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Mobiles Naivgationsgerät („Navi“) ist kein mitversichertes Zubehörteil

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Nikolaos Penteridis
8.5.2009 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 2968 Aufrufe
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Naivgationsgerät

Eine Vollkaskoversicherung deckt nicht alles ab. Denn: Ein tragbares Navigationsgerät, das sowohl in anderen Fahrzeugen als auch von Radfahrern oder Fußgängern genutzt werden kann, ist kein mitversichertes Zubehörteil. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Einer Frau ist aus ihrem Fahrzeug ihr mobiles Navigationsgerät geklaut worden. Sie verlangte von ihrer Vollkaskoversicherung Ersatz für das Navi.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Nikolaos Penteridis
Bad Lippspringe
18 Bewertungen
Fachanwalt Sozialrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Schadensersatzrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Gericht urteilte: Zu Unrecht. Denn es ist kein mitversichertes Zubehörteil.

Normalerweise ist Zubehör über die Vollkaskoversicherung geschützt. Nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover ist ein mobiles Navigationsgerät jedoch kein Zubehör. Denn es kann in jedem anderen Fahrzeug verwendet werden. Auch Fußgänger und Radfahrer können ein mobiles Navigationsgerät benutzen. Somit besteht kein fester Zusammenhang zwischen dem mobilen Navigationsgerät und dem Fahrzeug.

Mobiles Navigationsgerät nicht vergleichbar mit fest eingebautem Navi

Dies ist der entscheidende Unterschied zu einem fest eingebauten Navigationsgerät. Da dieses nur in dem Fahrzeug benutzt werden kann, in dem es eingebaut ist, ist es Zubehör und somit vom Versicherungsschutz gedeckt.

TIPP

Dies ist lediglich eine Entscheidung eines Untergerichts. Über die Frage liegt bisher keine Entscheidung des BGH vor. Somit ist es möglich, dass ein anderes Amtsgericht diese Rechtsfrage anders beurteilt.

Lassen Sie es aber am besten erst gar nicht so weit kommen, dass Sie mit Ihrer Versicherung darüber streiten, ob das mobile Navigationsgerät doch ein Zubehörteil und somit versichert ist. Nehmen Sie Ihr Navigationsgerät mit, wenn Sie das Auto verlassen.

(Aktenzeichen: 549 C 14676/07)

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