Mietvertragskündigung anstehendes Ausbildungsverhältnis

9. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.02.2023 13:45:08
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertragskündigung anstehendes Ausbildungsverhältnis

Folgender Fall:

Zwei Brüder unterzeichneten ein unbefristeten Mietvertrag. Beide möchten aus der Wohnung ausziehen. Einer der Brüder droht jedoch mit Klage, sollten Sie nicht zusammen in eine neue Wohnung ziehen.

Hintergrund: Der klagende ist 25 Jahre alt und berufstätig, möchte jedoch demnächst eine Ausbildung machen.

Nach § 723 BGB kann der andere Bruder die Mitwirkung an der Kündigung vom klagenden Bruder verlangen. (LG Karlsruhe WuM 96, 146 ; OLG Köln WuM 99, 521 ; KG WuM 92, 323 ).

Jedoch könnte der Kläger sich auf §723 (2) berufen, da er in der bevorstehenden Auslbildung nicht genug verdient, um die Wohnung alleine zu halten, sollte der andere Bruder alleine ausziehen. Dies würde den klagenden Bruder in eine schwierige finanzielle Lage bringen. Mal abgesehen vom Vermieter, der sicherstellen will, das die Miete bezahlt wird.

Ist der klagende Bruder im Recht mit seiner Klage?
Was ist eure Meinung oder habt ihr eine ähnliche oder sogar die gleiche Erfahrung gemacht?
Wie kann

Gruß Chris

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Jedoch könnte der Kläger sich auf §723 (2) berufen, da er in der bevorstehenden Auslbildung nicht genug verdient, um die Wohnung alleine zu halten, sollte der andere Bruder alleine ausziehen.


Nein, Das ist nicht unter de, § 723 Abs. 2 BGB zu verstehen. Unzeit wäre z.B., wenn der Auszugstermin ausgerechnet in die Prüfungszeit fällt.

Zitat:
Ist der klagende Bruder im Recht mit seiner Klage?


Nein.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von JChrisH):
Einer der Brüder droht jedoch mit Klage, sollten Sie nicht zusammen in eine neue Wohnung ziehen.

Tja, wenn er Geld zuviel hat, kann er das dann ja machen. Es gibt immer wieder Leute die sinnlose Klagen anzetteln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

guest-12312.02.2023 13:45:08 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Einer der Brüder droht jedoch mit Klage, sollten Sie nicht zusammen in eine neue Wohnung ziehen.


Die Menschen kommen auf die wildesten Ideen, aber das man jemanden verklagen will, nur weil der/die nicht mit einem eine neue Wohnung beziehen möchte, das habe ich noch nie gehört. :???:

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von guest-12312.02.2023 13:45:08
#5

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach meiner Einschätzung trifft die Rechtsauffassung des Bruders nicht zu.

Die angedrohte Klage hat hiernach kleine Aussicht auf Erfolg, da Sie unbegründet wäre.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist nicht unter § 723 Abs. 2 BGB zu subsumieren, eine Kündigung zur Unzeit liegt nicht vor. Diese wäre unter Umständen gegeben, wenn der andere Bruder etwa durch schwere Krankheit, an dem Suchen einer neuen Wohnung gehindert wäre.

Ein Zusammenleben in einer Wohnung kann jedoch aufgrund der Ausbildung so wie hier angedacht nicht erzwungen werden.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

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