Mitbewohner im Eigenheim nicht automatisch Lebenspartner
AFP VOM 23.8.2012 | Nachrichten - Allgemein | 1200 Aufrufe Mehr zum Thema:Hartz IV, Mitbewohner, Eigenheim
BSG klärt Voraussetzungen für Anrechung bei Hartz IV
Ein gemeinsames Eigenheim führt nicht zwingend zur Anrechnung des Einkommens des Mitbewohners bei Hartz IV. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Grundsatzurteil. Darin klärte das Gericht die Voraussetzungen einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, die zur Anrechnung des Partnereinkommens führt.
Im Streitfall wohnt die Klägerin seit 1975 mit einem früheren Freund zusammen. Die Beziehung ist seit Jahrzehnten beendet, nach Angaben der Klägerin "eine Trennung von Tisch und Bett". Aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen kauften trotzdem beide zusammen ein 90 Quadratmeter großes Reihenhaus, in dem sie nach Etagen getrennt wohnen. Für die Finanzierung des Hauses besteht ein gemeinsames Konto, zumindest nach Angaben der Klägerin wirtschaften ansonsten beide getrennt. Auf Betreiben der das Haus finanzierenden Bank räumten sie sich allerdings gegenseitige Vollmachten auch für die Privatkonten ein.
Dem Jobcenter Region Hannover ging daher von einer Bedarfsgemeinschaft aus und strich Juni 2007 der Frau das Hartz IV. Sie könne mit von der Rente und Betriebsrente - zusammen etwa 2000 Euro - ihres Mitbewohners leben. Dem folgte auch das Landessozialgericht (LSG) Celle. Dass die gegenseitige Kontovollmacht in 23 Jahren nie genutzt wurde, spiele keine Rolle. Seit Anfang 2011 bekommt auch die Frau eine Rente.
In seiner mündlichen Verhandlung äußerte das BSG erhebliche Zweifel, dass bis dahin eine Bedarfsgemeinschaft vorlag. Wegen dürftiger Tatsachenfeststellungen verwies es den Streit an das LSG zurück. Dabei konkretisierte das BSG aber die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft. Danach muss erstens eine Partnerschaft vorliegen. Dies bedeute "eine Ausschließlichkeit der Beziehung, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt". Zweitens müssen beide in einem Haushalt leben und "aus einem Topf" wirtschaften.
Drittens schließlich muss eine sogenannte Einstandsgemeinschaft vorliegen. Dies bedeute den subjektiven Willen, auch in Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben.
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