Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Versicherungsrecht » 

Mobbing und Krankentagegeld - Versicherung muss zahlen!

Von Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
3.5.2011 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 1023 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Mobbing

BGH entscheidet in zwei Urteilen, dass eine private Krankentagegeldversicherung leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Mobbings am Arbeitsplatz arbeitsunfähig ist - BGH, 9.3.2011 - IV ZR 137/10 und IV ZR 52/08

Mobbing - Problem Nr. 1 an deutschen Arbeitsplätzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass ein privater Krankenversicherer zahlen muss, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund anhaltenden Mobbings arbeitsunfähig erkrankt ist.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Susanne Schorn
Regensburg
73 Bewertungen
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Sozialrecht
 Pers. Direktanfrage 

Der jeweilige Versicherer wollte sich mit der Begründung aus der Leistungspflicht ziehen, die Versicherungsnehmer seien überhaupt nicht allgemein arbeitsunfähig, sondern es liege vielmehr lediglich eine "Arbeitsplatzunverträglichkeit" vor. An anderen Arbeitsplätzen ohne Mobbing seien die Versicherungsnehmer nicht arbeitsunfähig, so dass der Anspruch auf Versicherungsleistung hier nicht in Betracht komme.

Der BGH sah dies anders und verurteilte in einem Fall die Versicherung zur Zahlung. Als Begründung hierfür wurde angeführt, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei streng arbeitsplatzbezogen. Es müsse also immer auf den konkreten Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers Bezug genommen werden. Wenn der Versicherungsnehmer z.B. aus psychischen Gründen seine konkrete Arbeit nicht ausführen könne, sei er arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen und habe somit Anspruch auf Versicherungsleistung. Eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz sei hingegen nicht möglich.

Im parallelen Rechtsstreit wurde das Urteil der Vorinstanz mit derselben Begründung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgegeben, da hier noch Aufklärungen zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit notwendig waren. Hier war unklar geblieben, ob die Klägerin überhaupt zu 100% arbeitsunfähig sei. Denn nur in diesem Fall muss die Versicherung leisten.

(BGH, 9.3.2011 - IV ZR 137/10 und IV ZR 52/08)

Anwalt4me - Rechtsanwälte

Susanne Schorn
Rechtsanwältin

Maximilianstr. 17
93047 Regensburg
Tel.: +49 941 46109920
Fax: +49 941 46109956

mail@ra4me.de
www.ra4me.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97920
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?