>Millionen Zusatzbeiträge in der GKV rechtswidrig
Hallo Wolfgang,
zuersteinmal möchte ich mich entschuldigen, dass du dich von mir beleidigt gefühlt hast. Ich denke mal, du meinst damit den Satz mit der "konfusen Spinnerei". Das war wohl tatsächlich unangebracht, denn schießlich ist das hier ein Diskussionsforum, und wenn du dir zu dem Thema Gedanken gemacht hast, und zu einem, für dich eindeutigen, Schluss gekommen bist, so steht mir nicht zu, das als Spinnerei abzukanzeln.
Deswegen habe ich ja auch versucht, nach meinem ironischen Einstieg, ernsthaft mit dir zu diskutieren.
Daher würde ich dich auch bitten, auf deiner Homepage, nicht aufgrund von Rechtschreib- bzw. Grammatikfehlern auf den Inhalt meiner Aussage zu schließen. Glaub mir, ich bin durchaus in der Lage mich sowohl grammatikalisch, als auch in der Rechtschreibung, korrekt auszudrücken. In diesem Forum hier geht es mir aber manchmal eher darum meine Gedanken schnell in schriftliche Form zu bringen, so dass ich zwar immer versuche, dass meine Texte verständlich bleiben, jedoch auf Rechtschreibung und Grammatik - zumindest hier - nur untergeordnet achte.
Was den "Nährwert" meines Beitrages angeht, so bin ich auf diesem Gebiet natürlich kein Experte. Das ist aber auch kein Wunder. Schließlich handelt es sich hier ja auch um ein Laienforum. Nichts desto weniger wirst du an meinen bisherigen Beiträgen erkennen können, das ich mich im Sozialrecht doch ziemlich gut auskenne.
Ich möchte aber nochmal ganz sachlich meine Sichtweise darlegen:
§203(2) Nr.1 StGB sagt aus, dass ein Amtsträger sich strafbar macht, wenn er ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart.
-Wie gesagt, ich bin natürlich kein Experte auf dem Gebiet.- Aber es gibt trotzdem Gründe, die aus meiner Sicht dagegen sprechen, dass dieser Paragraph i.V.m.
§134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäft, also der Fusion zweier Krankenkassen, führt.
Die gesetzliche Krankenkasse ist kein Amtsträger, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Amtsträger sind die agierenden Personen innerhalb der Körperschaft, also können nur diese sich strafbar machen, nicht jedoch die Körperschaft an sich.
Dieses Argument ist, wie ich auch zugebe, jedoch noch ein wenig dünn. Denn schließlich wird die Körperschaft durch ihre Amtsträger nach außen hin vertreten, und so könnte man argumentieren, dass dadurch, dass ein Amtsträger ein Rechtsgeschäft tätigt, welches gegen ein Gesetz verstößt, dieses Rechtgeschäft nichtig wird.
Ich bin allerdings der Meinung dass die Weitergabe überhaupt gar nicht gegen den
§203 StGB verstößt. Und dies aus folgendem Grund:
Zunächst ein Beispiel aus der Praxis:
Bezieht jemand Arbeitslosengeld, so zahlt die Arbeitsagentur Krankenkassenbeiträge an die KK des Arbeitslosen. Nimmt der Arbeitslose nun eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf, und meldet er dies nciht der Arbeitsagentur, so merkt die Krankenkasse dies, dadurch, dass ja nun von zwei Seiten Kenkenkassenbeiträge gezahlt werden, und meldet dies in einer sogenannten DALEB Mitteilung an die Arbeitsagentur. Dies ist auch eine Weitergabe von Sozialdaten seitens der Krankenkasse, welche allerdings nicht strafbar ist, da sie durch das Sozialgesetzbuch abgedeckt ist.
Ich betrachte jetzt einmal die Fusion zweier Krankenkassen von Anfang an.
Also: Zwei Krankenkassen fusionieren und sind nun rechtlich gesehen eine Krankenkasse. Allein durch diesen Vorgang sind ja noch keine Sozialdaten zwischen den Krankenkassen ausgetauscht worden.
(Dies ist meiner Meinung nach auch der Grund, warum die reine Fusion erst recht noch keine Verletzung von Privatgeheimnissen darstellen kann, sondern wennd ann erst die tatsächliche Übermittlung der Daten.)
Auf dem Papier ist es zwar nun eine Krankenkasse. Für den sinnvollen Betrieb dieser Krankenkasse ist es nun aber unerlässlich, dass die Sozialdaten ausgetauscht werden, da die fusionierte Krankenkasse ihre soziale Aufgabe ohne diesen Austausch nciht mehr ordentlich erledigen könnte.
Aufgrund dessen ist dieser Austausch meiner Meinung nach Zulässig nach §
69 (1) Nr.1 SGB X :"Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind."
Dies ist meiner Meinung nach auch der Fall, da, durch die Fusion der beiden Krankenkassen die Erfüllung des Zweckes aus dem die Sozialdaten erhoben worden sind nicht mehr gegeben wäre, wenn die Daten nicht übermittelt würden.
Über eine weitere Antwort würde ich mich freuen, da ich, auch wenn ich nicht deiner Meinung bin, das Thema interessant finde!
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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"
von Schnebi am 03.03.2010 10:58
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