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Mobiles Internetangebot als Abmahnfalle

Von Rechtsanwalt Carsten Dreier
16.9.2010 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 1363 Aufrufe
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Abmahnung, Widerrufsrecht, iPhone

Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm macht deutlich, dass sich Betreiber von E-Commerce-Plattformen der Gefahr von Abmahnungen aussetzen, wenn der Abruf dieser Angebote auch auf mobilen Endgeräten möglich ist. Im entschiedenen Falle handelten beide Parteien über ihre Webshops sowie auf Internet-Handelsplattformen. Die auf dieser Plattform angebotenen Produkte auch über ein WAP-Portal abrufbar. Zudem ist es möglich, die auf der Internetplattform angebotenen Produkte auch mit einem Apple iPhone oder einem Apple iPod Touch aufzurufen und Bestellungen vorzunehmen.

Weder auf der Startseite noch im Laufe der Bestellung wurde auf das bestehende Widerrufsrecht für Verbraucher hingewiesen. Zudem befand sich kein Hinweis auf ein Impressum mit der Anbieterkennzeichnung. Im Angebot gab es schließlich keinen Hinweis darauf, ob in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist. Das Landgericht erkannte einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem BGB, der BGB-InfoV, dem Telemediengesetz und der Preisangabenverordnung, denn Verbrauchern werde auf diese Weise Ware angeboten, ohne dass vor Einleitung des Bestellvorgangs die gesetzlich vorgesehene Belehrung und Information ordnungsgemäß durchgeführt werde.

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Carsten Dreier
Dortmund
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Eine unlautere Zuwiderhandlung liege schon bei einem objektiv rechtswidriges Verhalten vor. Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände komme es gerade nicht an. Die Antragsgegnerin als Anbieterin sei verpflichtet gewesen, die Darstellung ihrer Angebote bei mobilen Endgeräten darauf zu überprüfen, ob sie den gesetlichen Bestimmungen entspräche (vgl. OLG Hamm vom 20.05.2010, 4 U 224/09).

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