Mindestens 770 Euro Unterhalt für Betreuung unehelichen Kindes
AFP VOM 17.12.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 3771 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt
BGH: Maßstab ist Selbstbehalt für Existenzminimum
Eltern, die ein unehelich geborenes Kind betreuen, haben Anspruch auf einen Unterhalt vom anderen Elternteil in Höhe von mindestens 770 Euro im Monat. Dieser erstmals vom Bundesgerichtshof (BGH) festgesetzte Betrag entspricht dem Existenzminimum, wie es auch einem Unterhaltspflichtigen derzeit zugestanden wird, heißt es in dem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatzurteil. Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht demnach allerdings nur während der ersten drei Lebensjahre des Kindes, danach muss der Unterhaltsberechtigte zunächst halbtags und ab der Einschulung des Kindes ganztags arbeiten. (Az. : XII ZUR 50/08)
Im aktuellen Fall scheiterte eine arbeitslose Archäologin mit ihrer Forderung nach einem höheren und unbefristeten Betreuungsunterhalt, den der Vater ihres unehelich geborenen und mittlerweile sechseinhalb Jahre alten Sohnes zahlen sollte.
Der BGH entschied nun zur Unterhaltshöhe, dass sich dieser Betrag nach dem Lebensstandard der Klägerin richtet, den sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom Einkommen ihres Lebenspartners ableiten. Dies gelte selbst dann nicht, wenn sie - wie im aktuellen Fall - längere Zeit mit ihm zusammenlebte.
Obwohl die Klägerin arbeitslos und an Multipler Sklerose erkrankt ist, hat sie laut BGH keinen Anspruch auf weiteren Betreuungsunterhalt. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie beim nachehelichen Unterhalt zusätzlich möglich seien, gebe es in einem solchen Fall nicht.
17. Dezember 2009 - 14.10 Uhr
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