Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung von Rechtsanwalt Dr. Rübenach für DigiProtect

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Nach Kornmeier & Partner, Denecke,von Haxthausen & Partner, Graf von Westphalen, Schalast & Partner und UC Rechtsanwälte mahnt jetzt auch Rechtsanwalt Dr. Rübenach im Auftrag der DigiProtect ab.

Dabei ist nicht allein die Vielzahl der von DigiProtect bemühten Rechtsanwaltskanzleien erstaunlich, als vielmehr der Umstand, dass die DigiProtect GmbH, deren alleiniger Geschäftsgegenstand die Lizenzierung und Verwertung von Filmwerken, Tonaufnahmen etc. zum Schutze gegen deren rechtswidrige Verwertung im Internet ist, zur Erreichung eben dieses Gesellschaftszwecks überhaupt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Denn wem, wenn nicht einer Firma wie der DigiProtect, deren Gesellschaftsgegenstand erklärtermaßen die Lizenzierung von Filmwerken zum Schutze gegen deren rechtswidrige Verwertungen im Internet ist, darf eigene Sachkunde zur Verfolgung angeblich im Internet begangener Rechtsverletzungen unterstellt werden? Folgerichtig hält etwa das Amtsgericht Frankfurt am Main die der DigiProtect durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Anwaltskosten für nicht erforderlich und somit auch für nicht erstattungsfähig im Sinne von § 97a Abs. 1 S.2 UrhG.

Aber Achtung: Dieser Einwand betrifft nur den von Rechtsanwalt Dr. Rübenach für DigiProtect geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Insbesondere der mit der Abmahnung gleichfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch bleibt davon unberührt und sollte daher vom Abgemahnten zur Vermeidung äußerst kostenintensiver Gerichtsverfahren höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Jörg Halbe
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Da DigiProtect von einer Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien abmahnen lässt, ist die Gefahr von Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, nach unserer langjährigen Erfahrung mit DigiProtect-Abmahnungen besonders groß. Offenbar weiß die eine Kanzlei zuweilen nicht, wen die andere Kanzlei schon so alles im Namen des gemeinsamen Mandanten (DigiProtect) abgemahnt hat.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen lässt sich nicht durch Abgabe der der Abmahnung beigefügten, sondern einzig durch Abgabe einer entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung beseitigen. Bei der Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung sollten Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden, der sich im Internet- und Urheberrecht auskennt und über nachgewiesene Erfahrung in der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen verfügt. „Musterunterlassungserklärungen“, die in diversen Internetforen kursieren, sind zumeist nicht geeignet, vor weiteren Abmahnungen zu schützen.

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