Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) I. Allgemeine Verkehrsregeln§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen
Neben einem Verstoß gegen § 30 StVO liegt auch noch ein Verstoß gegen § 2 StVO vor. Die Verstöße sind aber nur mit Verwarnungsgelder belegt, die ja nach genauen Umständen zwischen 5€ und 20€ liegen.
@Freudenfeuer Hausfriedensbruch ist schon richtig, wobei es auf die genauen Umstände ankommt, ob das tatsächlich vorliegt.
Mit Landfriedensbruch war vermutlich die Wiese(Land) scherzhaft gemeint. Wenn der Eigentümer der Wiese nichts dagegen hat und nicht zufälligerweise ein Streifenwagen vorbeifährt, dürfte nichts passieren....abgesehen von einem Restrisiko, die Hinterachse zu verlieren......,