Mietvertragsende "Schönheitsreparaturen"

20. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kromitante
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietvertragsende "Schönheitsreparaturen"

Hallo Zusammen!

Wir wohnen seit 11,5 Jahren in einem Einfamilienhaus zur Miete. Vor 4 Wochen - 5 Tage bevor wir in Urlaub gefahren sind - haben wir nun von unserem Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten - seine Mutter möchte einziehen. Wir haben 9 Monate Zeit uns etwas Neues zu suchen und haben unseren Vermieter um einen Aufhebungsvertrag gebeten, damit wir, sobald wir etwas Neues gefunden haben, nicht die kompletten 3 Monate Kündigungszeit wahren müssen.
Dieser Bitte kam er entgegen, der Aufhebungsvertragstext lautet wie folgt:

"Mit Rücksicht auf die im Schreiben vom x.x.x geltend gemachten Gründe des Eigenbedarfs ........ sind sich die Beteiligten einig, dass das Mietverhältnis spätestens zum xx.xx.xxxx beendet und das EFH nebst Grundstück in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückgegeben wird.
Die Mieter haben das Recht, das Mietverhältnis jederzeit auch schon vorzeitig schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung zu kündigen."

Nun meine Frage: Was ist denn der "vertragsgemäße Zustand"?
Bei Einzug war alles renoviert, bzw. weiß gestrichen. So haben wir das auch beibehalten, außer im Wohnzimmer, da ist eine Wand grau gestrichen und im Kinderzimmer wurde eine Wand farbig gestrichen und eine Fototapete angeklebt.

In unserem Mietvertrag, den der Vermieter sich seinerzeit aus dem Internet heruntergeladen und ausgedruckt hat, stehen unter Anderem folgende Klauseln:
Unter Punkt 8 "Instandhaltung der Mieträume":
"Der Vermieter übergibt die Mieträume in renoviertem Zustand. Der Mieter hat selbst die Tapeten anzubringen und ggf. zu streichen und diese beim Auszug auch wieder zu entfernen. Strukturputzflächen sind beim Auszug des Mieters mit weißer Latexfarbe zu streichen.
Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten nach folgendem Fristenplan:
Küche, Bad, WC alle 3 Jahre
übrige Räume alle 5 Jahre
Nach Absprache mit dem Vermieter gehören zu den Schönheitsreparaturen auch der Innenanstrich der Türen und Rahmen, Fenster- und Rahmen, Fußleisten und Heizkörper"

Irgendwo habe ich mal gelesen, dass ein Mietvertrag ungültig wird, wenn er bestimmte Klauseln enthält. Sind das diese Renovierungsklauseln? Und wenn diese den Mietvertrag tatsächlich ungültig machen sollten, übergibt man das Haus dann einfach nur besenrein?

Bitte nicht falsch verstehen, es geht uns nicht darum hier jemandem möglichst bösartig eins auszuwischen, wir haben regelmäßig renoviert, alles pfleglich behandelt und waren eigentlich 11 Jahre auf uns allein gestellt. Der Vermieter hat sich hier 11 Jahre nicht blicken lassen, selbst als wir ihm gesagt haben, dass wir im Kinderzimmer aufsteigende Feuchtigkeit haben, kam nur der Satz: Mehr lüften.
Aber irgendwo hat unsere Gutmütigkeit dann auch ihre Grenzen und bezahlbarer Wohnraum hier in der Gegend ist schwer zu finden, noch dazu erwischt uns die Kündigung wirklich gerade sehr unglücklich.
Vielen Dank fürs Lesen und für Eure Beurteilung!
Liebe Grüße!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Punkt 1: Wenn ihr das unterschreibt, dann müsst ihr zum angegebenen Termin spätestens raus. Eine Diskussion, ob die Kündigung rechtens war oder ob ihr Widerspruch wegen besonderer Härte einlegen könntet, braucht man dann nicht mehr führen. Der Vermieter ist offenbar bereit, euch bei einer Kündigungsfrist entgegenzukommen. Dafür bekommt er die Sicherheit eines mehr oder weniger unanfechtbaren Aufhebungsvertrages. Dessen solltet ihr euch bewusst sein.

Zitat (von Kromitante):
Was ist denn der "vertragsgemäße Zustand"?
Der Zustand, welcher im BGB bzw. im Mietvertrag vorgesehen ist. BGB sagt § 538 BGB . Damit dürfte der Vermieter einen Zustand wie nach 11,5 Jahren üblich erwarten. Es sei denn, im Mietvertrag finden sich gültige (!), anderslautende Vereinbarungen.

Zitat (von Kromitante):
Der Mieter hat selbst die Tapeten anzubringen und ggf. zu streichen und diese beim Auszug auch wieder zu entfernen.
Ungültig wegen dieses BGH-Urteils: BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05 . Die restlichen Klauseln sind schwer zu bewerten, weil sie nicht vollständig im Wortlaut angegeben sind. Es ist aber gut möglich, dass alleine die unwirksame Tapetenklausel den Rest eh killt. Denn im AGB-Recht (also bei Formularklauseln) ist es so, dass eine unwirksame Klausel alle anderen zum gleichen Sachverhalt ebenfalls unwirksam macht.

Zitat (von Kromitante):
Irgendwo habe ich mal gelesen, dass ein Mietvertrag ungültig wird, wenn er bestimmte Klauseln enthält. Sind das diese Renovierungsklauseln? Und wenn diese den Mietvertrag tatsächlich ungültig machen sollten, übergibt man das Haus dann einfach nur besenrein?
Der Mietvertrag wird nicht ungültig, nur einige Vereinbarungen darin.

Wie oben geschrieben hat der Vermieter ohne wirksame mietvertragliche Vereinbarungen (so sieht's für mich erstmal aus) das Recht auf eine Wohnung mit den üblichen Abnutzungsspuren von 11,5 Jahren. Sprich er hat Anspruch auf eine renovierungsbedürftige Wohnung.

Zitat (von Kromitante):
da ist eine Wand grau gestrichen und im Kinderzimmer wurde eine Wand farbig gestrichen und eine Fototapete angeklebt.
Es kommt sicherlich noch von anderen der Hinweis auf das BGH Urteil BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 . Demnach kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn er die Wohnung mit Wanddekorationen zurückbekommt, wie sie üblicherweise von anderen Mietern nicht erwünscht werden. Schadensersatz bedeutet aber nicht, dass die entsprechenden Wände neu tapeziert oder gestrichen werden müssen. Der Vermieter müsste ja eh renovieren nach 11,5 Jahren. Schadensersatz würde nur einen möglichen Mehraufwand umfassen (siehe dazu BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 und insbesondere das Ende der Urteilsbegründung dort).

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#2
 Von 
Kromitante
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke cauchy!Ja raus müssen und wollen wir auch, das möchten wir gar nicht anfechten, ein schönes Wohnen wäre es dann sowieso nicht mehr.
An Klauseln zur Instandhaltung, bzw. den Schönheitsreparaturen war es das auch schon im Vertrag. Mehr steht da nicht.
Wenn wir also allem weiteren Ärger und Streit aus dem Weg gehen wollen, streichen wir die graue Wand weiß und übertapezieren die Fototapete, kehren einmal durch und das wars?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Rechtsberatung gibts beim Anwalt. Das ist ein Meinungsforum von Laien. Ich habe einige, meiner Meinung nach relevante Urteile genannt. Vielleicht gibt es noch weitere Antworten hier. Entscheiden musst du am Ende selber, keiner hier wird für seine Meinung haften.

Wenn das oben wirklich alles ist, dann wäre das ein fester Fristenplan und somit auch ohne diese Tapetenklausel ungültig (BGH, 23.06.2004 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>). Dann verbelibt es maximal bei "Beschädigungen".

Mein persönlicher Rat: Spreche mit dem Vermieter vor dem Auszug. Du hast einige Argumente in der Hand. Er wird renovieren müssen. Da sollte sich eigentlich für die Fototapete eine sinnvolle Lösung finden lassen. Ob das grau überhaupt eine Beschädigung ist, kann ich schwer beurteilen. Bei einem hellen grau ist das in der Regel keine.

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