Mögl. Verleumdungen durch Vergleich nicht mehr strafrechtlich relevant?

20. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
JayC
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 62x hilfreich)
Mögl. Verleumdungen durch Vergleich nicht mehr strafrechtlich relevant?

Hallo Forum,

folgendes Beispiel:

Zwei Parteien streiten sich und es kommt zur Klage vor Gericht. Im Rahmen der Klage tauchen in den Schriftsätzen der Anwälte Inhalte auf, die mögliche Straftatbestände z.B. wegen Verleumdung darstellen. Es kommt zum gerichtlichen Vergleich. Im Vergleich wird u.A. schriftlich vereinbart, daß die gegenseitigen Verleumdungen als gegenstandslos betrachtet werden.Nach dem Vergleich überlegt einer der Parteien, doch noch eine Strafanzeige wegen Verleumdung zu erstatten.

Meine Frage: Muss die zuständige Staatsanwaltschaft die Strafanzeige verfolgen, obwohl im gerichtlichen Vergleich die möglichen Verleumdungen als gegenstandslos erklärt wurden?

Ich meine, daß durch die Vereinbarungen im Vergleich den möglichen Verleumdungen die strafrechtliche Relevanz entzogen wird.

-- Editier von JayC am 20.04.2017 10:44

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Ich meine, daß durch die Vereinbarungen im Vergleich den möglichen Verleumdungen die strafrechtliche Relevanz entzogen wird.


Nein, wenn dann wird anders herum ein Schuh daraus. Durch die Anzeige/den Strafantrag wird ggf. der Vergleich hinfällig.

Man kann niemandem das "Recht zur Anzeige" wirksam "abhandeln" oder abkaufen. Jedenfalls nicht in der Form, dass eine Strafanzeige dann nicht mehr verfolgt werden dürfte. Strafverfolgung ist Sache des Staates. Er alleine* entscheidet ob er ihm bekannt gewordene Straftaten verfolgen will, oder nicht.

*eine Ausnahme dabei bilden sog. absolute Antragsdelikte, zu denen auch Verleumdung gehört. Hier ist alleine der Wille des Geschädigten maßgeblich, ob verfolgt werden kann oder nicht. Stellt jedoch der Geschädigte rechtzeitig (binnen 3 Monaten) einen ensprechenden Strafantrag, so muss die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten. Der zivilrechliche Vergleich entfaltet diesbezüglich keinerlei Wirkung. Wenn also nicht mittlerweile die Strafantragsfrist von 3 Monaten abgleaufen ist, muß die StA tätig werden, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.04.2017 12:06

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Nein, wenn dann wird anders herum ein Schuh daraus. Durch die Anzeige/den Strafantrag wird ggf. der Vergleich hinfällig.


Und das wäre gegebenenfalls ein ganz und gar unerwünschtes Ergebnis, denn mit der Anzeige wird man nicht weit kommen, und wäre somit auf ganzer Linie gescheitert. Man hätte den Vergleich geopfert, und das für nichts und wieder nichts.

Zuallererst muss gefragt werden, was genau der Straftatbestand sein soll: Ist wirklich Verleumdung i.S.d. § 187 StGB gemeint? Kann man beweisen, das die Gegenpartei wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt hat? In der Regel wohl eher nicht, und meistens ist von Laien die Üble Nachrede (§ 186 StGB ) gemeint, wenn sie von Verleumdung reden: Bei übler Nachrede müsste der Anschuldiger beweisen, dass er mit seiner Anschuldigung Recht hat, was er meistens nicht kann: so dass dieser Vorwurf häufig berechtigt ist.

Das allerdings fällt vor Gericht flach, hier wird traditionell mit harten Bandagen gekämpft. Die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO wird nach ständiger Rechtsprechung lediglich so gedeutet, dass man nicht wider besseres Wissen unwahre Dinge behaupten darf, und dieses "wider besseres Wissen" wird in der Regel nicht nachweisbar sein. Alles andere ist legitim, auch und insbesondere, dem Gegner einen Prozessbetrug zu unterstellen, den man selbst nicht beweisen kann.

Das ist ziemlich hübsch, wenn man auf der richtigen Seite der Beweislast steht: Wenn man selbst nicht darlegungs- und beweispflichtig ist, kann man dem Gegner alles mögliche unterstellen, und der muss -- anders als im Strafrecht üblich -- ausnahmsweise seine Unschuld beweisen :grins:


-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 20.04.2017 15:40

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von JayC):
Im Vergleich wird u.A. schriftlich vereinbart, daß die gegenseitigen Verleumdungen als gegenstandslos betrachtet werden.

Zitat (von JayC):
Nach dem Vergleich überlegt einer der Parteien, doch noch eine Strafanzeige wegen Verleumdung zu erstatten.


Ganz tolle Idee......

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JayC
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 62x hilfreich)

@all,

danke für die Antworten, die für mich mehr Klarheit ergeben haben.

@spatenklopper,

sehe ich auch so. Leider ist es so, daß "da draussen" jede Menge ********e ´rumlaufen .....

0x Hilfreiche Antwort

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