Mindestlohn 9,00 in der Pflegebranche: Auch für Bereitschaftszeiten
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Pflege, Mindestlohn, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, NachzahlungenNachzahlungen für betroffene Pflegekräfte möglich
Ein flächendeckender Mindestlohn von 8.50 € wird ab dem 1. Januar 2015 in Deutschland gelten. Unter anderem für die Pflegebranche gibt es bereits einen Mindestlohn durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung –PflegeArbbV-).
Nach dieser Verordnung muss in der Pflege ein Mindestlohn von 9,00 € (brutto) bzw. 8,00 € brutto (östliche Bundesländer) gezahlt werden.
Pflege-Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass dieser Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten wie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.
Gerade im Bereich der Heimbeatmung sind noch relativ häufig 24-Stunden-Dienste anzutreffen. Oftmals vergütet der Arbeitgeber diese nicht vollständig, da ein hoher Anteil Arbeitsbereitschaft während dieser Dienste anfällt.
Mindestlohn ist für die vollständige Schichtzeit zu zahlen
Derartige Vergütungen dürften zumindest zukünftig sehr kritisch zu sehen sein. Die entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nichtig sein. Der Arbeitgeber hat den Mindestlohn für die vollständige Schichtzeit zu zahlen. Lediglich echte Pausen, also Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung, sind nicht zu vergüten. Dabei sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer „wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" zeigen muss, etwa um Alarme wahrzunehmen, keine Pausen. Diese Zeiten sind mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Auch für die Vergangenheit können Arbeitnehmer rückwirkend Vergütungsansprüche geltend machen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2014, - 5 AZR 1101/12 -