Mietvertrag, mündliche Zusage bindend?

2. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
elvis22
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag, mündliche Zusage bindend?

Hallo zusammen,

es geht um folgenden Sachverhalt:

Herr B. und Frau D. wollen zusammenziehen. Herr B. schaut sich ohne Frau D. eine Wohnung an (da Frau D. weit entfernt lebt und nicht kommen kann)), die ihm zusagt.

Der Vermieter meldet sich einen Tag später und bietet Herrn B. die Wohnung an. Herr B. sagt zu und gibt dem Vermieter am Telefon das Wort die Wohnung in jedem Fall zu übernehmen. Daraufhin sagt der Vermieter den anderen Interessenten ab, und bucht eine längere Reise, da er die Sache als erledigt ansieht.

Etwa eine Woche später kommt bei Frau D. der Mietvertrag an, den sie unterschreibt und an Herrn B. schickt. Bevor er noch die Unterlagen abschickt, kommt es zur Trennung zwischen Frau D. und Herrn B. Ein Zusammenleben zwischen den beiden ist nun nicht mehr denkbar.
Herr B. schreibt dem Vermieter umgehend eine E-Mail, in der er für die Wohnung absagt und sehr bedauert dass er das Wort brechen muss. Es ist ihm sogar so unangenehm, dass er dem Vermiter eine finanzielle Entschädigung anbietet. Diese Mail von Herrn B. wurde fast genau einen Monat vor dem Einzug in die Wohnung geschrieben

Der Vermieter ist sehr bestürzt. Er schreibt dass er die Wohnung nicht mehr rechtzeitig vermieten kann und dass ihm selbstverständlich Unkosten entstehen. Dem Wortlaut nach, will er Entschädigung für einen Monat Mietausfall und die Kosten für die Anzeige der Wohnung.

Die Frage lautet nun, berechtigt die mündliche Zusage dass man die wohnung nehmen möchte den Vermieter dazu, Entschädigung zu verlangen? Es gab auch Mailverkehr, so dass der Vermieter auch beweisen könnte, dass man den Mietvertrag unterschreiben wollte.

Gibt es irgendwelche Fristen, wonach der Vermeiter bei rechtzeitiger (z.B. einen Monat vorher)Absage keine Ansprüche stellen kann? Theoretisch ist ja noch genug Zeit einen anderen Mieter zu finden.
Ist die mündliche Zusage 100% gültig, besonders weil es auch Mailverkehr gab, aus dem hervor geht dass man sich geeinigt hat?
Bringt es was, wenn man als Grund angibt, dass man sich getrennt hat, und man das auch beweisen kann. Alleine kann Herr B. sich die Wohnung eben nicht leisten.
Und falls Herr B. letztendlich leider eine Entschädigung zahlen muss, wie hoch darf die ausfallen? Gibt es da Vorgaben? z.B. eine Monatskaltmiete? Oder gilt dann die Kündigungsfrist von 3 Monaten aus dem Mietvertrag obwohl man diesen ja nicht unterschrieben hat?

Der Fall ist etwas komplexer. Aber ich wäre für Hilfe sehr dankbar und freue mich über jede Antwort.

Viele Grüße

Elvis


-- Editiert von elvis22 am 02.11.2006 16:05:22

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein Mietvertrag kann grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden.

Wenn die Zusage vorbehaltlos erfolgt ist, dann ist damit ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden.

Im vielen Fällen sind sich aber beide Seiten darüber einig, dass der Mietvertrag erst durch den schriftlichen Vertrag zustande kommt.

Da hier eine feine Differenzierung notwendig ist, kann man aus Deinen Angaben nicht genau entnehmen, ob hier ein Mietvertrag zustande gekommen ist.

Fall A: Zusage, den schriftlichen Vertrag zu unterschreiben
Es ist kein Mietvertrag zustande gekommen, jedoch durfte der Vermieter auf die Zusage Vertrauen und kann daher Schadenersatz fordern. Von diesem Fall geht wohl der Vermieter aus. Seine Forderungen sind dann berechtigt, wobei der Mietausfall ggfls. nachgewiesen werden muss. Darauf hat er nur Anspruch, wenn die Wohnung tatsächlich leer steht.

Fall B: Vorbehaltlose Zusage, die Wohnung zu nehmen.
Es ist ein Mietvertrag zustande gekommen, der nur mit 3-monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Schadenersatzansprüche (z.B. Zeitungsanzeige) hat der Vermieter nicht, jedoch muss bis zum Ende der Kündigungsfrist die Miete gezahlt werden, es sei denn die Wohnung wird vorher wieder vermietet.

Fall C: Zusage, die Wohnung zu nehmen unter dem Vorbehalt, dass man sich auf einen schriftlichen Mietvertrag einigt.
In diesem Fall ist klar, dass noch Verhandlungen über den Inhalt des Mietvertrages geführt werden sollen bzw. können. Das führt auch dazu, dass die Gefahr besteht, dass man sich bei einer bestimmten Klausel nicht einigen kann. Der Vermieter durfte dann nicht zu 100% darauf vertrauen, dass ein Mietvertrag zustande kommt. In dem Fall bestehen keine Ansprüche des Vermieters.

Auf Basis Deiner Schilderungen würde ich dazu tendieren, dass hier Fall A vorliegt, evtl. sogar Fall B.

In keinem der Fälle spielt der Zeitraum, der zwischen Absage und Mietbeginn lag, eine Rolle.

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