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Minima non curat praetor - 1/1
del vom 28.09.2004   |   13442 Aufrufe   |   Rubrik: Unterhaltung - Denkwürdige Urteile

Minima non curat praetor - Nervt mich nicht!

"In die Ecke Besen Besen, seid´s gewesen"

Durch ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg wurde einmal mehr bewiesen, dass auch Juristen Humor haben können. Unbeteiligten Dritten ist bei Durchsicht der entsprechenden Pressemitteilung aber eher zum Weinen zumute: Ein Rechtsanwalt hatte das Finanzamt vor dem Hamburger Finanzgericht verklagt. So weit, so gut. Allerdings ging es in der Klage um eine Summe von 66 Cent (immerhin ca. 120 Pfennig!). Der klagende Anwalt wollte das Finanzamt zum Erlass eines so genannten Abrechnungsbescheides wegen der Verbuchung von 0,66 Euro verpflichten. Das Finanzamt seinerseits hatte dazu wenig Lust.

Mehr zum Thema:
Finanzgericht   Abrechnungsbescheid  

Zunächst wurde wertvolle Zeit vertrödelt durch das Verfassen unterschiedlicher Standpunkte auf mehrseitigen und ausgefeilten Schriftsätzen der Kontrahenten. Dann endlich machte das Finanzgericht der sinnlosen Energieverfuffung ein Ende:

"Der Kläger ist als Hamburger Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege. Der Beklagte ist als Hamburger Behörde dem Grundsatz der sparsamen und effektiven Haushaltsführung verpflichtet. Das Gericht bestimmt gemäß § 94 a FGO sein Verfahren nach billigem Ermessen. Es wendet daher den römischrechtlichen Grundsatz "Minima Non Curat Praetor" (um Kleinigkeiten kümmert das Gericht sich nicht) und die altdeutsche Regel"Ein jeder kehre vor seiner Tür" an. Danach war zu entscheiden wie geschehen."

Dem bleibt nicht viel hinzuzufügen. Gerüchte, der Rechtsanwalt habe Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs eingelegt, konnten nicht bestätigt werden.

Az VII 22/04


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