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Möglichkeiten der Durchsetzung von Geldansprüchen

Von Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
23.6.2011 | Ratgeber - Internationales Recht | 1535 Aufrufe
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Geldansprüche, Australien

Bestehen offene Geldforderungen gegen Schuldner in Australien, stehen ausländische Gläubiger oft vor der Herausforderung, diese ausstehenden Forderungen auch gegen zahlungsunwillige Schuldner zu realisieren.

Gerichtsverfahren in Australien sind in der Regel sehr kostenintensiv und langwierig, jedoch gibt es Optionen, die insbesondere bei kleineren Forderungssummen ausgeschöpft werden können und sollten, bevor die gerichtliche Durchsetzung angestrebt wird.

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I. Letter of Demand (LOD)

Der Letter of Demand ist vergleichbar mit dem aus Deutschland bekannten und üblichen Mahnschreiben. In ihm wird die Forderung (legal claim) gegenüber dem Schuldner mit Nachdruck geltend gemacht. Ein entsprechendes anwaltliches Schreiben mag in diesem Kontext den Zahlungsdruck bei dem australischen Schuldner mitunter erhöhen.

II. Statutory Demand

Ein Statutory Demand ist im Grunde ein Forderungsschreiben, welches zu einem Insolvenzantrag gegen den Schuldner führen kann. Hierfür ist erforderlich, dass in dem Statutory Demand die geltend gemachte Forderung zweifelsfrei dargelegt werden kann. Sollte der Schuldner berechtigte Zweifel an dem bestehen der Forderung geltend machen können, läuft der Statutory Demand ins Leere. Hilfreich in diesem Zusammenhang ist eine bereits gerichtliche Feststellung der Forderung oder z.B. auch eine schriftliche Forderungsanerkennung durch den australischen Schuldner.

Die geltend gemachte Forderung muss A$ 2000 überschreiten (sec. 459E (1) Corporations Act 2001 (Cth.)).

Mit dem Statutory Demand ist für den australischen Schuldner auch eine Frist verbunden. Zahlt er nicht innerhalb von 21 Tagen auf die Forderung oder ergreift keine gerichtlichen Schritte gegen den Statutory Demand, wird der Schuldner als insolvent betrachtet. Es treten dann die Konsequenzen des australischen Insolvenzrechts ein.

Hierzu ist aber eben erforderlich, dass das Bestehen der Forderung zweifelsfrei bewiesen werden kann und der Schuldner keinen Aufhebungsantrag gegen den Statutory Demand bei dem zuständigen Gericht gestellt hat

III. Vertragliche „Absicherung“

Um Auseinandersetzungen bezüglich ausstehenden Geldforderungen zu vermeiden, die ohne weiteres auch in ein kostspieliges Gerichtsverfahren führen können, gibt es zudem die Option, im Rahmen der vertraglichen Regelungen Vorsorge zu treffen.

Abhängig vom Vertragsgegenstand, kann z.B. vertraglich vereinbart werden, dass die (Teil-) Leistung erst nach (Teil-) Zahlung erfolgen soll. Dies ist insbesondere auch im Rahmen von zu erbringenden Dienstleistungen hilfreich.

Handelt es sich um die Versendung von Waren, kommt zudem eine „Retention of Title Clause“ in Betracht. Dies entspricht im Wesentlichen dem aus Deutschland bekannten (einfachen) Eigentumsvorbehalt, wobei ein verlängerter Eigentumsvorbehalt (Berechtigung der Weiterveräußerung, vorherige Abtretung des Weiterverkaufserlöses, Einzugsermächtigung für Vertragspartner) im australischen Recht nicht bekannt. Mit einer entsprechenden vertraglichen Regelung wird der Vermutung begegnet, dass mit der Lieferung das Eigentum an der Ware übergegangen ist. Hierfür ist eine exakte Erkennung und ggf. Kennzeichnung der Waren sinnvoll und erforderlich.

In diesem Zusammenhang sollte auch geregelt werden, sofern dies relevant ist, wie das Eigentum des Verkäufers im Falle der Weiterverarbeitung durch den australischen Vertragspartner geschützt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch ein sogenannter erweiterter Eigentumsvorbehalt denkbar, der „generell“ alle vom deutschen Vertragspartner gelieferten Waren einschließt und alle aus der Geschäftsverbindung (nicht nur aus dem konkreten Vertrag) entstehende Forderungen absichert. Hier ist aber insbesondere auf die Formulierung und die wirksame vertragliche Einführung der Klausel zu achten, um eine Unwirksamkeit zu vermeiden, da sie umfassende Eigentumsrechte ggf. auch an schon bezahlten Warenlieferungen sichern soll.

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

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