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Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze

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Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze

Guten Abend zusammen!

Die letzten beiden Stunden habe ich mich ausgiebig mit dem Nachbarschaftsrecht BW beschäftigt und habe einige Fragen dazu.

Zunächst das Problem: Seit Sommer 2002 wohne ich in einem kleinen Wohngebiet mit Doppelhäusern aus den 50er Jahren.
Meine Doppelhaus-Nachbarin ist eine schwierige Person (aber das scheinen ja viele zu sein
) und ich will auf sie auch nicht weiter eingehen.

Heute Abend überreichte sie mir einen Brief, in dem sie in unfreundlichem Ton die Beseitigung eines Baumes verlangte.

Dieser Baum (Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) steht ca. 4,50 von ihrer Grenze entfernt.
Er wurde von mir 2003 oder 2004 gepflanzt und war zu dieser Zeit ein Ästchen von ca. 70 cm Höhe.
Da ich annahm, es würde sehr lange dauern, bis er ein "richtiger Baum" ist, pflanzte ich 2005 einen ähnlichen Baum, allerdings mit Kuppelkrone ((catalpa bignonioides nana)d.h., er wächst nicht mehr).

In der Zwischenzeit ist "mein Kleiner" ca. 3,50m hoch.
Meine Nachbarin führt an, dass dies ein Baum sei, der für einen kleinen Garten zu groß sei. (Gartengröße ca. 10x12m)

Nach dem Nachbarschaftsrecht BW müsste dieser Baum 8m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen.
Allerdings gibt es den Nachsatz, dass alleinstehende Bäume nur 6m Entfernung bräuchten.
In meinem Fall wäre er aber (leider) immer noch zu nahe am Zaun.


Die Verjährungsregel sieht vor, dass ein Anspruch auf Beseitigung nach 5 Jahren (Stichtag 1.7.) nicht mehr zulässig ist.

Es mag sich seltsam anhören, aber ich weiß wirklich nicht,wann genau der Baum gepflanzt wurde!
Es gibt aber Fotos, auf dem der Winzling zu sehen ist neben meinem Sohn und so kann ich sagen, dass er sicher vor 2004 gepflanzt wurde (aber ob vor dem 1.7. weiß ich nicht mehr)

Spannenderweise heißt es im NBG an selber Stelle auch, dass "bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen [die Verjährung] am ersten Juli des zweiten Jahres" beginne - dann wäre ich in jedem Fall aus dem Schneider.

Nun meine Frage: Was heißt das? Oder: Wann ist ein Baum als "an Ort und Stelle gezogen" zu bezeichnen?

Und noch eine Frage: Im Moment ist der Baum noch nicht besonders hoch oder ausladend (aber wunderschön! Er hat in diesem Jahr zum ersten Mal geblüht und ich freue mich jeden einzelnen Tag an ihm!!) - eine Beeinträchtigung meiner Nachbarn in irgendeiner Weise liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.

Es geht meiner Nachbarin nur ums Prinzip, also den gesetzlichen Mindestabstand.

Hat sie, sollte sie rechtliche Schritte einleiten, Aussicht auf Erfolg?

Muss ich den Baum ggf. umpflanzen, auch wenn es sein kann, dass er das nicht überlebt?

Oder müsste ich das frühestens tun, wenn er höher ist? (An einer Stelle habe ich gelesen, dass ein Baum nicht als solcher betrachtet wird, wenn er unter 6 m hoch ist)?

Ich bin allen für Rat und Zuspruch dankbar - vielleicht hören Sie heraus, dass mein Herz an diesem wundervollen Baum hängt...

Liebe Grüße
limone
Viele Grüße
Limone


von limone am 17.07.2008 00:21
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
Wenn der Baum wirklich zu nah an der Grundstücksgrenze steht, kann sie durchaus Erfolg haben. Was ist sonst in z.B. 6 Jahren? Da ist der Baum vielleicht doppelt so groß!


von anonym_0405 am 17.07.2008 10:03
Status: Unsterblich (843 Beiträge)
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
Hi,

Bepflanzungsabstände in Baden-Württemberg:

Sträucher 0,5 m,
Schwachwüchsige Obstbäume 2,0 m,
Normalwüchsige Obstbäume 3,0 m,

Schmale Bäume, Birken, Thujas 4,0 m,
Starkwüchsige Bäume wie Buche + Eiche 8,0 m,
Hecken bis 180 cm 0,5 m,
Hecken bis 200 cm Heckenhöhe (- 130 cm).

§ 26 Verjährung

(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem.

(2) Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.

(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.


LG 123Luck


von 123Luck am 17.07.2008 15:32
Status: Senior (114 Beiträge)
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
Wer lesen Kann, ist klar im Vorteil:

Die letzten beiden Stunden habe ich mich ausgiebig mit dem Nachbarschaftsrecht BW beschäftigt.

Was soll also mit der copy - paste zum Ausdruck gebracht werden?


von Dr. Lecter am 17.07.2008 21:57
Status: Unsterblich (888 Beiträge)
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
Guten Abend!

Zunächst mal Danke an die drei, die hier geantwortet haben.

Tatsächlich ist mir der oben eingefügte Text des Nachbarschaftsrechts vertraut (danke für den Hinweis, Dr. Lector) und ich wiederhole hier meine Frage(n):

Was kann es bedeuten, dass >ein Gehölz an Ort und Stelle gezogenklein-garten-verträglich< waren.

@123Luck: Ich möchte ergänzen, dass alleinstehende Bäume nur 6m Abstand brauchen.

Freundliche Grüße an alle,
limone

-- Editiert von limone am 17.07.2008 23:32:49


von limone am 17.07.2008 23:18
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
So, und nun muss ich mich gleich nochmal melden, da mein Beitrag beim Edieren irgendwie verstümmelt wurde...

Hier nochmals die ganze Version:


Zunächst mal Danke an die drei, die hier geantwortet haben.

Tatsächlich ist mir der oben eingefügte Text des Nachbarschaftsrechts vertraut (danke für den Hinweis, Dr. Lector) und ich wiederhole hier meine Frage(n):

Was kann es bedeuten, dass >ein Gehölz an Ort und Stelle gezogen wurdeklein-garten-verträglich< sind.

@123Luck: Ich möchte ergänzen, dass alleinstehende Bäume nur 6m Abstand brauchen.

Freundliche Grüße an alle,
limone

-- Editiert von limone am 17.07.2008 23:40:59


von limone am 17.07.2008 23:38
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
Ich geb's auf...

Habe x Mal versucht, meinen Beitrag vollständig einzustellen...
es will nicht gelingen!!

Dabei wollte ich lediglich sagen, dass ich wissen will, was es heißt, dass ein >Gehölz an Ort und Stelle gezogen< wurde...

und anonym0405 mitteilen, dass ich gar nicht will, dass der Baum so hoch wird und ich Beispiele kenne in der Gegend, bei denen die Bäume derselben Art durch regelmäßigen Rückschnitt nur mittelgroß wurden.

Gute Nacht!

-- Editiert von limone am 17.07.2008 23:45:52

-- Editiert von limone am 17.07.2008 23:46:29


von limone am 17.07.2008 23:42
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
Der BGB hat zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume Regeln aufgestellt, die unter folgendem Link zu lesen sind:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/detail.php?id=662
Die Frage ist, ob bei Einhaltung dieser Regeln der Nachbar die Beseitigung verlangen kann. Die einzuhaltenden Grenzabstände sind doch in den Bundesländern sehr verschieden.


von Dieter25 am 18.07.2008 10:34
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
Hallo Dieter25!

Danke für die Antwort!

Allerdings habe ich nicht vor, den Baum so hoch werden zu lassen.
Außerdem befürchtet die Nachbarin, wenn ich das richtig einschätze, eher, dass der Baum irgendwann Schatten wirft auf ihr Grundstück.



von limone am 23.07.2008 00:01
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Mindestabstand Baum zur Nachbargrenze
Hallo limone,

quote:
Spannenderweise heißt es im NBG an selber Stelle auch, dass bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen [die Verjährung] am ersten Juli des zweiten Jahres beginne - dann wäre ich in jedem Fall aus dem Schneider.

hier irrst du leider, die Frist beginnt dann erst im zweiten Jahr, läuft also ein Jahr länger.

MfG Stefan



von reckoner am 23.07.2008 19:20
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