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Mit 1.57 %o auf dem Fahrrad

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>Mit 1.57 %o auf dem Fahrrad

@Justice:

quote:
Paragraph 316 StGB sagt nichts von Promillegrenzen, sondern nur, dass man nicht fahruntüchtig am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug teilnehmen darf.
Richtig.

quote:
Die Promillegrenzen dienen nur dem Beweis dieser Tatsache, dass man fahruntüchtig war. Bei einem Auto ist die Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille bewiesen, bei einem Fahrradfahrer ist die Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille bewiesen.
Nö, das sind die Grenzen, ab denen laut Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

quote:
Liegt die Promillezahl darunter, dann ist die Fahruntüchtigkeit nicht alleine aufgrund der BAK bewiesen, sondern es müssen noch weitere Beweismittel wie zum Beispiel Ausfallerscheinungen dazu kommen.
So ähnlich. Wir befinden uns dann im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, bei der es darauf ankommt ob es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist.

quote:
Das fehlende Licht könnte zum Beispiel ein zusätzliches Beweismittel sein
Eben nicht. Leider ist es schon fast normal, dass (auch nüchterne) Radfahrer auf die erforderliche Beleuchtung verzichten. Daher kann dies nicht als alkoholbedingte Ausfallerscheinung angesehen werden. Dies entspricht jedenfalls der gängigen Rechtsprechung, wobei das LG Dresden sogar bei einem Kraftfahrer das nicht eingeschaltete Fahrlicht nicht als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet hat.

quote:
Daher ist eine Straftat sehr wahrscheinlich
Nö.

quote:
weil du nur 0,3 Promille von der bewiesenen Fahruntüchtigkeit entfernt warst.
Ich hoffe das war jetzt nur ein Tipp- und kein Rechenfehler.


@Lari-Fari:

quote:
Es kann schon sein, dass Sie hier die (mögliche) Straftat nicht erkennen können.
Welche Straftat? So lange, und das ist hier der Fall, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden ist das Radfahren mit weniger als 1,6‰ nicht strafbar. Und auch wenn das höhere Mathematik ist: 1,57quote:
Ein Blick in § 316 I StGB und die Kommentierung hierzu wird Ihnen aber sicher helfen.
Was soll denn der Quatsch? Das Gesetz definiert, wie Justice schon richtig angemerkt hat, nicht genau wann jemand fahruntüchtig ist. Das macht, wie ich bereits dargelegt habe, die Rechtsprechung. Und die ist doch recht eindeutig. Und falls mit Kommentierung dieses Forum gemeint ist verzichte ich lieber. Ansonsten hätte ich gerne gewusst auf welche Kommentierung Sie sich stützen wollen.

quote:
Der wird Anklage erheben oder gegen Sie einen Strafbefehl beantragen.
Eher unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen.

quote:
Dann wäre die erste und wichtigste Chance, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, bereits vertan.
Die erste, ja. Die wichtigste aber nicht. Und ein Freispruch ist ja auch eine feine Sache.


@Lance:

wie ich gerade gesehen habe, hast Du Dein Problem ja auch in einem anderen, offensichtlich besseren, Forum zur Diskussion gestellt. Dort hast Du zunächst zwar ähnliche Antworten erhalten, späterhin dann aber vor allem von D. doch noch gute Antworten erhalten. Wie aus meinem vorangegangen Posting hervorgeht stimme ich mit D. fast vollständig überein. Nur in einem Punkt nicht:

Das Entschuldigungsschreiben an den Staatsanwalt halte ich für ausgemacht Unfug.


1.) Warum sollst Du Dich für ein Fehlverhalten entschuldigen, das Du nicht begangen hast?

2.) Alles was Du schreibst kann auch gegen Dich verwendet werden. Davor kann Dich auch D. nicht bewahren wenn Du ihm den Text per PN zukommen lässt.

3.) Wenn Du der Staatsanwaltschaft dennoch so ein Schreiben zukommen lassen möchtest, dann kannst Du das ja mit dem Anhörungsbogen machen. Den kriegt der Staatsanwalt ja auch in die Finger. Da brauchst Du Dich nicht nach irgendwelchen Aktenzeichen erkundigen.

4.) Ist es Quatsch anzukreuzen das man sich nicht äußern möchte, und dann einen Brief mit einem Entschuldigungsschreiben hinterher zu schicken.



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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."


von Freudenfeuer am 30.07.2012 18:46
Status: Tao (6076 Beiträge)
Userwertung:  4,0  von 5 (von 221 User(n) bewertet)

>Mit 1.57 %o auf dem Fahrrad
quote:
So lange, und das ist hier der Fall, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden ist das Radfahren mit weniger als 1,6‰ nicht strafbar.

Gut, da wissen Sie ja offenbar schon mehr über den Sachverhalt als die anderen Diskussionsteilnehmer hier. Offenbar kennen Sie bereits den ärztlichen Untersuchungsbericht über etwaige Ausfallerscheinungen des TE auf der Wache im Rahmen der zahlreichen Tests, die man schon nüchtern kaum bestehen kann. Darüber hinaus kennen Sie auch jetzt schon die Aussagen der Polizeibeamten, welchen Eindruck der TE bei der Kontrolle und davor so machte. Und Sie wissen auch bereits jetzt schon, zu welchem Ergebnis das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 261 StPO zu der Frage kommen wird, ob der TE Ausfallerscheinungen hatte. Dies alles wohlgemerkt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass umso weniger tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich Ausfallerscheinigungen notwendig sind, umso näher sich ein Beschuldigter an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit befindet. Wie gut, dass Sie für Ihre Ratschläge nicht haften müssen.

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von Lari-Fari am 30.07.2012 22:28
Status: Legende (456 Beiträge)
Userwertung:  1,9  von 5 (von 15 User(n) bewertet)

>Mit 1.57 %o auf dem Fahrrad
quote:
Gut, da wissen Sie ja offenbar schon mehr über den Sachverhalt als die anderen Diskussionsteilnehmer hier.
Nö.

quote:
Offenbar kennen Sie bereits den ärztlichen Untersuchungsbericht über etwaige Ausfallerscheinungen des TE auf der Wache im Rahmen der zahlreichen Tests, die man schon nüchtern kaum bestehen kann.
Auch nicht. Aber was tut das zur Sache? Entscheidend ist nicht ob man den Finger bei geschlossenen Augen zur Nase führen kann, sondern ob man während der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Dies sollten Sie der, von Ihnen so viel gepriesenen Kommentierung doch eigentlich auch entnehmen können.

quote:
Darüber hinaus kennen Sie auch jetzt schon die Aussagen der Polizeibeamten, welchen Eindruck der TE bei der Kontrolle und davor so machte.
Ja, zumindest soweit es uns und dem anderen Forum der TE geschildert hat.

quote:
Und Sie wissen auch bereits jetzt schon, zu welchem Ergebnis das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 261 StPO zu der Frage kommen wird, ob der TE Ausfallerscheinungen hatte.
Kann ich mir aufgrund bisheriger Rechtsprechung schon ausmalen.

quote:
Dies alles wohlgemerkt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass umso weniger tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich Ausfallerscheinigungen notwendig sind, umso näher sich ein Beschuldigter an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit befindet.
Offensichtlich verlassen Sie Ihr heimeliges Haus nur höchst selten nach Einbruch der Dunkelheit. Würden Sie den Mut dazu finden, würden Sie feststellen, dass (leider) sehr viele Radfahrer davon Abstand nehmen des Nächtens das Licht, sofern denn überhaupt vorhanden und funktionsfähig, einzuschalten. Diese Radfahrer sind aber bei weitem nicht alle alkoholisiert oder anderweitig berauscht. Bitte legen Sie mir daher dar, wie die fehlende Beleuchtung bei einem Radfahrer als alkoholbedingte Ausfallerscheinung anzusehen ist.

quote:
Wie gut, dass Sie für Ihre Ratschläge nicht haften müssen.
dito

Auf welche Kommentierung beziehen Sie sich noch einmal?



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von Freudenfeuer am 30.07.2012 22:52
Status: Tao (6076 Beiträge)
Userwertung:  4,0  von 5 (von 221 User(n) bewertet)

>Mit 1.57 %o auf dem Fahrrad
Hi,

vielen Dank nochmal für eure/Ihre Antworten!
Ich versuche auch nochmal ein paar Sachen zu kommentieren.

quote:
Warum sollst Du Dich für ein Fehlverhalten entschuldigen, das Du nicht begangen hast?

Ich bin mir wegen des Schreibens noch nicht so sicher, hilet es aber eigentlich für eine ganz gute Idee. Ich könnte mir schon vorstellen, dass es den StA nochmal ein wenig milder stimmt, wenn ich mich für das Fahren ohne Licht und evtl. Unannehmlichkeiten entschuldige. Ich werde dabei natürlich darauf aufpassen, dass ich mich in keiner Weise belaste.

quote:
dann kannst Du das ja mit dem Anhörungsbogen machen. Den kriegt der Staatsanwalt ja auch in die Finger. Da brauchst Du Dich nicht nach irgendwelchen Aktenzeichen erkundigen.

Richtig, das ist eine gute Idee.

quote:
Darüber hinaus kennen Sie auch jetzt schon die Aussagen der Polizeibeamten, welchen Eindruck der TE bei der Kontrolle und davor so machte.

Was die Polizisten in den Bericht schreiben weiß ich natürlich auch nicht, aber (und das hab ich vllt nicht ausführlich genug geschrieben) hab ich mich wohl relativ gut benommen den Polizisten gegenüber. Direkt bei der Kontrolle zwar ein wenig kratzbürstig, aber auf dem Revier war eine ziemlich lockere Atmosphäre und ich hab mich eigentlich ganz gut mit den Beamten und dem Arzt unterhalten. Der Polizist meinte auch er hätte meist nervigere "Gäste". Heißt natürlich noch nichts, klingt für mich aber relativ vielvresprechend, dass der Bericht nicht allzu negativ ausfallen sollte.

Desweiteren bin ich mir natürlich im klaren, dass niemand von Ihnen oder aus dem anderen Forum für irgendwelche Ratschläge haften muss, sondern ich alleine. Ich kenn mich zwar nicht gut mit Jura aus, bin ansonsten aber auch nicht allzu blöde glaub ich

Von daher bin ich froh, dass ich verschiedene Meinungen höre/lese.

Vielen Dank und viele Grüße,
Lance

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von Lance H. am 31.07.2012 09:47
Status: Frischling (6 Beiträge)
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