Möbeldesign

3. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
kramer07
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Möbeldesign

Ich möchte Möbel gestalten und von einem Handwerker herstellen lassen. Diese Möbel möchte ich dann weiterverkaufen. Wie kann ich mich dann davor schützen, dass der Handwerker den Entwurf für eigene Zwecke weiterverwendet und auf eigenen Rechnung Möbel anfertigt und vermarktet?

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1 Antwort
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#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Am besten verweist man den Geschäftspartner auf die Rechtslage:

quote:
UrHG § 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
(...)
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
(...)
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


Und dann noch auf die beliebten Fundstellen:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
"(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Wenn dann noch Zeugen benennen kann, die die Urheberschaft des Urhebers bestätigen können, notfalls vor Gericht, dann stehen die Chancen für den Frevler schlecht - oft genügt aber schon eine plausible und glaubhafte Aussage des Künstlers.

Wer befürchtet, dass nahe Angehörige nicht so glaubhaft wirken vor Gericht - obwohl die vielleicht akribisch notieren auf der Rückseite eines Fotos: "Diesen Entwurf zeigte mir die Künstlerin am 1.1.2011 um 11 Uhr 11 in der Hauptstraß 11",

kann sich auch um unabhänige Zeugen bemühen oder gar um einen Notar, der zwar nicht die Urheberschaft bezeugen kann, aber amtlich dokumentieren, wann eine Kopie des Entwurfs eines Werkes bzw. eines Werkes selber bei ihm hinterlegt wurde - was dann bei Streit um die zeitliche Prioriät der Urheberschaft Wirkung zeitigen könnte.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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