Mindestlaufzeit Mietvertrag gültig?

20. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Basti20
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestlaufzeit Mietvertrag gültig?

Hallo,

In meinem Mietvertrag, den ich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen wollte, heißt es:

"Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2016 und wird zunächst bis zum 30. September 2017 geschlossen. Es verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt."

Der Vermieter hält meine Kündigung für ungültig, auch, nachdem ich ihn darauf aufmerksam machte, dass hier von keinem expliziten Kündigungsausschluss die Rede ist. Dazu sei gesagt, dass mein Vermieter Anwalt ist.

Bin ich im Recht oder ist die Mindestlaufzeit gültig? Bei diesem Thema kommt es ja sehr auf die Formulierung an...

Vielen Dank im Voraus!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Basti20):
Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2016 und wird zunächst bis zum 30. September 2017 geschlossen. Es verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt."


Die ordentliche Kündigung ist erst danach (ab dem 30.9.17) möglich. In sofern gibt es einen Kündigungsausschluß.

Zitat (von Basti20):
nachdem ich ihn darauf aufmerksam machte, dass hier von keinem expliziten Kündigungsausschluss die Rede ist. Dazu sei gesagt, dass mein Vermieter Anwalt ist.


Willst Du Dich ernsthaft mit einem Vermieter anlegen, der Anwalt ist?

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Basti20):
Der Vermieter hält meine Kündigung für ungültig, auch, nachdem ich ihn darauf aufmerksam machte, dass hier von keinem expliziten Kündigungsausschluss die Rede ist. Dazu sei gesagt, dass mein Vermieter Anwalt ist.


Als Anwalt hätte er das rechtssicherer formulieren sollen.

Ein Richter könnte da eine Befristung rein interpretieren, oder auch nicht.



Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Willst Du Dich ernsthaft mit einem Vermieter anlegen, der Anwalt ist?


Was spräche dagegen? Ob Anwalt, Krankenschwester oder Müllkutscher, wenn der VM falsch liegt, ist es wurscht welchem Beruf er/sie nachgeht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@jTE

Ist das

Zitat:
Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2016 und wird zunächst bis zum 30. September 2017 geschlossen. Es verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.


der genaue Wortlaut, oder fehlt da irgendwas?

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#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Als Anwalt hätte er das rechtssicherer formulieren sollen.

Ein Richter könnte da eine Befristung rein interpretieren, oder auch nicht.


Richtig, ich finde auch, dass die Formulierung etwas holprig ist. Ob ich das Risiko ohne eine Rechtsschutzversicherung eingegen würde? Wahrscheinlich nicht. Ich miete auch nicht eine Wohnung für ein paar Monate.

Zitat (von AltesHaus):
Was spräche dagegen? Ob Anwalt, Krankenschwester oder Müllkutscher, wenn der VM falsch liegt, ist es wurscht welchem Beruf er/sie nachgeht.


Mit einer Krankenschwester oder einem Müllkutscher nehme ich es locker auf, bei einem Anwalt schon auch. Hier ist der Vermieter auch noch persönlich betroffen und der wird es sportlich sehen. Und den kostet es nichts, weil es seine eigene Arbeitszeit ist, den TE dagegen schon.

Spielen wir das mal durch:

TS kündigt und zieht aus. Der Vermieter ist damit nicht einverstanden und verlangt noch ein paar MIeten bis zur Neuvermietung. Zur Deckung seiner Ansprüche erklärt er die Aufrechnung der Kaution. Und Ende vom Lied, der TE muss Klage erheben, um die Kaution wieder zu bekommen. Dazu muss er Klage erheben (Prozesskosten und eigenen Anwalt zahlen).
Und dann geht es zu Gericht.

Dann hast Du einen gnädigen Richter, der sagt: "zu verwirrend formuliert, Mieter bekommt Recht." und der Vermieter muss den Kollegen zahlen. Was glaubst Du, wie motiviert der Kollege ist, dem Vermieter eins reinzuwürgen. Letztendlich hackt doch die eine Krähe der anderen doch keine Augen aus.

Oder der Richter sagt: "Glas klar, Kündigungsausschluss impliziert." TE zahlt alles.

Aufwendungen für den Vermieter = 0, mögliche Prozesskosten werden in der Anlage V abgeschrieben und mindern einfach nur den zu versteuernden Gewinn.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich schrieb "wenn der VM falsch liegt" ...

Ich finde auch, dass es nicht eindeutig formuliert ist, und wenn dem so ist, dann geht es zu wessen Lasten? Zu Lasten des VM.

Allerdings würde ich in diesem Fall auch einen Anwalt beauftragen. Falls man nicht RSversichert ist, könnte man - wenn man zu wenig verdient - PKH beantragen.

Warum man eine Wohnung erst anmietet und so kurzfristig wieder verlässt ist mir auch unverständlich, gerade um das zu vermeiden wird ja idR der Kündigungsverzicht BEIDER Seiten vereinbart, aber das ist wohl nicht das Thema hier.

-- Editiert von AltesHaus am 21.12.2016 23:14

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich schrieb "wenn der VM falsch liegt" ...

Ich finde auch, dass es nicht eindeutig formuliert ist, und wenn dem so ist, dann geht es zu wessen Lasten? Zu Lasten des VM.


Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre.... Wer kann sagen, das es nicht eindeutig formuliert ist? Richtig ein Richter. Bis es vor einen Richter kommt, kostet es den TE eine Menge Geld, den Vermieter (= Anwalt) nur Zeit.

Zitat (von AltesHaus):
Falls man nicht RSversichert ist, könnte man - wenn man zu wenig verdient - PKH beantragen.


Dann muss es auch erfolgsversprechend sein. Vielleicht sogar eine gute Idee, über einen PKH-Antrag erst einmal die Erfolgschancen zu testen. Allerdings kostet auch das das Geld des TE, weil das nicht über den PKH-Antrag läuft. (1 facher Satz, Streitwert 1 Jahresnettokaltmiete.)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich schrieb "wenn der VM falsch liegt" ...

Ich finde auch, dass es nicht eindeutig formuliert ist, und wenn dem so ist, dann geht es zu wessen Lasten? Zu Lasten des VM.


Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre.... Wer kann sagen, das es nicht eindeutig formuliert ist? Richtig ein Richter. Bis es vor einen Richter kommt, kostet es den TE eine Menge Geld, den Vermieter (= Anwalt) nur Zeit.

Zitat (von AltesHaus):
Falls man nicht RSversichert ist, könnte man - wenn man zu wenig verdient - PKH beantragen.


Dann muss es auch erfolgsversprechend sein. Vielleicht sogar eine gute Idee, über einen PKH-Antrag erst einmal die Erfolgschancen zu testen. Allerdings kostet auch das das Geld des TE, weil das nicht über den PKH-Antrag läuft. (1 facher Satz, Streitwert 1 Jahresnettokaltmiete.)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich schrieb "wenn der VM falsch liegt" ...

Ich finde auch, dass es nicht eindeutig formuliert ist, und wenn dem so ist, dann geht es zu wessen Lasten? Zu Lasten des VM.


Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre.... Wer kann sagen, das es nicht eindeutig formuliert ist? Richtig ein Richter. Bis es vor einen Richter kommt, kostet es den TE eine Menge Geld, den Vermieter (= Anwalt) nur Zeit.

Zitat (von AltesHaus):
Falls man nicht RSversichert ist, könnte man - wenn man zu wenig verdient - PKH beantragen.


Dann muss es auch erfolgsversprechend sein. Vielleicht sogar eine gute Idee, über einen PKH-Antrag erst einmal die Erfolgschancen zu testen. Allerdings kostet auch das das Geld des TE, weil das nicht über den PKH-Antrag läuft. (1 facher Satz, Streitwert 1 Jahresnettokaltmiete.)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich sehe das wie Ver und halte den Kündigungsausschluss für wirksam. Im Gegensatz zu Ver halte ich jedoch eine Kündigung zum 30.09.2017 für möglich und nicht erst das Schreiben einer Kündigung nach dem 30.09. also zum 31.12.2017. Unklare Formulierungen gehen in solchen Fällen zu Lasten des Vermieters, machen aber nicht den Kündigungsausschluss insgesamt unwirksam.

Eine Kündigung nach nicht einmal 3 Monaten Mietzeit ist daher nach meiner Einschätzung nicht zulässig.

Zitat:
Vielleicht sogar eine gute Idee, über einen PKH-Antrag erst einmal die Erfolgschancen zu testen.


Wie kommt Ihr darauf, dass der Fragesteller ein so niedriges Einkommen und Vermögen hat, dass ihm PKH zusteht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich sehe da noch die Möglichkeit der unklargen Formulierung, so dass hier die gesetzl. Kündigungsfrist geltenwürde, das sollte aber letztendlich ein Jurist überprüfen.

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