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Mitbestimmung des BR beim AGG

Von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
31.8.2009 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2103 Aufrufe
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Mitbestimmung

Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf das Beschwerderecht der Arbeitnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu. Dies kann jetzt einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (Az. : 1 ABR 42/08).

Für die Beschäftigten besteht nach dem AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich im Sinne der Vorschriften des Gesetzes benachteiligt fühlen.

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B. Alexander Koll
Hamburg
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Eine Benachteiligung kann beispielsweise wegen des Geschlechts, des Alters oder der Religion vorliegen. Der Arbeitgeber ist nach dem AGG verpflichtet, die dafür entsprechende Beschwerdestelle im Betrieb bekannt zu machen, wobei die Beachtung eines bestimmten Verfahrens bezüglich der Ausübung des Beschwerderechts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Aus Sicht des BAG unterfalle die Einführung und Ausgestaltung des Rechts der Beschwerde der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat könne deshalb zu diesem Zwecke selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen.

Allerdings habe der Betriebsrat dagegen kein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Örtlichkeit der Beschwerdestelle sowie deren personelle Besetzung, da es sich hierbei um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen handele, stellte das Gericht in der Begründung zu seinem Beschluss abschließend klar.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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