Mietvertrag mit Kündigungsverzicht kündigen

11. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ronnie.Frown
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Mietvertrag mit Kündigungsverzicht kündigen

Hallo zusammen,

angenommen, Mieter A (Wohnort Münster), Mieter B (Wohnort Hamburg) und Mieter C (Wohnort Hamburg) schließen im Oktober 2013 einen Mietvertrag mit Vermieter V für eine Mietwohnung in Münster ab, Beginn des Mietverhältnisses ist der 01.11.2013. Da Mieter A laut Vermieter V nicht über genügend Sicherheiten verfügt, verlangt er vor Vertragsschluss, weitere Mieter in den Vertrag aufzunehmen (Mieter B und Mieter C). Somit sind Mieter B und Mieter C lediglich aus diesem Grunde gleichberechtigt mit Mieter A im Mietvertrag als Mieter eingetragen. Allen Parteien ist klar, dass Mieter B und Mieter C - allein aufgrund der räumlichen Entfernung und persönlichen sowie beruflichen Bindung an ihren Wohnsitz (Hamburg) - niemals die Wohnung beziehen werden. Auch die Eckdaten der Wohnung (46 m², ein Zimmer) lassen deutlich erkennen, dass hier nur eine Person einziehen wird (Mieter A).

Der Mietvertrag ist mit einem beidseitigen Kündigungsverzicht für zwei Jahre ausgestattet. Mieter A, der einzige Bewohner der Mietsache, tritt zum 01.06.2015 auf eigenen Antrieb eine neue Arbeitsstelle in Hamburg an.

In einer von allen Parteien unterzeichneten Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag findet sich folgender Absatz:
"Die Parteien haben im § 2 Abs. 1 des Mietvertrages wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen
Kündigung verzichtet. Ist der Mieter Studierender und hat er die Wohnung aus Anlass seines Studiums angemietet, ist er
ungeachtet des vereinbarten Verzichts zur ordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, wenn er
den Studienplatz örtlich (außerhalb von Münster) wechselt, das Studium aufgibt oder ein Semester zu Studienzwecken im
Ausland verbringt. Gleiches gilt für Nichtstudierende für den Fall eines beruflich bedingten Ortswechsels (außerhalb von
Münster). Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Kündigungsberechtigung sind dem Vermieter gegenüber durch
Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen."

Aufgrund dieser Formulierung möchte Mieter A nun (gemeinsam mit Mieter B und Mieter C) den Mietvertrag im März 2013 mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06.2015 kündigen, also vor Ablauf des Kündigungsverzichts. Einen gültigen neuen Arbeitsvertrag kann Mieter A als geforderten Beleg vorlegen.

Ergibt sich nun ein Problem daraus, dass Mieter A nicht alleine, sondern mit Mieter B und Mieter C den Mietvertrag unterzeichnet hat? Mieter B und Mieter C gehen, wie bereits beschrieben, weit entfernt vom Mietort Münster in Hamburg ihrer Arbeit nach und sind auch nachweislich die ganze Zeit dort gemeldet gewesen, d.h. sie könnten gar nicht ihren Beschäftigungsort aus Münster (und Umgebung) verlagern, da sie in der Region nie beschäftigt waren.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

A, B und C können den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen. Egal wer welcher Buchstaben tatsächlich die Wohnung bewohnt oder nicht.

quote:
Aufgrund dieser Formulierung möchte Mieter A nun (gemeinsam mit Mieter B und Mieter C) den Mietvertrag im März 2013 mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06.2015 kündigen, also vor Ablauf des Kündigungsverzichts. Einen gültigen neuen Arbeitsvertrag kann Mieter A als geforderten Beleg vorlegen.


In der Formulierung ist von Studienreder und Studienplatz die Rede nicht von Arbeitsplatz.



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ronnie.Frown
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Anitari und Danke für Deine Antwort.

quote:
In der Formulierung ist von Studienreder und Studienplatz die Rede nicht von Arbeitsplatz.

Du hast anscheinend meinen zitierten Text nicht ganz zu Ende gelesen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

So schnell wie möglich kündigen mit den beschriebenen Argumenten und sehen, was passiert. Ich denke, das dürfte eine Richterentscheidung sein und würde vermutlich zu Gunsten des Mieters ausgehen.



Wenn der VM sich querstellt, RA einschalten oder/und Untermieter bis zum Ende der Mietzeit finden. Das dürfte doch in einer Stadt wie Münster kein Problem darstellen.

In dem Fall darf der VM die Untervermietung nicht verwehren. Wenn doch: Sonderkündigungsrecht!

Sonst Aufhebungsvertrag aushandeln.



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Überaus fraglich ob B und C kündigen dürfen, nur weil A umziehen will.
Und A alleine kann nicht kündigen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

@ Harry alle (A,B,C) müssen kündigen.

quote:
Überaus fraglich ob B und C kündigen dürfen, nur weil A umziehen will.



B und C wohnen doch ohnehin nicht in Münster, sondern schon immer in HH.

Im MV steht:
quote:
Gleiches gilt für Nichtstudierende für den Fall eines beruflich bedingten Ortswechsels (außerhalb von Münster).


Ich glaube nicht, dass der Vermieter damit vor Gericht durchkommt.... Denn B und C sind nur wegen A in den MV eingestiegen und hatte auch nie vor, dort zu wohnen.



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