>Mit 1.57 %o auf dem Fahrrad
@Justice:
quote:
Paragraph 316 StGB sagt nichts von Promillegrenzen, sondern nur, dass man nicht fahruntüchtig am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug teilnehmen darf.
Richtig.
quote:
Die Promillegrenzen dienen nur dem Beweis dieser Tatsache, dass man fahruntüchtig war. Bei einem Auto ist die Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille bewiesen, bei einem Fahrradfahrer ist die Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille bewiesen.
Nö, das sind die Grenzen, ab denen laut Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.
quote:
Liegt die Promillezahl darunter, dann ist die Fahruntüchtigkeit nicht alleine aufgrund der BAK bewiesen, sondern es müssen noch weitere Beweismittel wie zum Beispiel Ausfallerscheinungen dazu kommen.
So ähnlich. Wir befinden uns dann im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, bei der es darauf ankommt ob es zu
alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist.
quote:
Das fehlende Licht könnte zum Beispiel ein zusätzliches Beweismittel sein
Eben nicht. Leider ist es schon fast normal, dass (auch nüchterne) Radfahrer auf die erforderliche Beleuchtung verzichten. Daher kann dies nicht als
alkoholbedingte Ausfallerscheinung angesehen werden. Dies entspricht jedenfalls der gängigen Rechtsprechung, wobei das LG Dresden sogar bei einem Kraftfahrer das nicht eingeschaltete Fahrlicht nicht als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet hat.
quote:
Daher ist eine Straftat sehr wahrscheinlich
Nö.
quote:
weil du nur 0,3 Promille von der bewiesenen Fahruntüchtigkeit entfernt warst.
Ich hoffe das war jetzt nur ein Tipp- und kein Rechenfehler.
@Lari-Fari:
quote:
Es kann schon sein, dass Sie hier die (mögliche) Straftat nicht erkennen können.
Welche Straftat? So lange, und das ist hier der Fall, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden ist das Radfahren mit weniger als 1,6‰ nicht strafbar. Und auch wenn das höhere Mathematik ist: 1,57quote:
Ein Blick in § 316 I StGB und die Kommentierung hierzu wird Ihnen aber sicher helfen.
Was soll denn der Quatsch? Das Gesetz definiert, wie Justice schon richtig angemerkt hat, nicht genau wann jemand fahruntüchtig ist. Das macht, wie ich bereits dargelegt habe, die Rechtsprechung. Und die ist doch recht eindeutig. Und falls mit Kommentierung dieses Forum gemeint ist verzichte ich lieber. Ansonsten hätte ich gerne gewusst auf welche Kommentierung Sie sich stützen wollen.
quote:
Der wird Anklage erheben oder gegen Sie einen Strafbefehl beantragen.
Eher unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen.
quote:
Dann wäre die erste und wichtigste Chance, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, bereits vertan.
Die erste, ja. Die wichtigste aber nicht. Und ein Freispruch ist ja auch eine feine Sache.
@Lance:
wie ich gerade gesehen habe, hast Du Dein Problem ja auch in einem anderen, offensichtlich besseren, Forum zur Diskussion gestellt. Dort hast Du zunächst zwar ähnliche Antworten erhalten, späterhin dann aber vor allem von D. doch noch gute Antworten erhalten. Wie aus meinem vorangegangen Posting hervorgeht stimme ich mit D. fast vollständig überein. Nur in einem Punkt nicht:
Das Entschuldigungsschreiben an den Staatsanwalt halte ich für ausgemacht Unfug.
1.) Warum sollst Du Dich für ein Fehlverhalten entschuldigen, das Du nicht begangen hast?
2.) Alles was Du schreibst kann auch gegen Dich verwendet werden. Davor kann Dich auch D. nicht bewahren wenn Du ihm den Text per PN zukommen lässt.
3.) Wenn Du der Staatsanwaltschaft dennoch so ein Schreiben zukommen lassen möchtest, dann kannst Du das ja mit dem Anhörungsbogen machen. Den kriegt der Staatsanwalt ja auch in die Finger. Da brauchst Du Dich nicht nach irgendwelchen Aktenzeichen erkundigen.
4.) Ist es Quatsch anzukreuzen das man sich nicht äußern möchte, und dann einen Brief mit einem Entschuldigungsschreiben hinterher zu schicken.
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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."
von Freudenfeuer am 30.07.2012 18:46
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