Mietvertrag erhalten - Vereinbarung über Streichen beim Auszug enthalten.

8. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)
Mietvertrag erhalten - Vereinbarung über Streichen beim Auszug enthalten.

Hallo Leute,

ich denke diese Frage wurde bestimmt bereits gestellt. Finde dazu aber nichts im Internet.

Ich habe eine Wohnung gesucht und gefunden. Die Wohnung wird durch eine Rechtsanwältin vermittelnd vermietet. Bereits in der Mieterauskunft stand ein Passus welcher mich nach Unterschrift an die Anmietung der Wohnung bindet - soweit so gut.

Der Mietvertrag ist ein Mustermietvertrag von Haus und Grund nach aktuellem Stand.

Unter §23 Sonstige Vereinbarungen wurde handschriftlich vermerkt:

"Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung unabhängig von der Mietdauer und dem Zustand renoviert (Basis Raufaser weiß gestrichen) zurück zu geben."

Ist rechtlich so korrekt? Würdet Ihr das Unterschreiben? Die Wohnung war bei Besichtigung in einem sehr guten frisch renovierten Zustand. Nach einer guten gepflegten Wohnung habe ich auch explizit gesucht. Ich verstehe dass der Vermieter möchte dass die Wohnung in einem vergleichbaren Zustand bleibt, wenn die Abnutzung im Rahmen des üblichen durch Vermietung bleibt. Ich habe nicht vor die Wände bunt zu streichen - ich mag weiß und würde es so belassen. Bisher war es so dass ich, da ich Nichtraucher bin und auch sonst meine Wohnung und meine Möbel sowie sonstige Gegenstände immer sehr sorgsam pflege, dass ich bisher immer ohne neu zu streichen aus der Wohnung gekommen bin und auch der Nachmieter nicht neu gestrichen hat.
Ich plane 3-4 Jahre dort zu wohnen ich finde es dennoch komisch dass hier selbst bei Anmietung von sagen wir einem Monat gefordert wird dass die Wohnung neu renoviert wird. Und vor allem was bedeutet "renovieren" denn genau? Bedeutet dass nur die Wände zu streichen?

Es wird eine Kaution von 3500 EUR hinterlegt und der Satz wurde von einer Rechtsanwältin drunter gesetzt. Ich bin rechtlich Laie und möchte einfach in keine Falle tappen und bei normaler Nutzung der Wohnung keinen Rechtsstreit riskieren weil ich meine Kaution wieder haben möchte. Daher frage ich.

Würdet Ihr den Satz korrigieren lassen? Auch wenn in der Stadt Wohnungsknappheit herrscht denke ich durchaus in der Position zu sein so etwas nach zu verhandeln, wenn es Sinn macht. Die Wohnungssuche verlief bisher so dass ich jede Wohnung die ich besichtigt habe auch hätte bekommen können. Die Wohnung ist an sich schön, aber ich muss keine unnötigen Risiken eingehen.

Ich hatte irgendwo gehört, dass seit einigen Jahren keine Pflicht mehr für Mieter besteht die Wohnung vor dem Auszug neu zu streichen - ist das richtig?

Schönheitsreparaturen wurden entsprechend zu 115,00 EUR je Fall auf den Mieter abgewälzt. In der Einzelsumme dürfen alle Schönheitsreparaturen 5% der Nettojahreskaltmiete nicht übersteigen. Der Betrag für die Schönheitsreparaturen war in allen meinen Mietverträgen bisher auf 80 EUR gedeckelt.

Was meint ihr? Übertreibe ich?

-- Editier von Milkreis am 08.09.2017 19:45

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41 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Milkreis):
"Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung unabhängig von der Mietdauer und dem Zustand renoviert (Basis Raufaser weiß gestrichen) zurück zu geben."

Ist rechtlich so korrekt? Würdet Ihr das Unterschreiben?


Ich würde niemals etwas unterschreiben, was mir Bauchweh verursacht. Auf der anderen Seite:

Zitat (von Milkreis):
Die Wohnung war bei Besichtigung in einem sehr guten frisch renovierten Zustand.


Kann man den Vermieter da ja auch verstehen. Ich halte jedoch diese Vereinbarung für nicht gültig, da es sich mE hier um eine Benachteiligung des Mieters handelt.

Zitat (von Milkreis):
Es wird eine Kaution von 3500 EUR hinterlegt und der Satz wurde von einer Rechtsanwältin drunter gesetzt.


Welcher Satz?

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Milkreis):
Was meint ihr? Übertreibe ich?

Nun das dürften alles Individual Vereinbarungen sein, wenn diese einem nicht gefallen, sein lassen. Ein Vermieter als Anwalt weis warum er nicht einen Mietvertrag ausgedruckt verwendet, und statt dessen handschriftlich ergänzt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Milkreis):
Was meint ihr? Übertreibe ich?

Nun das dürften alles Individual Vereinbarungen sein, wenn diese einem nicht gefallen, sein lassen. Ein Vermieter als Anwalt weis warum er nicht einen Mietvertrag ausgedruckt verwendet, und statt dessen handschriftlich ergänzt.

Hanebüchener Unfug.
Frager geh nach Hause und guck noch mal in dein DIN Bibliothek nach was eine Individualabrede ist. Und hör gefälligst mit diesem quatsch auf, Leuten absichtlich und wider besseres Wissen einreden zu wollen, dass waeren gueltige Individualklauseln daher gültig.

Die Klausel ist einseitig vorgeben und in mehrerer Hinsicht als FormularKlausel ungültig. Individualklauseln im Mietrecht wurden seltener gesehen als der Yeti. Und ob die Klausel handschriftlich ist oder nicht hat keine Relevanz fuer die Frage Formularklausel ja oder nein.

Sowohl die Farbvorgabe weiss macht es unwirksam als auch die Endrenovierung unabhängig vom Zustand fuehrt zur Nichtigkeit der Klausel.

@ TE: sicher das bei der Klausel mit den 115 € es um Schönheitsreparaturen geht und nicht um Kleinreperaturen? Dann waere die durchaus gültig und in den meisten MVs anderer Vermieter ebenso zu finden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Kaution von 3.500€ bedeutet, dass die KM 1.167,67€ beträgt? Sehr verdächtig..
Also wenn ich bei dem VM einen MV unterschreiben muesste bei dem Start wuerde ich wohl heute noch versuchen eine Rechtsschutzversicherung fuer Mietrecht abzuschließen.

Die Klauseln sind zwar allesamt unwirksam, der Rest vom MV wird nicht viel besser sein. Aber das wird wohl alles ein Richter dem VM und seiner Anwaltin erklären muessen. Braucht man Geduld und Nerven fuer.
Interessanter finde ich die Pflicht einen MV abschließen zu muessen in der Selbstauskunft.
Kannst du bitte mal den Wortlaut hier posten, was der VM da gefordert hat? Vielleicht hast du ja. Schon einen Vertrag mit ihm..

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Nun das dürften alles Individual Vereinbarungen sein,

Nicht mal im Ansatz ...


Und damit schlicht und ergreifend hinfällig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

@AltesHaus:

Zitat:
Kann man den Vermieter da ja auch verstehen. Ich halte jedoch diese Vereinbarung für nicht gültig, da es sich mE hier um eine Benachteiligung des Mieters handelt.


Ich kann das auch verstehen - ich werde die Wohnung selbstverständlich nicht verwohnen, aber sicher benutzen, darum miete ich sie ja. Soweit ich mich entsinne muss man die Wohnung eben auch in weiß übergeben, aber Streichen war bisher nicht mit drin.

Zitat:
Welcher Satz?

Eben der Passus den ich oben erwähnt habe: "Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung unabhängig von der Mietdauer..."

@Akkarin:
Zitat:
Frager geh nach Hause und guck noch mal in dein DIN Bibliothek nach was eine Individualabrede ist. Und hör gefälligst mit diesem quatsch auf, Leuten absichtlich und wider besseres Wissen einreden zu wollen, dass waeren gueltige Individualklauseln daher gültig.


Ich nehme an mit "Frager" bin ich gemeint? Ich habe zuhause keine DIN Bibliothek, Auszüge aus den DIN Normen sind meines Wissens nach auch nicht kostenfrei erhältlich. Der genaue Wortlaut im Vertrag ist "§23 Sonstige Vereinbarungen". Ich verstehe insgesamt nicht was du mit diesem Satz sagen möchtest.

Zitat:
Sowohl die Farbvorgabe weiss macht es unwirksam als auch die Endrenovierung unabhängig vom Zustand fuehrt zur Nichtigkeit der Klausel.

Klingt gut. Heist selbst wenn ich das unterschreibe ist es im Nachhinein rechtlich anfechtbar, da bereits bei Vertragsschluss unwirksam?

Zitat:
@ TE: sicher das bei der Klausel mit den 115 € es um Schönheitsreparaturen geht und nicht um Kleinreperaturen? Dann waere die durchaus gültig und in den meisten MVs anderer Vermieter ebenso zu finden.


Die 115€ werden im Zusammenhang mit Instandsetzungsarbeiten genannt, da habe ich etwas durcheinandergebracht.

Schönheitsreparaturen sollen auf eigene Kosten durchgeführt werden, da eine renovierte Immobilie übergeben wird, über die Art wird etwas erwähnt, aber nicht über deren Umfang.

Zitat:
Die Kaution von 3.500€ bedeutet, dass die KM 1.167,67€ beträgt? Sehr verdächtig..
Also wenn ich bei dem VM einen MV unterschreiben muesste bei dem Start wuerde ich wohl heute noch versuchen eine Rechtsschutzversicherung fuer Mietrecht abzuschließen.


Um etwas Anonymität für mich zu gewährleisten habe ich die Summe der Kaution nicht genau genannt. Diese liegt etwas unter diesem Betrag. In Summe mit den Nebenkosten kommt man am Ende auf einen Betrag mit glatten Hundertern. Die Wohnung ist sicher nicht günstig, aber der Preis entspricht der Lage und Ausstattung durchaus. Eine Rechtsschutzversicherung sollte ich anscheinend wirklich abschließen. Bisher bin ich in meinem Leben ohne ausgekommen.

Zitat:
Die Klauseln sind zwar allesamt unwirksam, der Rest vom MV wird nicht viel besser sein. Aber das wird wohl alles ein Richter dem VM und seiner Anwaltin erklären muessen. Braucht man Geduld und Nerven fuer.
Interessanter finde ich die Pflicht einen MV abschließen zu muessen in der Selbstauskunft.
Kannst du bitte mal den Wortlaut hier posten, was der VM da gefordert hat? Vielleicht hast du ja. Schon einen Vertrag mit ihm..


Der Rest des Mietvertrags entspricht dem aktuellen Stand des "Haus und Grund Düsseldorf" das ist nichts aus dem Internet ausgedrucktes.

Die Selbstauskunft (wie ich sie genannt habe) trägt die Überschrift "Vertrauliche Selbstauskunft von Mitbewerbern". Da Steht:
1. Ich versichere, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen...
2. Mir ist bekannt, dass diese Erklärung vom Vermieter zur Grundlage einer Vertragsannahme gemacht wird.
3. ...falsche Angaben den Vermieter zur sofortigen Lösung des Mietverhältnisses....
4. ...Datenschutz....

Es geht um den 2. Satz. Das habe ich allerdings unterschrieben per Mail verschickt und danach erst genau gelesen. Mein Glück ist dass ich die Wohnung haben wollte. Habe aber gelesen dass man da nicht rauskommt und der Vermieter im Zweifel bis zu 3 netto Monats Kaltmieten als Schadensersatz verlangen kann - was ich schon sehr frech finde, denn man muss sich ja im Mietvertrag erst einig werden, ob man die Wohnung zu den verhandelten Konditionen mietet oder nicht.

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#7
 Von 
Milkreis
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 6x hilfreich)

@Harry van Sell: Heißt, wenn diese hinfällig sind, so sind diese auch hinfällig, wenn ich den Vertrag unterschreibe und bei Auszug mit Hilfe meiner dann bestehenden RSV meine Forderungen durchsetze? (in Bezug auf Kaution)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Milkreis):
so sind diese auch hinfällig, wenn ich den Vertrag unterschreibe und bei Auszug mit Hilfe meiner dann bestehenden RSV meine Forderungen durchsetze?

Nach derzeititgem Stand ja, aber niemand weis wie sich die Rechtsprechung bis zu Deinem Auszug entwickeln wird ...



0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo Milkreis,

entschuldige bitte, ich habe mit "Frager" nicht dich gemeint. Meine Aussage bezog sich auf die Antwort des Users "0815Frager", mit dem ich seit Jahren in diesem Forum ueber Kreuz liege, weil er Mietern unabhängig vom Sachverhalt pauschal jedes Recht abspricht und jedem Fragesteller versucht zu erklären, dass der Vermieter in jeden Fall und unter allen Umständen immer Recht habe.

Gruß
Akkarin

Signatur:

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Der Kautionshinweis ging in die Richtung, dass der VM (nur) 3 Kaltmieten Kaution nehmen darf, zahlbar in 3 Raten. Ein VM der handschriftlich die Anwältin verbotene Klauseln einsetzen lässt, damit es individuell aussieht, nimmt es moeglicherweise auch mit mit der Kaution so genau.

Der Satz in der Selbstauskunft ist okay, verpflichtet dich aber zu nichts. Ausser dass du fuer deine Angaben haftest, wenn es zum Vertragsschluss kommt, und sie sich im nachhinein als unwahr herausstellen.
Der Rest scheint somit ehr sauber zu sein.

Signatur:

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
. Ausser dass du fuer deine Angaben haftest, wenn es zum Vertragsschluss kommt, und sie sich im nachhinein als unwahr herausstellen.


Nö, das ist so nicht richtig. Macht er falsche Angaben, dann kann der VM uU den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und fristlos kündigen, ganz übel wird es, wenn bezgl der Bonität nicht die Wahrheit gesagt wird, da kann auch gekündigt werden, obwohl es keine Rückstände gibt.

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#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von 0815Frager):
Nun das dürften alles Individual Vereinbarungen sein, wenn diese einem nicht gefallen, sein lassen.


Wie heisst dieser Planet auf dem du lebst?

Zitat (von 0815Frager):
Ein Vermieter als Anwalt weis warum er nicht einen Mietvertrag


Zitat (von Milkreis):
der Satz wurde von einer Rechtsanwältin drunter gesetzt.



Da du die Angaben des TS nicht mal lesen oder verstehen kannst ist klar, dass deine Antworten
wie üblich mehr als fragwürdig sind.


Zitat (von Akkarin):
Die Klausel ist einseitig vorgeben und in mehrerer Hinsicht als FormularKlausel ungültig. Individualklauseln im Mietrecht wurden seltener gesehen als der Yeti. Und ob die Klausel handschriftlich ist oder nicht hat keine Relevanz fuer die Frage Formularklausel ja oder nein.



Und damit ist alles gesagt.


Grundsätzlich gilt, eine Individualvereinbarung liegt immer vor, wenn ein konkreter Regelungsgegenstand zwischen den Vertragsparteien gemeinsam AUSGEHANDELT wurde - und nicht von der einen Partei lediglich zur Unterschrift vorgelegt wurde.

http://deutschesmietrecht.de/mietvertrag/227-die-individualvereinbarung-im-mietvertrag.html

gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Vermieter in jeden Fall und unter allen Umständen immer Recht habe.

Nur zum Glück ist es ein Laienforum und man kann immer nur auf Ärger hinaus sein, jedoch sollte man bedenken, beim Auszug gibt es eine RA (und keine Laien wie Akkarin) welcher man vor Gericht gegenüber steht.
http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-individualvereinbarung/

Und auch ein Richter wird in dem Fall mal die Frage stellen, warum hat man dann unterschrieben?
Die Beiträge aus dem Laienforum würden wohl beim Richter nicht mehr als ein Lächeln hervor bringen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Die Beiträge aus dem Laienforum würden wohl beim Richter nicht mehr als ein Lächeln hervor bringen.

Wuerde man ihm deine Beiträge zeigen, wuerde der Richter sich vorlachen nicht mehr einkriegen.

Der von dir selbst verlinkte Artikel bestätigt lediglich, dass eine einseitig vorgebene Klausel keine Individualklausel sein kann.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Nur zum Glück ist es ein Laienforum und man kann immer nur auf Ärger hinaus sein, jedoch sollte man bedenken, beim Auszug gibt es eine RA (und keine Laien wie Akkarin) welcher man vor Gericht gegenüber steht.
http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-individualvereinbarung/



Dann sollte man seine eingestellten Links vielleicht auch erst mal lesen!!!

Maßgeblich für die Einordnung als Formular- oder Individualvereinbarung ist daher in erster Linie das Kriterium des „Aushandelns". Nur wenn ein solches stattgefunden hat, handelt es sich eine Individualvereinbarung. Aushandeln bedeutet, dass der Vermieter die Vertragsbestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und bereit ist, über eine vorgesehene Regelung ernsthaft zu verhandeln (vgl. AG Gießen, Urteil vom 11.07.2001 – 48-M C 796/00). Der Vermieter muss dem Mieter eine Gestaltungsfreiheit einräumen, um eigene Interessen wahrzunehmen und ihm tatsächlich die Möglichkeit geben, die Ausgestaltung der Bedingungen zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 19. 05. 2005 – III ZR 437/04 ).


Zitat (von 0815Frager):
Und auch ein Richter wird in dem Fall mal die Frage stellen, warum hat man dann unterschrieben?



Nein, er wird eher den heiligen Vermieter fragen, wie er nachweisen will das es sich bei der Klausel
um eine Individualvereinbarung handelt.


Besteht zwischen Mieter und Vermieter Streit darüber, ob eine Schönheitsreparaturklausel zwischen ihnen individuell ausgehandelt wurde, muss der Vermieter in einem Gerichtsverfahren darlegen und beweisen, dass dies geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 03. 04. 1998 – V ZR 6–97).


Aber was ist ein BGH Urteil schon gegen die Meinung eines 0815 Vermieters.

Signatur:

Gruß Charly

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#16
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Müsste ich mal als Copy & Paste machen:

Ein Merkmal für eine Indivdiualvereinbarung wäre meiner Meinung nach, dass jeder etwas gibt.
Z.B. Mieter bekommt 3 Monate kostenlos die Wohnung, dafür verpflichtet er sich am Ende zu renovieren, egal wie der Zustand der Wohnung ist.

Alles andere, wo nur der Vermieter einen Vorteil hat, kann für mich nie und nimmer als Individualvereinbarung durchgehen. Ausnahme: Die Vereinbarung wurde nachträglich zum Mietvertrag getroffen und stand nicht im Zusammenhang mit "nur dann bekommst Du die Wohnung".

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Nein, er wird eher den heiligen Vermieter fragen, wie er nachweisen will das es sich bei der Klausel
um eine Individualvereinbarung handelt.

Die Anwältin wird sagen können,ach das war erst der Vertrag und das haben wir ausgehandelt, aus dem Grund handschriftlich die Änderung.
Und daher stellt sich die Frage, warum man jetzt vor Abschluss des Mietvertrages sich auf solche dünnes Eis begibt, wenn man besser dafür sorgen kann, das diese Passagen einfach verschwinden?
Man kann alles kompliziert machen und danach sich vor Gericht streiten, oder man sorgt vor Abschluss für klare Fronten. Vor Gericht wird es auch auf die Gaubwürdigkeit der einzelnen Parteien ankommen, und was handschriftliches kann eben ein Indiz fürs Aushandeln sein oder nicht, wie man eben sagt, vor Gericht und hoher See....

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Die Anwältin wird sagen können,ach das war erst der Vertrag und das haben wir ausgehandelt, aus dem Grund handschriftlich die Änderung.


Und warum sollte der Mieter eine für Ihn so schlechte Bedingung aushandeln ????

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Und warum sollte der Mieter eine für Ihn so schlechte Bedingung aushandeln

Zum Aushandeln gibt es beide Parteien, nicht nur eine Seite.
Daher sollte man eben einfach schauen, das es gar keine solche Dinge im Vorfeld gibt. Bei der Schilderung des TE im Eingangspost lässt sich leicht heraus lesen,
Zitat (von Milkreis):
Die Wohnung ist an sich schön, aber ich muss keine unnötigen Risiken eingehen.

Und hier bestehen eben Risiken, welche man beim Auszug bekommen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Die Anwältin wird sagen können,ach das war erst der Vertrag und das haben wir ausgehandelt, aus dem Grund handschriftlich die Änderung.


Und worin besteht in diesem Fall das "Aushandeln"? Wo hat der zweite Part - hier der Mieter - denn einen Vorteil aus der Verhandlung?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und worin besteht in diesem Fall das "Aushandeln"?

Wo steht fest das ein Verhandeln nur in eine Richtung gehen muss?
Wer kennt es nicht, wenn der eine nach dem Preis fragt, geht das was, Antwort ja nach oben ist noch Spielraum, andere Interessenten wären bereit noch mehr als das Geforderte zu bezahlen.
Vertragsfreiheit bedeutet nun mal auch die Gestaltung von freien Vereinbarungen, so lange es keine Formularklauseln sind.
So was gab es auch in der Politik schon mal eine Partei wollte vor der Wahl die UST um 1% anheben die andere sagte keine Erhöhung, und beide kamen zusammen, nach langen Handeln kamen 3% Erhöhung heraus (nur ein Beispiel).

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das heisst, wenn ich beim nächsten Mieterwechsel in den MV Handschriftlich reinschreib:
Der Mieter verpflichtet sich 3x täglich das Vermieter Unser zu beten, aufzuzeichnen und auf Verlangen dem Vermieter vor zuspielen du ihm hier erklären wirst, falls er hier fragt. Ob das sein kann, dass diese Individualklausel gültig ist und er schleunigst anfangen soll zu beten?

Signatur:

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#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nun wurd da ja nicht gehandelt. Es wird wohl geheißen haben "friss oder stirb", aber is eh egal, da mE diese Klausel unwirksam ist, nennt sich unangemessene Benachteiligung des Mieters, die kann man auch nicht mit einer einseitigen Individualvereinbarung abwürgen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Milkreis):
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung unabhängig von der Mietdauer und dem Zustand renoviert (Basis Raufaser weiß gestrichen) zurück zu geben.


..unabhängig von der Mietdauer... , diese Bemerkung macht diese Forderung ungültig. Du könntes unterschreiben und Dich im Nachhinein auf die Ungültigkeit berufen. Soll keine Aufforderung sein, aber es wäre eben möglich.

Zitat (von Milkreis):
Es wird eine Kaution von 3500 EUR hinterlegt und der Satz wurde von einer Rechtsanwältin drunter gesetzt


Eine Kaution von € 3500,00 bedeutet eine Monatsmiete von ca.€ 1166,00, wenn man bedenkt, dass nur 3 MM an Kaution verlangt werden können. Die Wohnung müsste schon recht komfortabel sein. Wie gross ist die Wohnung?

Zitat (von Milkreis):
ch hatte irgendwo gehört, dass seit einigen Jahren keine Pflicht mehr für Mieter besteht die Wohnung vor dem Auszug neu zu streichen - ist das richtig?


Das ist falsch.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Banane123):


Zitat (von Milkreis):
ch hatte irgendwo gehört, dass seit einigen Jahren keine Pflicht mehr für Mieter besteht die Wohnung vor dem Auszug neu zu streichen - ist das richtig?

Das ist falsch.


Tatsächlich?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Banane123):


Zitat (von Milkreis):
ch hatte irgendwo gehört, dass seit einigen Jahren keine Pflicht mehr für Mieter besteht die Wohnung vor dem Auszug neu zu streichen - ist das richtig?

Das ist falsch.


Tatsächlich?


Der Mieter an sich muss grundsätzlich gar nicht streichen..... Der Vermieter kann ihm diese Pflicht aber teilweise vertraglich auferlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Der Mieter an sich muss grundsätzlich gar nicht streichen..... Der Vermieter kann ihm diese Pflicht aber teilweise vertraglich auferlegen.


Eben. Ich verstehe die Mieter sehr gut, die solche Meldungen mmm "fehldeuten", aber grundsätzlic falsch ist es eben nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Milkreis):

ch hatte irgendwo gehört, dass seit einigen Jahren keine Pflicht mehr für Mieter besteht die Wohnung vor dem Auszug neu zu streichen - ist das richtig?

Diese Pflicht bestand doch noch nie.
Der Mieter konnte jemanden beauftragen oder es ignorireren und dann z.B. über die Kaution verrechnen lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Banane123):


Zitat (von Milkreis):
ch hatte irgendwo gehört, dass seit einigen Jahren keine Pflicht mehr für Mieter besteht die Wohnung vor dem Auszug neu zu streichen - ist das richtig?

Das ist falsch.


Tatsächlich?


Die lapidare Aussage, die Wohnung vor Auszug zu streichen, ist nicht mehr gültig.Seit der neuen Änderung diesbezüglich kommt es vielmehr auf den Zustand der Wohnung an und wie die Wohnung bei Einzug übergeben wurde. So kenne ich es im Moment, soweit es nicht schon wieder eine Änderung gibt. Geht ja in den letzten Jahren sehr rasant mit Änderungen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Die lapidare Aussage, die Wohnung vor Auszug zu streichen, ist nicht mehr gültig.

Wenn der Vermieter es richtig schreibt ist alles drin:
Zitat:
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist nämlich grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Man bezeichnet dies als Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters.

Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter daher rechtlich gar nicht zu vertreten gemäß § 538 BGB , sondern gelten als mit dem Mietzins abgegolten. Dass heißt, dass davon ausgegangen wird, dass in der Mietzahlung ein Anteil für die Abnutzungen in der Mietwohnung enthalten ist.

Aus diesem (rechtlichen) Grund ist es daher üblich, dass die Vermieter ihre Verpflichtung auf den Mieter übertragen.

Beispiel (-keine Mustervorlage-):

„Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Der Mieter hat alle Arbeiten fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen.

Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:

in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre."


Quelle: http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-sind-vom-mieter-zu-tragen/


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