Mietvertrag übernehmen mit Voraussetzung der Erbannahme

16. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
FloThi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag übernehmen mit Voraussetzung der Erbannahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite in einer psychosozialen Betreuung und habe eine Klientin, die seit ein paar Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen in einer Wohnung lebte, die von der SAGA verwaltet wurde. Ihr Name taucht jedoch nicht im Mietvertrag auf. Ihr Lebenspartner ist in diesem Jahr verstorben. Nach einigen Problemen und einer Begehung der Wohnung stimmte die SAGA zu, dass sie weiterhin in der Wohnung bleiben darf und einen Mietvertrag bekommt. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Kosten der letzten 3 Monate nachzahlt (verständlich) und das Erbe ihres verstorbenen Lebenspartners annimmt und somit auch seine Schulden. Jetzt frage ich mich, ob das erstens rechtlich vertretbar ist und zweitens, wie man dagegen sinnvoll vorgehen kann, damit die Frau nicht obdachlos wird?

Ich wäre sehr dankbar für Antworten, Ideen und Ratschläge.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Erstens: ich vermute mal, dass es um einen Lebensgefährten ("wilde Ehe") ging und nicht um einen Lebenspartner nach Lebensparnerschaftsgesetz?
Dann ist die Frage, warum die Frau überhaupt Erbin des Mannes geworden sein sollte. Wenn es kein Testament gibt und sie nicht mit ihm verheiratet ist, ist sie nicht Erbin und kann es auch nicht werden - so einfach ist dieses Problem.


Jetzt aber zum Mietvertrag.
Wenn die Frau mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt führte, wonach deine Schilderung klingt, dann greift § 563 Absatz 2, Satz 3 und sie hat das Recht in den Mietvertrag einzutreten.
Da bedeutet natürlich "mit allen Rechten und Pflichten": wenn der Verstorbene also aus dem Mietvertrag Schulden beim Vermieter angesammelt hat, dann gehen die durch den Mietvertrag auf die neue Mieterin über. Das hat nichts mit Erbenstellung zu tun, sondern lediglich mit dem Vertragsverhältnis.

Ich vermute mal, das hat die SAGA auch nur verlangt: nicht, dass sie als Erbin alle Schulden übernimmt sondern nur, dass sie sich die Schulden aus dem Mietvertrag zurechnen lässt. Meiner Ansicht nach hat die Saga auch das Recht, das zu fordern.
Alternative wäre, einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Darauf muss die SAGA sich aber nicht einlassen.


Falls die Frau testamentarisch Erbin geworden sein sollte, kann sie übrigens das Erbe ausschlagen und trotzdem mit Berufung auf §563 in den Mietvertrag eintreten - nur wie schon gesagt: die Schulden aus dem Mietvertrag sind dann ihre.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Da es sich bei der Klientin um eine Frau und beim Lebenspartner um einen Mann handelt, gehe ich davon aus, dass Lebensgefährte gemeint ist und nicht Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

In dem Fall tritt die Klientin nach § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB automatisch in den Mietvertrag ein. Es ist dafür weder ein neuer Mietvertrag noch die Annahme des Erbes erforderlich.

Gibt es denn ein Testament des Lebensgefährten? Wenn nein, kann ich keine Grundlage erkennen, auf der die Klientin erbberechtigt wäre. Somit kann sie auch kein Erbe annehmen.

Wenn es ein Testament gibt, dann hätte die Klientin das Erbe spätestens 6 Wochen nach der Testamentseröffnung automatisch angenommen, es sei denn sie hat es ausgeschlagen.

Aber auch, wer ein überschuldetes Erbe annimmt, muss deswegen noch nicht mit eigenem Vermögen haften. Um das zu verhindern gibt es die Nachlassinsolvenz und die Dürftigkeitseinrede.

Zitat:
Voraussetzung dafür ist, dass sie die Kosten der letzten 3 Monate nachzahlt


Das sollte sie natürlich umgehend machen, da bei einem Mietrückstand von 3 Monaten jederzeit eine fristlose Kündigung kommen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Nach § 563 (1) BGB könnte deine Klientin möglicherweise auch ohne Zustimmung des Vermieters Mieterin werden. Der hätte nämlich bei einem Eintritt nach Absatz 1 nur dann eine Kündigungsmöglichkeit, wenn in der Person der Mieterin ein wichtiger Grund liegt (Absatz 4). Mit ist jedoch nicht ganz klar, wie eng der Begriff "Lebenspartner" nach § 563 BGB auszulegen ist.

Unabhängig davon würde die Mieterin meiner Meinung nach alle Pflichten aus dem Mietvertrag (und damit auch alle alten Schulden) übernehmen. Diese Forderung des Vermieters wäre somit auch dann erüllt. Wenn es jedoch noch weitere Schulden außerhalb des Mietverhältnisses gibt, dann wäre eine Erbausschlagung natürlich sinnvoll.

Das ist ein kompliziertes, nicht alltägliches Thema. Von daher ist ein Forum vielleicht nicht der geeignete Ort, um sich wirklich ausreichend zu informieren. Die Klientin könnte Anspruch auf Beratungshilfe haben. Eine Erstberatung bei einem Anwalt würde dann die Klientin nur 15 Euro kosten. Das wäre glaube ich eine gute Investition, wenn man einen einigermaßen versierten Anwalt für Mietrecht findet. Denn der Fall ist - wie oben geschrieben - kein Standardfall.

Nachtrag: Ich habe den Beitrag geschrieben, bevor ich die anderen Antworten gelesen habe. Mein erster Absatz ist offenbar insoweit falsch, dass der Begriff Lebenspartner nicht der alles entscheidene ist.

-- Editiert von cauchy am 16.08.2017 11:23

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Bzgl. des Eintritts in den Mietvertrag des verstorbenen wurde schon alles geschrieben. Und wenn sie in den MV eintritt, dann übernimmt sie sowieso die Mietrückstände.

Bezgl des Erbes ist dies mMn nur möglich, wenn der LG ein Testament hinterlassen und sie als Erbin bedacht hat.

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