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Mag mir jemand n guten Ratschlag geben?
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§ 312d BGB
Das Widerrufsrecht besteht , soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten , es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat...
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von Herr Rolof am 10.07.2011 12:20
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quote:Das gilt aber nur, wenn TE ordnungsgemäss darüber belehrt wurde, daß das Widerrufsrecht hier nicht besteht
Das ist natürlich falsch.
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von Herr Rolof am 10.07.2011 12:47
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Er begreift einfach nicht, daß man mit Urteilen von Instanzgerichten wenig in der Hand hat. -----------------
""von Herr Rolof am 10.07.2011 13:07
quote:Allerdings tritt magclub.de ja nur als Vermittler zwischen mir und dem entsprechenden Verlag auf. Jedes mal, wenn magclub mir ein Angebot eines Probeabos unterbreitete, wurde zusätzlich auf die jeweiligen AGBs des Verlages verwiesen, die dann auf der Bestellseite auch direkt einsehbar waren. Ich habe das heute einmal nachgelesen und festegestellt, dass bei den 5 Abos um die es geht nur ein Verlag in den AGBs für ein Zeitschriftenabo das Wiederrufsrecht ausschließt (Wirtschaftswoche), ein weiterer Verlag in den AGBs keine Angaben dazu macht, und die beiden anderen fraglichen Verlage in ihren AGBs ein Wiederrufsrecht gewähren.
Widerrufsbelehrung:
Sie sind berechtigt, Ihre Bestellung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitig Absendung des Widerrufs.
quote:Ich frage mich bloß, ob ich überhaupt in der Position bin, die Vertragserklärungen jetzt noch zu widerrufen, schließlich kamen all die Zeitschriften nur deswegen nicht bei mir an, weil ich versehentlich die falsche Hausnummer angegeben hatte.
Sie können Ihre Vetragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
quote:Das dürfte der Königsweg sein, da du die Zeitschriften nicht erhalten hast.Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung, hier sicher nicht, das mit dem Zahlendreher musst du ja nicht an die grosse Glocke hängen. Damit wären alle Abos "erledigt", schriftlich kündigen, keine Ware erhalten.Das vertragliche Widerrufsrecht, das dir eingeräumt wurde, solltest du parallel, gleichzeitig ausüben, schadet ja nicht. Ob das erst mit Lieferung der 1. Zeitung beginnt, müsste man herleiten.Sinn macht es eigentlich nur, wenn man sich das Blatt in Ruhe ansehen und dann entscheiden können soll. Aus Sicht der Verlage könnte es der Versuch sein, das OLG-HH und die fällige BGH-Entscheidung zu umgehen, würde gegen Warenerhalt als Fristbeginn sprechen. Ergebnis offen.Wegen der falschen Anschrift, wie gesagt, du musst das nicht offenbaren, drohen dir theoretisch Schadensersatzansprüche. Mehr als die Portokosten blieben da aber wohl nicht übrig.
Ein anderer Ansatz: Es galt ja in allen 5 Fällen die Vereinbarung, dass ein Jahresabo erst abgeschlossen wird, wenn ich bis 10 Tage nach Erhalt der jeweils dritten Ausgabe nicht schriftlich kündige.
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