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Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig

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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig

quote:
Das bedeutet nicht weniger als, dass die Vereinigungen von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen haben und das unheilbar


Ich kann mir nicht helfen, das erinnert mich an die Schwadroniererei jener Klientel, die behauptet, auch der Einigungsvertrag und die Verfassung und die Kapitulation der Wehrmacht und ... seien "nichtig" und "unheilbar rechtswidrig".

Selbst wenn bei einer Fusion gegen §203 StGB verstoßen würde, würde die Fusion dadurch nicht nichtig. Auf welchem abstrusen Argumentationsgebäude ist dieses "non sequitur" denn nun wieder aufgebaut?



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von VivaColonia am 02.03.2010 20:42
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
OK, aus deiner "Homepage" ergibt sich das nach deiner Argumentation aus §134 BGB: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt."

Das ist aber eine grobe laienhafte Fehlinterpretation. Das Rechtsgeschäft "Fusion" verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, selbst wenn *bei* der Fusion gegen Verbote verstoßen wird.
Ansonsten könnte ich auch behaupten, wenn das neue Hauptgebäude der fusionierten Krankenkassen ohne Baugenehmigung gebaut worden wäre, wäre die Fusion nichtig.

Du solltest schon unterscheiden können, ob ein Rechtsgeschäft selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und was hier das Rechtsgeschäft war. Das Rechtsgeschäft "Fusion" an sich verstößt offenbar nicht gegen das Gesetz.

Aber mal wieder lustig, was für Unfug man aus völlig falschen Prämissen folgern kann - ex falso quodlibet.


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von VivaColonia am 02.03.2010 20:47
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
Mich erinnert die Diskussion an eine andere, in der behauptet wurde, alle verkehrsrechtlichen OWis seien unwirksam, da eine Norm aus dem OWi-Einführungsgesetz gestrichen worden sei und damit sowohl das EG als auch das OWiG selber unwirksam geworden sei. Immer wieder lustig, wenn Laien auf einmal die Gesetzeslücken und -fehler schlechthin entdecken, auf die noch nie ein Mensch zuvor gestoßen ist.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."


von Jotrocken am 02.03.2010 21:30
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
Haben Sie eigentlich überhaupt schon Strafanzeige erstattet wegen dieser "menschen- und rechtsverachtende(n) "Organisierte Kriminalität""?

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."


von Jotrocken am 02.03.2010 21:39
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
Hallo Wolfgang,

zuersteinmal möchte ich mich entschuldigen, dass du dich von mir beleidigt gefühlt hast. Ich denke mal, du meinst damit den Satz mit der "konfusen Spinnerei". Das war wohl tatsächlich unangebracht, denn schießlich ist das hier ein Diskussionsforum, und wenn du dir zu dem Thema Gedanken gemacht hast, und zu einem, für dich eindeutigen, Schluss gekommen bist, so steht mir nicht zu, das als Spinnerei abzukanzeln.

Deswegen habe ich ja auch versucht, nach meinem ironischen Einstieg, ernsthaft mit dir zu diskutieren.

Daher würde ich dich auch bitten, auf deiner Homepage, nicht aufgrund von Rechtschreib- bzw. Grammatikfehlern auf den Inhalt meiner Aussage zu schließen. Glaub mir, ich bin durchaus in der Lage mich sowohl grammatikalisch, als auch in der Rechtschreibung, korrekt auszudrücken. In diesem Forum hier geht es mir aber manchmal eher darum meine Gedanken schnell in schriftliche Form zu bringen, so dass ich zwar immer versuche, dass meine Texte verständlich bleiben, jedoch auf Rechtschreibung und Grammatik - zumindest hier - nur untergeordnet achte.

Was den "Nährwert" meines Beitrages angeht, so bin ich auf diesem Gebiet natürlich kein Experte. Das ist aber auch kein Wunder. Schließlich handelt es sich hier ja auch um ein Laienforum. Nichts desto weniger wirst du an meinen bisherigen Beiträgen erkennen können, das ich mich im Sozialrecht doch ziemlich gut auskenne.

Ich möchte aber nochmal ganz sachlich meine Sichtweise darlegen:

§203(2) Nr.1 StGB sagt aus, dass ein Amtsträger sich strafbar macht, wenn er ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart.
-Wie gesagt, ich bin natürlich kein Experte auf dem Gebiet.- Aber es gibt trotzdem Gründe, die aus meiner Sicht dagegen sprechen, dass dieser Paragraph i.V.m. §134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäft, also der Fusion zweier Krankenkassen, führt.

Die gesetzliche Krankenkasse ist kein Amtsträger, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Amtsträger sind die agierenden Personen innerhalb der Körperschaft, also können nur diese sich strafbar machen, nicht jedoch die Körperschaft an sich.
Dieses Argument ist, wie ich auch zugebe, jedoch noch ein wenig dünn. Denn schließlich wird die Körperschaft durch ihre Amtsträger nach außen hin vertreten, und so könnte man argumentieren, dass dadurch, dass ein Amtsträger ein Rechtsgeschäft tätigt, welches gegen ein Gesetz verstößt, dieses Rechtgeschäft nichtig wird.
Ich bin allerdings der Meinung dass die Weitergabe überhaupt gar nicht gegen den §203 StGB verstößt. Und dies aus folgendem Grund:
Zunächst ein Beispiel aus der Praxis:

Bezieht jemand Arbeitslosengeld, so zahlt die Arbeitsagentur Krankenkassenbeiträge an die KK des Arbeitslosen. Nimmt der Arbeitslose nun eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf, und meldet er dies nciht der Arbeitsagentur, so merkt die Krankenkasse dies, dadurch, dass ja nun von zwei Seiten Kenkenkassenbeiträge gezahlt werden, und meldet dies in einer sogenannten DALEB Mitteilung an die Arbeitsagentur. Dies ist auch eine Weitergabe von Sozialdaten seitens der Krankenkasse, welche allerdings nicht strafbar ist, da sie durch das Sozialgesetzbuch abgedeckt ist.

Ich betrachte jetzt einmal die Fusion zweier Krankenkassen von Anfang an.
Also: Zwei Krankenkassen fusionieren und sind nun rechtlich gesehen eine Krankenkasse. Allein durch diesen Vorgang sind ja noch keine Sozialdaten zwischen den Krankenkassen ausgetauscht worden.

(Dies ist meiner Meinung nach auch der Grund, warum die reine Fusion erst recht noch keine Verletzung von Privatgeheimnissen darstellen kann, sondern wennd ann erst die tatsächliche Übermittlung der Daten.)

Auf dem Papier ist es zwar nun eine Krankenkasse. Für den sinnvollen Betrieb dieser Krankenkasse ist es nun aber unerlässlich, dass die Sozialdaten ausgetauscht werden, da die fusionierte Krankenkasse ihre soziale Aufgabe ohne diesen Austausch nciht mehr ordentlich erledigen könnte.
Aufgrund dessen ist dieser Austausch meiner Meinung nach Zulässig nach §69 (1) Nr.1 SGB X :"Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind."

Dies ist meiner Meinung nach auch der Fall, da, durch die Fusion der beiden Krankenkassen die Erfüllung des Zweckes aus dem die Sozialdaten erhoben worden sind nicht mehr gegeben wäre, wenn die Daten nicht übermittelt würden.

Über eine weitere Antwort würde ich mich freuen, da ich, auch wenn ich nicht deiner Meinung bin, das Thema interessant finde!

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"


von Schnebi am 03.03.2010 10:58
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
@Wolfgang Hoehl

Habe gerade Ihr Posting vom 2. März 2010 entdeckt und bin auf Ihre Homepage gegangen. Meine Güte, eine Menge Material. Ich habe das ein und andere bereits gelesen, brauche aber viel Zeit, um das alles zu studieren und zu verstehen. Werde mich in den nächsten Tagen damit beschäftigen.

Hier an dieser Stelle: Danke an Sie.

Gruss sternchen 08


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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"


von Sternchen08 am 03.03.2010 17:13
Status: Legende (490 Beiträge)
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
--- editiert vom Admin


von guest-12322.03.2010 17:57:10 am 03.03.2010 17:57
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
@ Schnebi

Zunächst einmal Danke für die versöhnlichen Worte, auch wenn wir nicht einer Meinung sind, aber vielleicht ändert sich das ja noch. Die Entschuldigung nehme ich selbstverständlich gerne an.

Da ich momentan zeitlich etwas beschränkt bin, nur so viel bzw. der Hinweis auf zwei überaus wichtige Punkte: Entscheidend für das, was unter einer unbefugten Offenbarung (durch Datenübermittlung etc.) zu verstehen ist, sind in dieser „Sache“ die Masstäbe des § 203 StGB (s. auch u.). Und nach denen findet bei Fusionen von Krankenkassen eben unzweifelhaft eine solche statt und zwar hier durch die notwendige Übermittlung von Daten der zwei (oder mehr) alten an die neue Kasse und die damit unausweichlich verbundene – rechtlich bereits ausreichende blosse Möglichkeit der – Kenntnisnahme durch die regelmässig mit übernommen werdenden Angehörigen der jeweils beteiligten anderen Kasse(n).

§ 67 d Abs. 1 SGB X verweist auf die Zulässigkeit von Übermittlungen nach den §§ 68 – 77 SGB X; Sie zitieren § 69 SGB X. In diesem Zusammenhang der Hinweis auf § 76 Abs. 1 SGB X (zur „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten“ !), der auch eine direkte Brücke zu § 203 StGB schlägt und vor allem dessen Massgeblichkeit hier noch zusätzlich deutlich macht !


@ Sternchen08, Ihre Nachricht sah ich erst gerade: Wenn weitergehende Fragen nach der Lektüre meiner Website verbleiben oder irgendwelche Probleme mit der „Sache“ neu auftauchen etc. etc., melden Sie sich bitte jederzeit, hier oder unter meiner o. g. eMail-Adresse ...

Viele Grüsse, Wolfgang Höhl


P.S.: Zu den zwei unsäglichen Kommentaren vor Ihnen beiden in Kürze mehr ...


Und @ Amerikanis: Sie haben völlig Recht was die Kündigungen bzw. die Möglichkeit dazu betrifft, aber letztlich geht es doch in dieser „Sache“ um viel viel mehr als nur um „Legitimation“ ...


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"http://www.wolfganghoehl.eu und/oder demnächst
http://www.fusionsdesaster.de"


von Wolfgang Hoehl am 03.03.2010 18:19
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
quote:
In diesem Zusammenhang der Hinweis auf § 76 Abs. 1 SGB X (zur „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten“ !), der auch eine direkte Brücke zu § 203 StGB schlägt und vor allem dessen Massgeblichkeit hier noch zusätzlich deutlich macht !

Wo soll denn hier die Brücke zu § 203 StGB sein?!
Das Analogieverbot im Strafrecht ist Ihnen bekannt?

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."


von Jotrocken am 03.03.2010 18:51
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>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
@Jobtrocken:

quote:
Das Analogieverbot im Strafrecht ist Ihnen bekannt?

Mir jedenfalls nicht. Kannst Du das ein wenig erläutern? Danke.

Zumindest wird in § 76 Abs. 1 SGB X direkt auf § 203 StGB verwiesen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"


von AxelK am 03.03.2010 19:24
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