
In jüngster Zeit verlangen Vermieter von einem Mietinteressenten eine sog. Mietschuldenfreiheits-
bescheinigung. Damit soll der bishereige Vermieter bestätigen, dass der Mieter aus dem vorherigen Mietverhältnis keine Forderungen schuldig geblieben ist.
Ob der Mieter von seinem bisherigen Vermieter eine solche Bestätigung über eine bloße Quittung für die geleisteten Mietzahlungen verlangen kann, wird nicht einheitlich bewertet.
Der BGH (BGH, Urteil vom 30.09.2009-VIII ZR 38/83) sieht für einen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung keine Grundlage. Eine solche ergebe sich als mietvertragliche Nebenpflicht der Beklagten weder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer nach Vertragsschluss am örtlichen Wohnungsmarkt dahingehenden Verkehrssitte noch sei der Vermieter sonst nach § 241 Abs. II BGB verpflichtet, auf die Interessen der Mieter an der Erlangung einer neuen Wohnung durch Ausstellung einer solchen Bescheinigung Rücksicht zu nehmen.
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