>Mit Antrag auf PKH Verhandlungstermin verschieben
Das Gericht kann aus Zweckmäßigkeitsgründen vor der Entscheidung der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wie von Eidechse bereits ausgeführt. Wenn es der Auffassung ist, daß eine Einigung in dem Verfahren zu erwarten ist, kann es die Parteien zur mündlichen Erörterung laden; vgl. § 118 ZPO.
Daraus ist zu entnehmen, daß es im Ermessens des Gerichts liegt, ob und was für eine Anordnung es trifft und zu welchem Zeitpunkt es den Termin bestimmt.
von Dieter25 am 02.12.2008 16:34
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