Mindest-/Höchsttemperatur am Arbeitsplatz

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Regelungen zur Mindest- und Höchsttemperatur am Arbeitsplatz findet man in den technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5

Hinsichtlich der Mindesttemperatur am Arbeitsplatz gilt es die Arbeitsschwere und die überwiegende Körperhaltung zu beachten. Hierbei unterscheidet man bei der überwiegenden Körperhaltung zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeiten. Die Arbeitsschwere wird in leicht (leichte Hand- / Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen), mittel (mittelschwere Hand- / Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Stehen oder Gehen) und schwer (schwere Hand- / Arm-, Bein- oder Rumpfarbeit im Stehen oder Gehen) gegliedert.

Bei einer sitzenden Tätigkeit ist bei einer leichten Arbeitsschwere eine Mindesttemperatur von 20 C, bei einer mittleren Arbeitsschwere eine Raumtemperatur von 19° C vorgeschrieben.

Bei einer stehenden oder gehenden Tätigkeit ist bei einer leichten Arbeitsschwere eine Mindesttemperatur von 19° C, bei einer mittleren Schwere eine Temperatur von 17° C und bei einer schweren Arbeitsschwere eine Raumtemperatur vorgeschrieben.

Sollten diese Mindestwerte in den Arbeitsräumen nicht erreicht werden, so ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen durch zusätzliche arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (z.B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatte), organisatorische Maßnahmen (z.B. Aufwärmzeiten) oder personenbezogene Maßnahmen (z.B. geeignete Kleidung) sicher zustellen.

Abgesehen von einer Mindesttemperatur am Arbeitsplatz oder im Büro gibt es aber auch Vorschriften hinsichtlich einer Höchsttemperatur.

Die Lufttemperatur soll in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen-, und Erste-Hilfe-Räumen 26° C nicht überschreiten. Bei übermäßiger Sonneneinstrahlung und damit verbundener übermäßiger Erwärmung über 26° C sind die entsprechenden Fenster, Oberlichter und Glaswände mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.

Bei einer Außenlufttemperatur über 26° C sollen, bei einer Raumtemperatur über 30° C müssen zusätzlich zu den Sonnenschutzsystemen weitere Maßnahmen wie beispielsweise eine effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten), eine effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung), Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben), die Lüftung in den Morgenstunden, die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, die Lockerung der Bekleidungsregelungen oder die Bereitstellung geeigneter Getränke zu ergreifen.

In Einzelfällen kann das Arbeiten über 26° C zu einer Gesundheitsgefährdung führen (z.B. bei schwerer körperlicher Arbeit, wenn besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder besonders schutzbedürftige Personen wie Jugendliche, Ältere, Schwangere oder stillende Mütter im Raum tätig sind). In solchen Fällen ist anhand einer Gefährdungsbeurteilung über weitere Maßnahmen zu entscheiden.

Ab einer Überschreitung der Raumtemperatur von 35° C ist der Raum als Arbeitsraum grundsätzlich nicht geeignet.