Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
Von Rechtsanwalt Bernd Gutschank 7.9.2009 | Ratgeber - Alles über Juristen | 1327 Aufrufe Mehr zum Thema:Berufsrecht, Schlichtungsstelle
Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht ergänzt die Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 nahezu einstimmig (548 von 549 Stimmen) den Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht überstimmt.
Neben anderen Änderungen sieht das Gesetz die Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ vor. Diese Schlichtungsstelle orientiert sich an dem Vorbild anderer erfolgreicher „Ombudsmann“-?Einrichtungen wie etwa bei Banken oder Versicherungen. Ihre Inanspruchnahme soll kostenlos sein. Sie unterscheidet sich von den bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern durch ihre gesetzlich garantierte Unabhängigkeit und durch die Person des Schlichters, der nicht aus den Reihen der Rechtsanwälte kommen darf. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft soll bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden. Ihre Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Vorgaben an die Person des Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt. Dem Beirat, der bei der Ernennung des Schlichters und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirkt, müssen neben Vertretern der Rechtsanwaltschaft mindestens paritätisch auch Vertreter der Verbraucherverbände und anderer Einrichtungen (Verbände der Wirtschaft, des Handwerks oder der Versicherungen) angehören. Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen können, ist für beide Seiten freiwillig. Die Neuregelung ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.
Bernd Gutschank
Langenselbold
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Auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) heißt es hierzu:
"Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber eine Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer aufgegriffen", erläutert der Präsident der BRAK Rechtsanwalt Axel C. Filges. "Damit werden die Möglichkeiten für Rechtsuchende, etwaige Streitigkeiten mit ihrem Rechtsanwalt oder ihrer Rechtsanwältin ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen, erheblich verbessert. Das trägt nicht nur zum Rechtsfrieden, sondern auch zu einer Entlastung der Gerichte bei."
Die Position des Schlichters, der seine Arbeit im kommenden Jahr aufnehmen soll, wird mit einer unabhängigen, erfahrenen und kompetenten Person besetzt. Sie muss die Befähigung zum Richteramt haben, darf aber nicht Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sein. Der Schlichter oder die Schlichterin wird in wesentlichen Fragen durch einen Beirat beraten, der sich unter anderem aus Vertretern der BRAK, der regionalen Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltsverbände, der Verbraucherverbände und des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zusammensetzt. Dabei dürfen höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates Rechtsanwälte sein. Der Beirat wird auch Vorschläge zur Person des Schlichters unterbreiten.
"Diese Regelungen gewährleisten eine größtmögliche Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle. So ist sichergestellt, dass das Schlichtungsverfahren von allen Beteiligten akzeptiert werden kann", so Axel C. Filges.
(Pressemeldung Nr. 12 vom 28.8.2009)
Eine für Rechtsanwaltschaft und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts enthält der neue § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
§ 15a
Anrechnung einer Gebühr(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Die Neuregelung beseitigt Probleme, die aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind.
Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet. Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hat der BGH die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit stand der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Diese Behinderung der vorgerichtlichen Streiterledigung gehört jetzt der Vergangenheit an, da der neue § 15a RVG klarstellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten nicht auswirkt. Diese Neuregelung ist am 05.08.2009 in Kraft getreten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz unter http://www.bmj.bund.de



