Mindestlohngesetz Monatsarbeitszeit rechtskonform?

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
willybald99
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Mindestlohngesetz Monatsarbeitszeit rechtskonform?

Hallo, folg.Frage zum Mindestlohngesetz, deren Beantwortung ich so noch nicht gefunden habe:
Da das Milog nicht von Durchschnittslohn spricht, sondern 8,50 € je Zeitstunde, reicht es bei einem Gehalt von z.B. 1.480 € demnach nicht von einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit in Höhe von 173,33 Std. bei einer 40 Std.-Woche auszugehen (ca. 1.474 €), da hier ja bei Monaten mit 22 oder 23 Arbeitstagen der Mindestlohn unterschritten wäre, richtig?
Bsp.: Brutto 1.480 €
a) 21 AT x 8 Std. x 8,50 € = 1.428 €, Milog eingehalten;
b) 22 AT x 8 Std. x 8,50 € = 1.496 €, Milog nicht eingehalten.

Was wäre aber, wenn im Arbeitsvertrag keine 4o Std.-Woche festlegt wird, sondern dass im Monat regelmäßig z.B. 173 Std. zu leisten sind. Natürlich hätte das zur Konsequenz, dass die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit damit je nach Monat unterschiedlich hoch wäre. Wäre eine solche Regelung konform zum Milog? Und wenn ja, müsste man weitere Festlegungen im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit treffen und vor allem, müsste man dann einen Arbeitszeitnachweis wegn der ggf. unterschiedlichen Arbeitszeiten führen?
Nach meinem Verständnis sollte diese Regelung konform sein, auch ohne weitere Festlegungen oder Arbeitszeitnachweise führen zu müssen.
Der Sinn dürfte klar sein. In einem Monat mit 23 AT bräuchten bei einer 40 Std.-Woche so nicht 1.564 € bezahlt werden, sondern max. auch nur 1.470,50 €.
Natürlich könnte man auch auf Std.-lohn umstellen, aber das ist wegen dem dann zu führendem Std.-Nachweis nicht gewollt.
MfG Micha

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9 Antworten
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#1
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

wenn ich die frage richtig verstehe handelt es sich um "verstetigtes" entgelt

milog § 2

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten
Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den
Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist.

quote:
Was wäre aber, wenn im Arbeitsvertrag keine 4o Std.-Woche festlegt wird, sondern dass im Monat regelmäßig z.B. 173 Std. zu leisten sind.

das wäre meiner meinung nach ein ungewöhnlicher arbeitsvertrag

quote:
Und wenn ja, müsste man weitere Festlegungen im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit treffen und vor allem, müsste man dann einen Arbeitszeitnachweis wegn der ggf. unterschiedlichen Arbeitszeiten führen?

m.e. ist eine zeiterfassung bzw. arbeitszeitnachweis immer ratsam, wenn auch nicht zwingend





-- Editiert Herr Müller 176 am 12.01.2015 17:25

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

das Mindestlohngesetz treibt seine Blühten.

Sie haben für jede Arbeitsstunde einen Anspruch auf min. 8,50 Euro.

In Monaten mit mehr Arbeitsstunden sollten Sie einen höheren, und in Monaten mit weniger Arbeitsstunden einen geringeren Arbeitslohn erhalten.

Ein Monatslohn könnte dann rechtskonform sein, wenn in jedem Monat die Stunden einer 40-Stundenwoche x 8,50 Euro überschritten wird.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
willybald99
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:
wenn ich die frage richtig verstehe handelt es sich um "verstetigtes" entgelt

Nein, so habe ich das nicht gemeint. Ich meinte folg. Szenario:
Im Arbeitsvertrag steht z.B. " ... sind monatlich 170 Std. zu leisten (von Montag bis Freitag mindestens ...".
Also egal welcher Monat, es sind immer 170 Std. zu leisten. Das hätte zur Folge, das die Arbeitszeit schwankt, je nach Anzahl der Arbeitstage.
z.B. im Februar 170 Std : 20 AT = 8,5 Std/Tag;
im Juli aber 170 Std : 23 AT = 7,39 Std/Tag.
Damit würde erreicht werden, dass bei einem Gehalt von 1.445 € der Mindestlohn eingehalten wird, egal welcher Monat, da ja immer 170 Std. gearbeitet werden.
Wäre dieses Szenario konform zum Milog?
Sicher ist ein AZ-Nachweis sinnvoll, aber wenn der AG und AN darauf verzichten, muss er doch nicht sein, sprich der Zoll kann dann auch keinen verlangen, oder?


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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
willybald99
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:
In Monaten mit mehr Arbeitsstunden sollten Sie einen höheren, und in Monaten mit weniger Arbeitsstunden einen geringeren Arbeitslohn erhalten.
.

Das ist ja genau der Punkt. Die Arbeitsstunden wären in jeden Monat gleich.
Allerdings eben keine 40 Std-Woche, sondern schwankend.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

was denn jetzt?
mal sind 170 std. dann 173 , anfangs 173,33
mal sind es 1480 € dann 1445 €

"zäumen wir das pferd mal von hinten auf":

einfache rechnung:
mindestlohn: 8,50 €
xxx std * 8,5 = zu zahlendes entgelt

150 8,5 1275
151 8,5 1283,5
152 8,5 1292
153 8,5 1300,5
154 8,5 1309
155 8,5 1317,5
156 8,5 1326
157 8,5 1334,5
158 8,5 1343
159 8,5 1351,5
160 8,5 1360
161 8,5 1368,5
162 8,5 1377
163 8,5 1385,5
164 8,5 1394
165 8,5 1402,5
166 8,5 1411
167 8,5 1419,5
168 8,5 1428
169 8,5 1436,5
170 8,5 1445
171 8,5 1453,5
172 8,5 1462
173 8,5 1470,5
174 8,5 1479

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
willybald99
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Herr Müller,
um es zu vereinfachen, habe ich im Bsp mal 170 Std. angenommen, und damit 1.445 €. Könnten auch 173 Std. und 1470,50 € sein.
Der Punkt ist doch aber, wie sie schon festgestellt haben, dass es sich hier eher um einen ungewöhnlichen AV handeln würde, da eben keien wöchentliche Arbeitszeit, sondern eine monatliche festgelegt wird.
Die Frage bleibt, ob das im Rahmem Milog so geht und ob weitere Festlegungen getroffen werden müssen?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Solche Fragen wird Ihnen derzeit kein Mensch beantworten können, schon gar nicht in einem Laienforum. Im Rahmen des MiLoG ist nämlich so gut wie gar nichts genau definiert, das ist ja die Krux an der ganzen Geschichte.

Will man als Arbeitgeber auf keinen Fall mehr als € 8,50 pro Stunde zahlen, muss man die vertragliche Vereinbarung auf Stundenlohn umstellen. Alternativ - und damit auf der sicheren Seite - zahlt man dem AN ein Monatsbrutto von € 1.500 und hat damit den Mindestlohn auf jeden Fall erschlagen. Wer als AG nun sagt, diese knapp € 30 pro Monat + LNK würden ihn arm machen, sollte seine Fähigkeiten als AG mal auf den Prüfstand stellen ... vielleicht sollte man sich auch mal die Bußgelder des MiLoG zu Gemüte führen und dann anfangen zu rechnen, wie lange man dafür diesen Kleckerles höheren Lohn zahlen kann. ;)

Es bleibt das bereits angekündigte BMF-Schreiben zum Thema abzuwarten, das etliches konkretisieren soll. Es wird aber davon ausgegangen, dass auf die durchschnittliche Vergütung abgestellt werden wird, so dass auch in Monaten mit vielen Arbeitstagen der Mindestlohn erfüllt sein wird. Fix ist das aber noch nicht!!!

quote:
Natürlich könnte man auch auf Std.-lohn umstellen, aber das ist wegen dem dann zu führendem Std.-Nachweis nicht gewollt.


Stundennachweise sind nicht zwingend an Stundenlohn geknüpft und zudem sind neben Entleihern, geringfügig und kurzfristig Beschäftigten auch alle Branchen gemäß § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ohnehin zum Führen von Arbeitszeitnachweisen verpflichtet.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
willybald99
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo @Schnuckelchen, vielen Dank für die Antwort.
[quoteAlternativ - und damit auf der sicheren Seite - zahlt man dem AN ein Monatsbrutto von € 1.500 und hat damit den Mindestlohn auf jeden Fall erschlagen.]
Das stimmt m.E. nicht ganz, denn z.B. im Juli würde der ML bei 40 h-Woche 1.564 € betragen (23 AT x 8 h x 8,50 €). Somit wären es auch wesentlich mehr als 30 € im Vergleich zum Durchschnittslohn (173,33 h x 8,50 € = 1.473,30 €), also rund 90 €/Monat mehr + AG-Aufwand. Nicht das ein falscher Eindruck entsteht, ich finde die Einführung des ML gut, aber wenn ein ungelernter Hilfsarbeiter bisher z. B. 1.200 oder 1.300 € verdient hat, dann ist der Sprung schon enorm und für einige AG problematisch. Aber das gehört sicher nicht hier her.

quote:
Es bleibt das bereits angekündigte BMF-Schreiben zum Thema abzuwarten, das etliches konkretisieren soll. Es wird aber davon ausgegangen, dass auf die durchschnittliche Vergütung abgestellt werden wird, so dass auch in Monaten mit vielen Arbeitstagen der Mindestlohn erfüllt sein wird.


Das wusste ich nicht und auch die Hotline im BMAS hat dies nicht erwähnt. es wäre gut, wenn das so eintreten würde. Denn ich denke, dass bei Gehaltsempfängern der Durchschnittslohn dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers Genüge tun sollte.


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Ich denke, ein regelmäßiger Blick bei

der-mindestlohn-gilt.de
und
zoll.de

ist kein Schaden, um aktuelle Bekanntmachungen nicht zu verpassen.
Zumal davon auszugehen ist, dass der Zoll die Schubladen durchwühlen wird wie kein Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfer vor ihm ...

Ein Monatslohn von € 1200 - 1300 brutto wird wohl selbst für einen ungelernten Hilfsarbeiter ohnehin den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllen und somit eine unwirksame Vergütungsvereinbarung darstellen.
Ich persönlich empfinde das MiLoG nicht nur als gut sondern als längst überfälliges Mittel. Auch wenn dadurch jetzt jeder Betrieb (auch die, die schon immer höhere Löhne zahlen) davon auf die ein oder andere Art betroffen ist.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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