Mindestlohn 8,50 brutto pro Stunde auch für Arbeitsbereitschaft

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsrecht, Mindestlohn, Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft
4,71 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Urteil des Bundesarbeitsgericht auf andere Berufe übertragbar

In Entscheidung aus dem November 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Mindestlohn in der Pflegebranche von damals 8,50 € brutto pro Stunde (aktuell: 9,00 €)  auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.

Der vollständige Text des Urteils des Bundesarbeitsgericht vom 19. November 2014, 5 AZR 1101/12, ist jetzt auf der Seite des Gerichts verfügbar.

In Zusammenhang mit dem seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde für (fast) alle Berufe hatte das Urteil in Fachkreisen für Aufsehen gesorgt. Die dortige Argumentation des Bundesarbeitsgerichts lässt sich nahezu identisch auf das Mindestlohngesetz übertragen.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass auch in anderen Branchen für Zeiten der Arbeitbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes der Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde zu zahlen sein wird.

Entgegenstehende Vereinbarungen etwa im Arbeitsvertrag verstoßen gegen § 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) und sind unwirksam (vgl. auch Ziffer 16 des o.g. BAG-Urteils).

Leserkommentare
von hfey am 06.02.2015 20:45:15# 1
Ist Zeit als Bereitschaft zu werten, wenn jemand mit sehr kurzem Vorlauf (wenige Stunden oder Vorabend auf nächsten Tag) in den Dienstplan eingeteilt und zum Dienst gerufen wird (z.B. telefonisch), auch wenn dies vorher nicht ausdrücklich als Bereitschaft vereinbart war? Ich kenne eine, bei der das so ist (Pflege, kirchl. Träger).
    
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Mindestlohn 9,00 in der Pflegebranche: Auch für Bereitschaftszeiten