2019 17:58:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal, mein Verfahren wurde nach jugendstrafrecht eingestellt. Bis auf einen Eintrag ins Erziehungsregister passiert also nichts, auch keine Auflagen o.Ä.

Wie wirkt sich das auf meine ZÜP aus? Hört sich zwar erstmal gut an, aber die Behörde wird das ja auch sehen, denn es war ja keine Einstellung wegen unschuldig, sondern wegen Geringfügigkeit/jugendlicher Leichtsinn...


Was sagt ihr dazu ?

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