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Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte - 1/1
vom 22.06.2011   |   1479 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Urheberrecht

Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die seit Jahren beinahe täglich Abmahnungen im Auftrag diverser Medienunternehmen wie etwa Sony Music, Universum Film, Tele München, Bastei Lübbe oder Constantin Film verschickt, hat wohl in Reaktion auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Köln vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11, das von ihr standardisiert verwendete Abmahnschreiben umgestellt.

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Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird mit der Abmahnung vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke über so genannte Peer-to-Peer Netzwerke anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Zwar fordern die von der Münchner Kanzlei vertretenen Rechteinhaber den vermeintlichen Rechteverletzer insoweit nach wie vor zur Unterlassung, Kostenerstattung und Zahlung von Schadensersatz auf. Die der Abmahnung beigefügte und vom abgemahnten Anschlussinhaber zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs abzugebende Unterlassungserklärung erstreckt sich nun jedoch nicht mehr auf das gesamte Repertoire des abmahnenden Rechteinhabers, sondern nur noch auf das in Abmahnung und Unterlassungserklärung konkret benannte Werk.

Wie sollte der abgemahnte Anschlussinhaber nun auf die Abmahnung reagieren?

Da die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte nunmehr mitsamt der vorgefertigten Unterlassungserklärung den Anforderungen des OLG Köln gerecht werden dürfte, sollte die Abmahnung vom abgemahnten Anschlussinhaber keinesfalls ignoriert werden. Andernfalls läuft der Anschlussinhaber Gefahr, dass der abmahnende Rechteinhaber den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich gegen ihn durchsetzt. Die dadurch anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten hat dann der unterlegene Antragsgegner in voller Höhe zu tragen.

Zur Vermeidung eines derart kostenintensiven Gerichtsverfahrens sollte der abgemahnte Anschlussinhaber daher höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Um nun Folgeabmahnungen des Rechtsinhabers wegen irgendwelcher anderer Werke auszuschließen, sollte die Unterlassungserklärung so modifiziert werden, dass sie sich in Abweichung zu der von den gegnerischen Anwälten vorbereiteten Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire des jeweiligen Rechtsinhabers erstreckt. Weitere Abmahnungen des Rechtsinhabers stehen dann nicht mehr zu befürchten.

Achtung: Eine Vielzahl der in diversen Internetforen „gehandelten“ Muster-Unterlassungserklärungen sind nicht geeignet, vor Folgeabmahnungen zu schützen! Ziehen Sie daher zur Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt eine auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Kanzlei zu Rate.

Die vom Rechtsinhaber mit dem Abmahnschreiben gleichfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüche lassen sich, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter Hinweis auf das beim Anschlussinhaber nicht gegebene Verschulden als unbegründet zurückweisen. Auch der Anspruch auf Kostenerstattung kann zumindest der Höhe nach angegriffen werden. Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre heftig umstritten, ob die in § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Kappung der Anwaltskosten bei 100 Euro vorzunehmen ist, in Filesharing-Fällen gegeben sind. Zuletzt hat aber der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung zumindest die Tendenz erkennen lassen, dass sich die Abmahnkosten nach seiner Überzeugung im Einzelfall auf maximal 100 Euro belaufen können.

Fazit:

Bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung gilt es im Hinblick auf die meist sehr kurzen Fristen, keine Zeit zu verlieren. Sie sollten daher frühzeitig einen in diesen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Zum einen lassen sich Gerichtsverfahren vermeiden, zum anderen können die von der Gegenseite geforderten Geldzahlungen häufig vollständig abgewehrt oder aber zumindest deutlich reduziert werden. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Poll-Vingster-Straße 105
51105 Köln

Fon +49 (0)221 - 460 233 13
Fax +49 (0)221 - 460 233 24

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