Mietwohnung/Nebenkosten, separate Abrechnung der "kalten und warmen Betriebskosten"

29. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
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Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietwohnung/Nebenkosten, separate Abrechnung der "kalten und warmen Betriebskosten"

Hallo,

ich habe ein, mittlerweile leider jährlich wiederkehrendes Problem, mit meinem Vermieter.

Also vorab zur Info die "nackten" Zahlen zu meinem Mietvertrag so wie sie im Mietvertrag stehen:
Grundmiete Wohnung: 490,00 EURO
Vorauszahlung Betriebskosten: 110,00 EURO
Vorauszahlung Heizkosten/Warmwasser: 70,00 EURO
Gesamtmiete Wohnung: 670,00 EURO

Nun ist es so, dass mein Vermieter für die "kalten" Betriebskosten und die Kosten für's Heizen und Warmwasser, tatsächlich auch zwei separate Abrechnungen erstellt.

Leider ist er mit der Abrechnung der "kalten" Kosten aber dann auch jedes Jahr wesentlich schneller, als mit der Abrechnung der Heizkosten.

Aktuell ist es so, dass die Abrechnung der "kalten" Kosten für das Jahr 2016 seit Ende März vorliegt. Diese Abrechnung schließt mit einer Nachforderung des Vermieters in Höhe von 30,00 EURO.

Den Ausgleich der 30,00 EURO verlangt er zum 01. Mai 2017

Ich habe dem Vermieter, sofort nach Erhalt der Abrechnung geschrieben, dass ich diese nicht zum 01. Mai zahlen werde, da ich die Auffassung vertrete, das eine Nachzahlung maximal erst dann entstehen kann, wenn die Betriebskosten für 2016 vollständig abgerechnet sind, demnach also auch eine Abrechnung für die Heizkosten 2016 vorliegt.

Anzumerken wäre, dass sich für 2014 seinerzeit, nach vorliegen beider Abrechnungen ein Guthaben von ca. 200,00 EURO zu meinen Gunsten, für 2015 ein Guthaben von ca. 190,00 EURO zu meinen Gunsten, ergab.

2015 z.B. hat sich aus der Abrechnung der "kalten" Kosten eine Nachforderung des Vermieters von 80,00 EURO ergeben. Aus der Heizkostenabrechnung ergab sich dann ein Guthaben für mich in Höhe von 270,00 EURO. Im Saldo dann also 190,00 EURO für mich. Auch hier gab es im letzten Jahr schon Streit, weil der Vermieter die Auffassung vertrat, die 80,00 EURO hätten zwischenzeitlich, also bereits vor dem Vorliegen der Heizkostenabrechnung durch mich gezahlt werden müssen. Was ich aber letztlich nicht gemacht habe.

Anzumerken wäre dann noch, dass die Abrechnung der Energiekosten (Fernwärme) dem Vermieter für 2015 bereits am bzw. seit dem 30.12.2015 vorlagen. Die Abrechnung den Mietern gegenüber aber erst Mitte 2016 erfolgte. Die kalten Betriebskosten 2015 wurden dann allerdings bereits im April 2016 abgerechnet.

Wer ist nun im Recht? Kann der Vermieter von mir die Zahlung der 30,00 EURO für die kalten Betriebskosten bis 01.05. verlangen oder bin ich im Recht und kann ich verlangen, dass erstmal das Jahr 2016 vollständig abgerechnet wird, also bis zum vorliegen der Heizkostenabrechnung (welche nach meiner Hochrechnung wieder mindestens 200,00 EURO als Guthaben für mich ausweisen dürfte) abwarten?

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22 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von summer1969):
Kann der Vermieter von mir ... verlangen oder bin ich im Recht und kann ich verlangen,

Die gute Nachricht ist: ihr habt beide Recht
Denn verlangen kan man ja fast alles.

Probleme treten in der Regel erst auf, wenn man das Verlangen durchsetzen will.



Formell korrekte Nebenkostenabrechungen enthalten unter anderem auch eine Zusammenstellung der Gesamtkosten und den Abzug der Vorausszahlungen. Dies fehlt hier aber logischerweise. Womit wohl noch keine Nebenkostenabrechung vorliegt.

Die Anforderungen wurden durch die ständige, gängige Rechtsprechung gebildet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Die Frage kommt mir bekannt vor. Aber egal.

Es gibt 2 Abrechnungszeitraume, 2 Abrechnungen und 2 ausgewiesene Vorauszahlungen.

Der Vermieter erstellt einmal die Abrechnung für die übrigen BK und berücksichtigt die Vorauszahlungen dafür. Dann ist bei einer evtl. Nachzahlung diese binnen 30 Tage nach Zugang der Abrechnung zu zahlen.

Wenn die Heizkostenabrechnung immer eine Guthaben ergeben warum passt Du die nach einer Abrechnung selbst an?

Das darfst Du als Mieter selbst nach einer Abrechnung.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):


Es gibt 2 Abrechnungszeitraume, 2 Abrechnungen und 2 ausgewiesene Vorauszahlungen.
.


Abrechnungszeitraum gibt es nur einen, 01.01.2016 bis 31.12.2016.

Also ist der Vermieter im recht? Er darf nach kalten Bezriebskosten und Warmwassee- und Heizkosten splitten, somit pseudo Forderungen zu seinen Gunsten erzeugen?

Ab 01.07.2017 werde ich dann auf Grndlage der letzten mir vorliegenden Heizkostenabrechnung (2015) die Vorauszahlung anpassen.

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#4
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):



Formell korrekte Nebenkostenabrechungen enthalten unter anderem auch eine Zusammenstellung der Gesamtkosten und den Abzug der Vorausszahlungen. Dies fehlt hier aber logischerweise. Womit wohl noch keine Nebenkostenabrechung vorliegt


Doch, für die kalten Betriebskosten liegt eine Abrechnung vor. Sogar mit Aufschlüsselung der Einzelpositionen.

Das Problem ist nur, dass ich die Auffassung vertrete, dass halt erst vollständig abgerechnet ist, wenn auch die Heizkostenabrechnung erstellt ist.Die gehören nämlich laut der Betriebskostenverordnung durchaus dazu.

Leider finde ich weder im Gesetz noch in irgendwelchen Verordnungen was genaueres. Und Gerichtsurteile find ich auch keine.

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von summer1969):
dass halt erst vollständig abgerechnet ist

Das ist so nicht falsch, schliesst aber nicht aus, dass der für den einen Abrechnungsteil ermittelte Differenzbetrag nach der Abrechnung auch fällig ist - zumal ja der entsprechende Vorauszahlungsanteil für kalte und für warme Betriebskosten klar aus dem Vertrag hervorgeht.

Nach BGB § 556 ist der Vermieter zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet - er ist aber sehr wohl dazu berechtigt.

Ansonsten schau mal dort
http://www.info-m.de/sites/default/files/Info%20M%201-12%202.pdf
Da hat der BGH höchstselbst Grenzen von Korinthen*****rtum und "leerer und deshalb unbeachtliche Förmelei" aufgezeigt.

Leiste einfach zukünftig höhere Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten und niedrigere für die warmen Betriebskosten - und gut isses.

Dazu kannst du deinen Vermieter auch darauf hinweisen, dass er sich die Zusatzarbeit von zwei gesonderten Abrechnungen gar nicht machen muss. Nur wenn er es denn möchte, dann darf er das halt.

Was mich hier wundert ist, dass die warmen Betriebskosten so deutlich niedriger sind als die kalten.
Normalerweise ist das Verhältnis genau anders herum.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

Ansonsten schau mal dort
http://www.info-m.de/sites/default/files/Info%20M%201-12%202.pdf
Da hat der BGH höchstselbst Grenzen von Korinthen*****rtum und "leerer und deshalb unbeachtliche Förmelei" aufgezeigt.


Das Urteil kenne ich. Hier geht es darum, dass es in Summe keinen Unterschied macht, ob die jeweiligen Kosten nun in der Heizkostenabrechnung oder in der Abrechnung der kalten Betriebskosten abgerechnet werden. Es sind allesamt Kosten, die durch die BetrKV abgedeckt bzw. geregelt sind.

Es besteht aber m. E. schon ein Unterschied, ob der Vermieter ALLE Kosten GLEICHZEITIG, wenn auch in 2 Abrechnungen, abrechnet oder sich durch geschickte Erstellung von (Teil-) Abrechnungen einen "Kredit" verschafft, den er sonst nicht erhalten würde.

Im übrigen vertrete ich dann noch die Meinung, dass wenn die Mietzahlung in einer Summe fällig ist, auch die Erstattung bzw. Nachforderungen von Betriebskosten in einer Summe fällig ist.

Es mag sein, dass das was ich gerade mache, Korinthen***erei ist. Nur umgekehrt, macht es meine Vermieterin genauso.
Ich habe letztes Jahr darum gebeten, mir die Rechnung für Fernwärme der Stadtwerke als PDF per Mail zur Verfügung zu stellen, damit ich dann mal die Heizkostenabrechnung nachvollziehen kann. Daraufhin habe ich einen 2 Seiten Brief erhalten, dass und warum man mir die Kopie nicht zur Verfügung stellt.

Zitat (von Lolle):

Was mich hier wundert ist, dass die warmen Betriebskosten so deutlich niedriger sind als die kalten.
Normalerweise ist das Verhältnis genau anders herum.


Es stimmt, die kalten Betriebskosten betragen bei mir fast bzw. sogar mehr, als das Doppelte der warmen Betriebskosten.
Das war aber in der Vergangenheit eigentlich fast immer so.

Man kann halt beim Duschen beim Einseifen das Wasser abstellen oder auch laufen lassen, man kann Baden oder aber auch Duschen, man kann sämtliche Räume auf 24 Grad hoch heizen oder es bei 18 bis 19 Grad belassen. Ich weiss, dass der Mieter unter mir das 3fache meiner Heizkosten hat..............


-- Editiert von summer1969 am 30.04.2017 19:37

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#7
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)


Zwei separate Abrechnungen können durchaus i.O. sein, wenn z.B. die kalten NK im Abrechnungszeitraum 01.1. - 31.12. abgerechnet werden, und die Heiz-Warmwasserkosten vom 1.10. - 30.09. des Folgejahres. Es werden die Vorauszahlungsbeträge entsprechend geteilt und alles ok. Kein Grund für Panik und durchaus rechtens.

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#8
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Zwei separate Abrechnungen können durchaus i.O. sein, wenn z.B. die kalten NK im Abrechnungszeitraum 01.1. - 31.12. abgerechnet werden, und die Heiz-Warmwasserkosten vom 1.10. - 30.09. des Folgejahres. Es werden die Vorauszahlungsbeträge entsprechend geteilt und alles ok. Kein Grund für Panik und durchaus rechtens.


Es liegen aber keine separaten Abrechnungszeiträume vor. Der ist für beide Abrechnungen 01.01.16 bis 31.12.16.....

Ich hab, um das nochmal zu verdeutlichen, generell auch kein Problem damit, dass zwei Abrechnungen erstellt werden. Meinetwegen kann die Vermieterin dass in ihrer internen Buchhaltung aufteilen wie sie will. Von mir aus pro Kostenart eine Abrechnung.

Ein Problem habe ich aber damit, dass die Abrechnungen nicht GLEICHZEITIG erstellt werden und die Vermieterin durch die separate Abrechnung Pseudoforderungen erzeugt, die in der Realität nicht existieren.

Nochmal als Beispiel (Musterzahlen, vom Verhältniss passen sie) 2015 kalte Betriebskosten 80,00 EURO Saldo zu meinen Lasten, 2015 warme Betriebskosten Saldo zu meinen Gunsten, 280,00 EURO, 2015 = Gesamtsaldo 200,00 EURO zu meinen Gunsten.

2014 endeten übrigens "kalt" und "warm" zu meinen Gunsten und wir landeten bei ca. 220 EURO zu meinen Gunsten.

Und für 2016 dürfte in Summe irgendwo zwischen 150,00 EURO und 200,00 EURO, wieder für mich, enden.

Warum also, sollte ich mein ohnehin bestehendes Guthaben, meine Forderung gegenüber der Vermieterin, jetzt nochmals durch Zahlung erhöhen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):


Nach BGB § 556 ist der Vermieter zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet - er ist aber sehr wohl dazu berechtigt


Es versteht sich von selbst, dass er erst zur Abrechnung verpflichtet ist, wenn ALLE abrechnungsrelevanten Daten vorliegen und somit eine vollständige Abrechnung erstellt werden kann.

Ich weiss zufällig, dass die für die Heizkostenabrechnung 2015 benötigten Daten (Rechnungen) zum 30. Dezember 2015 bei der Vermieterin vorlagen. Die Ablehsung des Verbrauchs erfolgt via Funk....

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von summer1969):
Es versteht sich von selbst, dass er erst zur Abrechnung verpflichtet ist, wenn ALLE abrechnungsrelevanten Daten vorliegen und somit eine vollständige Abrechnung erstellt werden kann.

Das hat aber mit dem
Zitat (von summer1969):
Nach BGB § 556 ist der Vermieter zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet - er ist aber sehr wohl dazu berechtigt

rein gar nichts zu tun.



Zitat (von summer1969):
Ich weiss zufällig, dass die für die Heizkostenabrechnung 2015 benötigten Daten (Rechnungen) zum 30. Dezember 2015 bei der Vermieterin vorlagen.

Irrelevant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von summer1969):
ich diese nicht zum 01. Mai zahlen werde, da ich die Auffassung vertrete, das eine Nachzahlung maximal erst dann entstehen kann, wenn die Betriebskosten für 2016 vollständig abgerechnet sind, demnach also auch eine Abrechnung für die Heizkosten 2016 vorliegt.


Falsch. Die Abrechnung wird 4 Wochen bzw. hier zum 1.5. zur Zahlung fällig. Schaltet der Vermieter jetzt einen Anwalt ein, kann man auch noch die Kosten bezahlen.

Zitat (von summer1969):
Es besteht aber m. E. schon ein Unterschied, ob der Vermieter ALLE Kosten GLEICHZEITIG, wenn auch in 2 Abrechnungen, abrechnet oder sich durch geschickte Erstellung von (Teil-) Abrechnungen einen "Kredit" verschafft, den er sonst nicht erhalten würde.


Falsch. Diese Kosten hat der Vermieter schon längst bezahlt. Kredit ist das keiner.

Nur als Beispiel: Heizkosten. Der Vermieter hat einen 6.000 l Tank. Den läßt er befüllen, sagen wir mal mit 6.000 l Heizöl, macht bei 50 ct/Liter 3.000 Euro, die sind sofort zur Zahlung fällig. Das Haus verbraucht wenig und der Mieter zahlt pro Monat 100 Euro Heizkostenvorauszahlung. Dann zahlt der Mieter mit 100 Euro das Heizöl über einen Zeitraum von 30 Monaten ab.

Da sind in der Zwischenzeit 2 Heizkostenabrechnungen fällig und der Vermieter muss auch noch weitere Betankungen auslegen.

Zitat (von summer1969):
Ich weiss, dass der Mieter unter mir das 3fache meiner Heizkosten hat..............


Der heizt über die Decke jawohl auch noch die Wohnung mit.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):


Falsch. Die Abrechnung wird 4 Wochen bzw. hier zum 1.5. zur Zahlung fällig. Schaltet der Vermieter jetzt einen Anwalt ein, kann man auch noch die Kosten bezahlen.


Gegenüber der Vermieterin habe ich noch nicht endgültig erklärt, dass ich nicht zahlen werde. Daher wäre vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes eh erstmal nach BGB 286 (1) und (3) zu mahnen. Zumal auch auf der Rechnung nicht auf irgendwelche Folgen hingewiesen wurde.

Zitat (von Ver):

Falsch. Diese Kosten hat der Vermieter schon längst bezahlt. Kredit ist das keiner.


Wenn denn überhaupt Kosten entstanden sind und wenn diese dann auch noch mir zuzurechnen sind.

Wie gesagt, 2014 und 2015 lagen Überzahlungen in Summe meinerseits von 220 EURO bzw. 200,00 EURO , also Guthaben für mich, vor. Und das wird auch dieses Jahr wieder so sein.

Aber einen Teil hab ich ja jetzt schonmal gelernt, ab 01.07. werde ich meine Vorauszahlung deutlich nach unten anpassen.

Und wie ich dann gestern erfahren habe, genügt die vorliegende Abrechnung nicht einmal den Mindestanforderungen. Es werden z.B. 193 Wohnungen abgerechnet, dass Haus hat aber nur 27 Wohnungen. Wo der Rest her kommt, steht nirgends.......

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#13
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von summer1969):
Und wie ich dann gestern erfahren habe, genügt die vorliegende Abrechnung nicht einmal den Mindestanforderungen. Es werden z.B. 193 Wohnungen abgerechnet, dass Haus hat aber nur 27 Wohnungen. Wo der Rest her kommt, steht nirgends.......


Das wäre klar ein gravierender Fehler, ansonsten gibt es für jeden verrechneten Betrag eine Rechnung, die der Mieter prüfen darf.
Eine NK/BK-Abrechnung sollte/muss so gestaltet sein, dass diese ein normal gebildetet Mensch auch nachvollziehen kann. Bei der Heizkostenabrechnung -Verbrauchsberechnung durch die Abrechnungsfirma- würde ich eine Ausnahme machen. Diese Formel ver-
stehen die wenigsten.

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#14
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Banane123):


Das wäre klar ein gravierender Fehler, ansonsten gibt es für jeden verrechneten Betrag eine Rechnung, die der Mieter prüfen darf.
Eine NK/BK-Abrechnung sollte/muss so gestaltet sein, dass diese ein normal gebildetet Mensch auch nachvollziehen kann. Bei der Heizkostenabrechnung -Verbrauchsberechnung durch die Abrechnungsfirma- würde ich eine Ausnahme machen. Diese Formel ver-
stehen die wenigsten.


Nein, auf der Abrechnung steht bei der Grundsteuer lediglich die Angabe von zwei Hausnummern auf die die Grundsteuer nach qm aufgeteilt wird. Wie gesagt, diese 2 Häuser, eigentlich ein Gebäude mit zwei Eingängen und zwei Hausnummern, haben/hat 27 Wohnungen.

Bei den anderen Kostenarten steht gar kein Bezug zu irgendwelchen Gebäuden. Beispiel(zahlen)
Kabelanschluss = Gesamtkosten 193 EURO / 193 Wohneinheiten = 1,00 EURO pro Wohneinheit

Ich hab heut auch schon zwei Nachbarn gefragt, hätte ja sein können, dass bei mir ne Anlage zur Abrechnung fehlt. Bei denen ist auch keine Erläuterung dabei, woher die 193 Wohnungen die als Aufteilmassstab dienen, kommen sollen.




-- Editiert von summer1969 am 01.05.2017 09:23

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#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6443 Beiträge, 2318x hilfreich)


Für mich ist die Frage zu stellen, was sich daraus ergibt, dass für die Vorauszahlungen zwei Vereinbarungen getroffen wurden.
Das für die Vorauszahlungen die selben Fälligkeitstermine vereinbart wurden, besagt doch nicht, dass auch die Abrechnungstermine gleich sein müssen. Dazu hätte man die Vorauszahlungen nicht splitten müssen.
Die Teilung der Vorauszahlungen in 2 Gruppen ist für mich die Grundlage dafür, dass auch 2 Abrechnung gewollt sind.

Wäre nur ein Gesamtvorauszahlung vereinbart worden, könnte man argumentieren dass der Vermieter zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet ist, hier sind es aber keine Teilabrechnungen, sondern getrennte Abrechnungen weil auch für die Vorauszahlungen getrennte Summen vereinbart sind.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#16
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Für mich ist die Frage zu stellen, was sich daraus ergibt, dass für die Vorauszahlungen zwei Vereinbarungen getroffen wurden.
Das für die Vorauszahlungen die selben Fälligkeitstermine vereinbart wurden, besagt doch nicht, dass auch die Abrechnungstermine gleich sein müssen. Dazu hätte man die Vorauszahlungen nicht splitten müssen.


Es gibt keine Vereinbarung über zwei Vorauszahlungen. Es war lediglich so, dass die "kalten Kosten" anfangs in der Miete mit drin waren. Die Vermieterin hat sich aber bei Vertragsschluss das Recht vorbehalten, auf verbrauchsbezogene Abrechnung umzustellen und das dann auch irgendwann gemacht.

Das war auch jahrelang kein Problem. Eine zeitlang lagen die Abrechnungen immer gleichzeitig im Briefkasten. Das änderte sich irgendwann, War aber auch kein Problem für mich, da ich seinerzeit aus/auf beiden Abrechnungen ein Guthaben hatte. Seit ca. 4-5 Jahren ist es nun aber so, dass die Abrechnungen stark zeitversetzt erstellt werden.

Es gibt auch keine spezielle Vereinbarung über die Fälligkeit der Vorauszahlungen. Die Gesamtmiete ist halt am jeweiligen Monatsanfang durch mich zu zahlen.


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von summer1969):
Das Problem ist nur, dass ich die Auffassung vertrete, dass halt erst vollständig abgerechnet ist, wenn auch die Heizkostenabrechnung erstellt ist.Die gehören nämlich laut der Betriebskostenverordnung durchaus dazu.


Wie wäre es, wenn die kalten NK pauschal verrechnet werden? Also auf die HK-Abrechnung zu warten ist nicht zwingend. Es kann durchaus 2 Abrechnungen geben. NK-Abrechnung stellst Du z.B. selbst aus, also kurzfristig am Ende der Abrechnungsfrist, Heizkostenabrechnung erledigt ein Abrechnungsunternehmen und diese Abrechnung dauert gelegentlich länger. Man kann natürlich auf die HK-Abrechnung warten, muss aber nicht. Man kann beide Abrechnungen getrennt zustellen. So ist es mir bekannt.

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#18
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Es wurde ihm ja nun schon mehrfach erklärt, dass kein Anspruch auf EINE Gesamtabrechnung besteht - und zwar egal, wie man es wendet. Er weiss auch schon längst, wie er das, was ihn wurmt, lösen kann > Anpassung des jeweiligen Vorauszahlungsbetrages.

Aber inzwischen hat er sich ja schon längst darauf verlegt, ein anderes Haar in der Suppe zu suchen.
M.E. gibt es hier kein Problem ... der TE sucht sich welche ...

Signatur:

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#19
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):


Aber inzwischen hat er sich ja schon längst darauf verlegt, ein anderes Haar in der Suppe zu suchen.
M.E. gibt es hier kein Problem ... der TE sucht sich welche ...


Der TE, also ich, sucht also ein Haar in der Suppe?

Ist es nicht nachvollziehbar, dass ich nicht weitere Zahlungen auf das Jahr 2016 leisten möchte, wenn mindestens mal von 2010 bis 2015 (ältere Abrechnungen habe ich nicht mehr) jedes mal ein Guthaben in der Gesamtabrechnung von mindestens 200,00 EURO zu meinen Gunsten raus kam? Für 2016 ist nichts anderes zu erwarten. Zumal die Energiekosten, Fernwärme, im Mittel um 10% im Verlauf des Jahres gesunken sind.

Nun gut, dass ich an den Guthaben in der Vergangenheit ein wenig selbst Schuld war, weil ich dumm genug war zu hohe Vorauszahlungen zu leisten, muss ich wohl mir ankreiden.

Nun, nochmal zu 2016. Die Abrechnung für die kalten Kosten liegt mir wie gesagt seit Ende März vor.
Jetzt ist es aber so, dass ich, wenn auch zugegeben auf eine etwas hinterfotzige Art und Weise, heraus bekommen habe, dass der Messdienst, die Heizkostenabrechnung für 2016 am 30.03.2017 erstellt und an meinen Vermieter versandt hat. Heute ist der 03.05.2017...........

Im übrigen, wir reden hier nicht von einem Vermieter, der 10 Wohnungen abrechnet. Die haben dann schin mehrere tausend Wohnungen und sind professionell aufgestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von summer1969):
Heute ist der 03.05.2017

Was bedeutet das der Vermieter zum Zeitpunkt meins Postings noch 242 Tage, 12 Stunden und 11 Minuten Zeit hat dir die Abrechnung zukommen zu lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
guest-12314.07.2017 21:08:38
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von summer1969):
Heute ist der 03.05.2017

Was bedeutet das der Vermieter zum Zeitpunkt meins Postings noch 242 Tage, 12 Stunden und 11 Minuten Zeit hat dir die Abrechnung zukommen zu lassen.


Ich sag nur, § 242 BGB ...............................................

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von summer1969):
Ich sag nur, § 242 BGB

Irrelevant, weil der hier nicht greift.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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